Ganz oben steht die Deckung der Grundbedürfnisse, das heißt, vor allem Einkaufen in jenem Teil des lebenswichtigen Handels, der noch offen ist (z. B. Lebensmittel), aber etwa auch, das Auto in die Kfz-Werkstatt bringen.
Die Wohnung verlassen darf jedermann zur Abwendung einer Gefahr (z. B. wenn man plötzlich erkrankt oder es zu brennen beginnt), zur Betreuung und Hilfe unterstützungswürdiger Personen (z. B. Einkaufen für Senioren) und um zur Arbeit, Schule, Lehrstelle oder Uni zu gehen, wobei die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz aufrecht bleibt.
Erlaubt ist auch das Versorgen von Tieren (z. B. ein Pferd im Mietstall pflegen und füttern) oder den Hund auszuführen. Arztbesuche, Behördenwege oder Gerichtstermine sind zulässig. Gestattet wird ausdrücklich, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen oder zur Teststraße zu gehen. Sport im Freien oder Aufenthalt in der Natur zur Erholung (z. B. Spaziergang) sind möglich.
Zwei Meter Abstand: Offenbar kehrt der Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen wieder. In früheren Lockdowns war er zunächst mit einem Meter (Stichwort Babyelefant) festgelegt, er wuchs zeitweise auf das Doppelte an: Auch diesmal soll er wieder zwei Meter betragen.
Kontaktpersonen: Wieder da sind auch die Kontaktbeschränkungen, die derzeit ja schon im erst zu Wochenbeginn in Kraft getretenen Lockdown für Nicht-Immunisierte greifen. Hier gilt, dass ein Haushalt nur eine Person eines anderen Haushaltes treffen darf. Diese Regelung ist ebenfalls nicht neu, es gab sie bereits in Lockdowns.
Ausgenommen von dieser Beschränkung waren engste Familienangehörige (Eltern, Kinder, Geschwister) sowie nicht im selben Haushalt lebende Partner.
Urlaubsreisen: Während in Österreich die Hotellerie schließt, haben andere (Urlaubs-)Länder ihre Hotels offen, auch Fluglinien bieten von österreichischen Flughäfen weiter Flüge an. Bisher war jedoch die Lesart so: Der Antritt eines Auslandsurlaubs gehört nicht zu den berühmten Gründen, die eigenen Wohnung zu verlassen. Allerdings erwies sich das in der Praxis als unkontrollierbar.
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