Was heißt das jetzt konkret? Die wichtigsten Fragen in der Corona-Krise
Alles dreht sich um das Coronavirus. Im KURIER-Live-Ticker finden Sie alle aktuellen Entwicklungen. Außerdem hier ein paar Antworten zu den dringendsten Fragen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Darf ich zu Hause bleiben, wenn meine Kinder die Schule nicht besuchen können?
In diesem Fall handelt es sich um eine Dienstverhinderung aus wichtigem persönlichen Grund. Während die Freistellung kein Problem sein sollte, ist rechtlich nicht geklärt, wie lange der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Viele Veranstaltungen werden abgesagt. Was passiert mit schon gekauften Karten?
Der größte heimische Veranstalter Barracuda erklärte, bei Möglichkeit Konzerte zu verschieben. Geht das nicht, wird der Kartenpreis zurückerstattet.
Gilt das Veranstaltungsverbot auch für Discos, Clubs und private Partys?
Manche Clubbetreiber warten zwar noch auf den Erlass im Wortlaut, um zu erfahren, ob und in welchem Ausmaß sie betroffen sind. Aber es ist davon auszugehen, dass viele größere Clubs und Bars in den kommenden Wochen ihren Betrieb einstellen werden. Private Veranstaltungen sind aus derzeitiger Sicht nur betroffen, wenn sie die Grenze von 100 Menschen überschreiten. Schutzmaßnahmen sollten jedenfalls auch darunter ergriffen werden.
- Österreichweit gab es bisher 182 bestätigte Fälle (Stand Dienstag).
- 4 Personen sind derzeit in Österreich wieder genesen.
- Weltweit wurden bisher insgesamt 115.965 bestätigte Fälle bekannt gegeben.
- 80.756 davon meldete China. Dort gehen die Infektionen jedoch rasant zurück.
- 2,3 Prozent. So hoch wird derzeit die Sterblichkeit eingeschätzt.
- In Österreich wurden bisher mehr als 5.000 Tests durchgeführt.
Wie wirkt sich der Erlass auf die Glaubensgemeinschaften aus?
Katholische Gottesdienste in geschlossenen Räumen werden künftig nicht mit mehr als 100 Personen gefeiert, für Feldmessen gilt das Limit von 500 Personen. Der Wiener Stephansdom stellte zudem bis auf Weiteres den Tourismusbetrieb ein. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in
Österreich hat angekündigt, dass ab Freitag bis vorerst 1. April keine Freitagsgebete in Moscheen abgehalten werden dürfen. Dies gilt auch für kleine Gebetshäuser.
Darf ich von zu Hause aus arbeiten, also Homeoffice machen, auch wenn mein Arbeitgeber das nicht will?
Einseitig ist die Entscheidung nicht möglich, denn beide Seiten sind an den Arbeitsvertrag gebunden. Wenn am Arbeitsplatz keine konkrete Ansteckungsgefahr besteht, kann der Arbeitgeber sich gegen Homeoffice aussprechen und weiterhin die Präsenz vor Ort verlangen.
Sind Firmenchefs haftbar, wenn sie keine Vorsorgemaßnahmen am Arbeitsplatz treffen?
Der Arbeitgeber haftet durch seine Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall für die Mitarbeiter. Er ist aber nicht verpflichtet, behördlichen Empfehlungen, wie der Bereitstellung von Desinfektionsmittel, nachzukommen. Damit handelt er aber zumindest aus finanzieller Sicht auf eigenes Risiko.
Dürfen Arbeitnehmer in der Arbeit eigenmächtig eine Schutzmaske tragen?
Sofern im Betrieb bzw. in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Ansteckungsgefahr besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen einer Schutzmaske untersagen.
Für welche Länder gibt es Reisewarnungen? Was muss man bei Ländern beachten, für die es keine Reisewarnungen gibt?
Reisewarnungen gibt es aktuell für Italien, China, die Republik Korea und den Iran. Israel hingegen hat ein Einreiseverbot für Österreicher bzw. Personen, die kürzlich in Österreich waren, verhängt. Ob es demnächst weitere Reisewarnungen geben wird, wollte das
Außenministerium nicht kommentieren. Dass die weitere Virus-Ausbreitung derzeit nicht prognostizierbar sei, solle aber vor etwaigen Reisebuchungen bedacht werden.
Wer zahlt, wenn Urlauber wegen einer Quarantäne länger im Hotel bleiben müssen?
Wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, gilt: Die ersten drei Nächte bezahlt der Veranstalter, danach wird der Konsument zur Kasse gebeten, sagt Rechtsanwalt
Eike Lindinger. Wurde das Hotel direkt gebucht, gilt diese drei Tage-Regelung nicht, der Konsument bleibt auf den Kosten sitzen.
Drohen Konsequenzen, wenn man infiziert unter Menschen geht und jemanden ansteckt?
Ja. Das Coronavirus zählt seit Kurzem zu den anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten. "Das Strafgesetzbuch sieht hierfür eigens Delikte vor, welche bereits die abstrakte Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten unter Strafe stellt", sagt Rechtsanwalt
Philipp Wolm. Bedeutet: Wer eine Handlung begeht (auch fahrlässig), die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung der übertragbaren Krankheiten unter Menschen herbeizuführen, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wolm: "Wird nicht nur eine Person gefährdet, sondern eine größere Zahl an Menschen (ab ca 10 Personen), ist auch eine Strafbarkeit wegen Gemeingefährdung denkbar." Strafrahmen: Bis zu 10 Jahre Haft. Das gilt nicht nur für Erkrankte, sondern auch Veranstalter, die sich über das Verbot von Großveranstaltungen hinwegsetzen. Steckt ein Erkrankter, der von seiner Ansteckung weiß, eine andere Person an, dann kann das zudem als Körperverletzung gewertet werden.
Ist jetzt auch das politische Leben beeinträchtigt?
Die anstehenden Gemeinderatswahlen in Vorarlberg (15. 3.) und der Steiermark (22. 3.) werden wie geplant durchgeführt. Die kommenden Sitzungen des Nationalrats, des Bundesrats und des Wiener Landtags wackeln hingegen genau wie die Landesversammlung der Wiener Neos. Der für Samstag geplante FPÖ-Landesparteitag wird nach
Ostern nachgeholt.
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