Bei Wiederholungswahl in Kematen/Ybbs gelten "eingefrorene Rechte"
In seiner Wahlaufhebung bestimmt der Verfassungsgerichtshof, dass nur die berechtigten Wähler und die Kandidaten der ersten Wahl teilnehmen dürfen. Neue Listen, etwa von FPÖ oder den Grünen, wären nicht zulässig.