Lockdown und Impfpflicht: Das sind die Eckpunkte

Lockdown und Impfpflicht: Das sind die Eckpunkte
Die ab Montag geltenden Ausgangsbeschränkungen sollten allen schon bekannt vorkommen - allerdings ist eines anders als zuvor: Die Schulen bleiben offen.

In Österreich gilt ab Montag, 22. November, wegen der dramatischen Corona-Lage wieder ein österreichweiter Lockdown für alle - auch für Geimpfte. Wie schon aus früheren derartigen Phasen bekannt, müssen Handel, Gastronomie und Co. zusperren - und zwar bis einschließlich 12. Dezember.

Danach soll für Geimpfte und Genesene wieder geöffnet werden. Für Ungeimpfte geht der Lockdown aber weiter. Ab dem Februar 2022 soll es eine Impfpflicht geben.

Lockdown

Der Lockdown gilt ab 22. November bundesweit - und zwar für alle und das rund um die Uhr. Vorgesehen ist eine Dauer von 20 Tagen. Damit werden die schon aus in früheren Pandemie-Phasen gültigen Ausgangsbeschränkungen wieder für alle in Kraft gesetzt - zuletzt galten diese nur für die Ungeimpften.

  • Den eigenen Wohnbereich verlassen darf man wieder nur aus den bekannten Gründen, etwa für den Gang zur Arbeit oder zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (etwa im Lebensmittelhandel, bei Apotheken, Post oder Banken). Weiterhin möglich bleibt der Gang zum Arzt und zu sonstigen Gesundheitsdienstleistungen oder der Weg zur Impfung oder Testung.
     
  • Auch die "Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse" sowie der Weg zur Schule oder Universität ist möglich.
     
  • Ebenso darf man wieder u.a. zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und zur "Ausübung familiärer Pflichten" das Haus verlassen. Kontakt abseits des eigenen Haushaltes ist nur zu - einzelnen - engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen gestattet. Auch die Versorgung von Tieren oder die Wahrnehmung behördlicher Termine zählt zu den Ausnahmegründen.
     
  • Der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist ebenso gestattet.

Schule

Die Schulen bleiben grundsätzlich offen. Es besteht aber ein Appell der Bundesregierung und der Landeshauptleute, Schüler zu Hause zu betreuen, "dort wo dies möglich ist". Für diese Kinder sollen "Lernpakete" sichergestellt werden. Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.

Die Details gibt es hier:

Impfpflicht und Grüner Pass

  • Am Februar 2022 soll in Österreich eine Corona-Impfpflicht eingeführt werden. Bei Verstößen dagegen drohen Verwaltungsstrafen. Details stehen noch nicht fest.
     
  • Änderungen soll es ab Februar 2022 auch beim Grünen Pass geben. Ab dann verliert dieser seine Gültigkeit für Zutritte in 2-G-Bereiche, sobald sieben Monate nach dem Zweitstich verstrichen sind (die derzeitige Frist beträgt neun Monate). 
     
  • Bei vorangegangenen Impfungen mit Vektorimpfstoffen (wie Astra Zeneca) ist ab sofort ausdrücklich die dritte Dosis ab dem vierten Monat empfohlen, bei mRNA-Impfstoffen (Pfizer oder Moderna) ist der Dritte Stich ab dem vierten Monat "möglich".

3-G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Empfehlung 

  • Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3-G-Regel. Am Arbeitsort darf man wie gehabt nur erscheinen, sofern man geimpft, genesen oder getestet ist.
     
  • Für den Test reicht ein Antigentest, dieser muss allerdings von einer zuständigen Stelle abgenommen werden (Apotheke, Teststraße). Die höherwertigen PCR-Tests gelten ebenso, eine angedachte Verpflichtung zu diesen ist derzeit noch nicht in Kraft. Wohnzimmertest werden weiterhin nicht anerkannt.
     
  • Auch wird es eine Empfehlung zu Homeoffice für alle Bereiche geben, wo dies möglich ist. Auch im Bundesdienst wird dies umgesetzt.

Maskenpflicht

  • In allen geschlossenen Innenräumen (abseits des Privatbereiches) gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Dies betrifft auch den Arbeitsplatz. Ausnahmen gibt es nur, wenn entsprechende bauliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, etwa Trennwände oder Plexiglasscheiben.
     
  • FFP2-Masken müssen wie gewohnt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden, aber auch bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen (sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt).
     
  • Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Kinder zwischen sieben und 14 Jahren sowie Schwangere dürfen statt der FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz benutzen.

Kontrollen

Die Kontrollen der Vorschriften sollen verschärft werden, auch wurde eine Erhöhung der Strafen angekündigt. Details sind hier noch ausständig.

Sport

  • Spitzensportveranstaltungen dürfen ab Montag weiter stattfinden, aber nur noch ohne Zuschauer, also in der Fußball-Bundesliga beispielsweise als "Geisterspiele".
     
  • Der Breitensport (Vereinssport) kommt komplett zum Ruhen.
     
  • Auch Outdoor-Sportstätten dürfen nur gemeinsam mit Haushaltsangehörigen oder "engsten" Bezugspersonen betreten werden.
     
  • Skigebiete können überraschenderweise in diesem Lockdown geöffnet werden/bleiben - auch für Wintersportler mit 2-G-Nachweis. In der Verordnung heißt es dazu: Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

Handel, Dienstleistungen, Freizeit, Kultur

  • Der gesamte Handel abseits der Grundversorger muss schließen. Offen bleiben damit u.a. nur der Lebensmittelhandel (auch Supermärkte), Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Postdiensteanbieter sowie Trafiken und Zeitungskioske.
     
  • Sperren müssen auch die "körpernahen" Dienstleister, etwa Friseure oder Kosmetiker.
     
  • Auch der gesamte Freizeitbereich ist vom Lockdown betroffen - von den Schwimmbädern über Zoos, Spielhallen und Vergnügungsparks, Indoorspielplätze, Tanzschulen bis hin zu Prostitutionseinrichtungen.
     
  • Auch der gesamte Kulturbereich wird heruntergefahren. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen und Bibliotheken schließen ihre Pforten.

Gastronomie, Hotellerie

  • Die gesamte Gastronomie sperrt ebenfalls zu.
     
  • Lediglich Betriebskantinen sowie gastronomische Betriebe in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen oder Schulen und Kindergärten sind ausgenommen.
     
  • Das Abholen von Speisen ist gestattet, Getränke dürfen nur verschlossen verkauft werden. Diese Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern rund um den Betrieb konsumiert werden. Lieferservice bleibt erlaubt.
     
  • Beherbergungsbetriebe sind ebenfalls betroffen. Ausnahmen gibt es für jene Gäste, die zum Zeitpunkt des Lockdown-Beginns schon eingecheckt sind, diese dürfen bis zum vereinbarten Ende des Aufenthalts bleiben. Ebenso erlaubt sind Übernachtungen aus beruflichen Gründen oder wenn ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt.

Krankenanstalten, Pflegeheime

  • Besuche in Krankenanstalten und Pflegeheime sind nur zulässig, wenn die Besucher über einen 2-G-Nachweis (geimpft oder genesen) und zusätzlich über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.
     
  • In Pflegeheimen sind Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag gestattet, im Krankenhaus ein Besucher pro Patient und Woche.
     
  • Für Minderjährige gibt es weniger strikte Regeln, hier dürfen zusätzlich zwei Personen pro Tag zu Besuch kommen.

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