Impfpflicht-Gesetz: Welche Ausnahmen sind tatsächlich anerkannt?
Das neue Impfpflicht-Gesetz listet in den Erläuterungen konkrete Ausnahmen auf, etwa Genesene für eine Dauer von 180 Tagen ab dem positivem Test. Welche wichtigen Ausnahmen es sonst noch gibt.
Schwangere
In der Schwangerschaft besteht bei einer Covid-19-Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf und eine Frühgeburt. Solche Folgen zeigen sich nach bisherigen Daten nach einer Impfung nicht. Fachgesellschaften empfehlen die Impfung Schwangerer. Allerdings waren in den Zulassungsstudien Schwangere offiziell nicht eingeschlossen. Deshalb handelt es sich formal noch um eine „Off-label-Anwendung“ außerhalb des Zulassungsbereichs – nur deshalb gibt es die Ausnahme.
Inhaltsstoff-Allergie
„Immunologisch gesehen gibt es nur einen absoluten, dauerhaften Ausschlussgrund: Eine schwere Unverträglichkeit bzw. Allergie gegen einen Inhaltsstoff des Impfstoffes“, sagt die Immunologin Nina Pilat-Michalek, MedUni Wien. Ein Beispiel ist bei den mRNA-Impfstoffen eine Unverträglichkeit gegen Polyethylenglykol (PEG). In dem Fall ist es aber möglich, z. B. auf Novavax oder Johnson & Johnson auszuweichen.
Personen, die schon einmal ein "Kapillarlecksyndrom" dürfen nicht mit Vektorimpfstoffen (Astra Zeneca, Johnson & Johnson) geimpft werden. Dieses ist unter anderem charakterisiert durch akute Episoden von Ödemen (Wassereinlagerungen) hauptsächlich in den Extremitäten und niedrigem Blutdruck.Allerdings ergbit sich daraus kein Impfausschluss, da ja Alternativen vorhanden sind.
Abstand zur Transplantation
Hier sieht das Gesetz zumindest sechs Monate vor. „Mit der Transplantation wird das Immunsystem so heruntergefahren, dass die Patienten fast überhaupt keine Antikörper-produzierenden Zellen und keine Abwehrzellen haben. das Immunsystem auf die Impfung also nicht reagieren kann“, sagt Pilat-Michalek. Nach einer Stammzelltransplantation sind es drei Monate. Angeführt als Ausschlussgrund ist auch eine „Graft vs. Host Disease“ („Transplantat-gegen-Wirt-Reaktion“), wenn z. B. transplantierte Stammzellen gegen den Empfängerorganismus reagieren.
Autoimmun-Schub
In einen akuten Schub einer entzündlichen Autoimmunerkrankung soll nicht geimpft werden. Generell aber haben Patienten mit Autoimmunerkrankungen wie z. B. rheumatoide Arthritis, MS oder Psoriasis ungeimpft ein erhöhtes Risiko für einen schweren Infektionsverlauf – zumal viele Medikamente erhalten, die das Immunsystem dämpfen. „Diese Personen profitieren von einer Impfung also besonders“, sagt Daniel Aletaha, Leiter der klinischen Abteilung für Rheumatologie, MedUni Wien. Allerdings gibt es unter Fachleuten Diskussionen um Einzelfälle mit besonders schweren Verläufen.
Extreme Angst
In „einzelnen extremen Fällen“ einer Angststörung, wo es zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit kommt, könne ein Ausnahmegrund vorliegen, steht in den Erläuterungen. „Eine Diagnose aus dem breiten Spektrum der Angststörungen reicht dafür aber nicht“, betont Christa Rados, Vorstandsmitglied der Österreichischen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (ÖGPP): „Es gibt keine psychiatrische Diagnose, die für sich allein die Unmöglichkeit einer Impfung nach sich zieht. Hier spielen individuelle Faktoren eine Rolle. Zu sagen, ich habe Angst vor der Impfung, das reicht nicht.“
Einschränkungen der Anwendung
Daneben gibt es Sonderfälle, die nur einen Ausschluss bestimmter Impfstoffe bedeuten: Wenn z. B. nach einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff eine Myocarditis aufgetreten ist (Herzmuskelentzündung), soll aus Vorsichtsgründen keine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personen, bei denen nach einer Impfung mit Vakzevria von Astra Zeneca eine Thrombose mit gleichzeitigem Blutplättchenmangel diagnostiziert wurde, dürfen nicht mehr mit Vakzevria geimpft werden.
Kein Ausschließungsgrund
Laut Gesundheitsministerium werden häufig bestimmte Umstände irrtümlich als Ausschlussgründe für eine Impfung angesehen, wie z.B. chronische Erkrankungen von Herz, Leber, Lunge, Nieren, stabile neurologische Erkrankungen, Antibiotika-Gabe, generell Allergien oder Asthma. "Diese stellen kein Hindernis für eine Impfung gegen Covid-19 dar", so das Gesundheitsministerium.
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