Arbeiten mit Clown-Nase: Darf der Chef Faschingskostüme anordnen

Arbeiten mit Clown-Nase: Darf der Chef Faschingskostüme anordnen
Dürfen Chefs eine Faschingskostüm-Vorschrift einführen und was darf man sich zum Fasching als Mitarbeiter erlauben?

Der Faschingsdienstag ist wieder da und mit ihm auch kreative Kostümideen. Von Cruella de Vil bis zu Joker und Batman. Darf man  diese ausgefallenen Outfits auch am Arbeitsplatz tragen? Und muss man sich verkleiden, wenn der Chef das will?

Das sagen die Experten

Laut ÖGB-Arbeitsrechtsexperten Michael Trinko, der auch von Radio-Wien dazu interviewt wurde, gäbe es grundsätzlich keine allgemeinen Vorschriften für die Bekleidung am Arbeitsplatz. Die Kleiderwahl zähle zur Privatsphäre der Arbeitnehmer und "daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden", sagt der ÖGB.

Was jedoch nicht heißt, dass es gar keine Einschränkungen gibt. Je nach Branche kann es nämlich sehr wohl gewisse Vorschriften (etwa in Anwaltskanzleien oder Banken) geben. Außerdem sei das Thema „ArbeitnehmerInnenschutz“ und die dazugehörigen Hygienevorschriften hier relevant, denn "durch die Wahl der Kleidung dürfen die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden."

Deswegen: Generell sollte man vorab mit dem Chef absprechen, was erlaubt ist und was nicht. Ob eine Verkleidung angebracht ist, oder nicht.

Muss man sich verkleiden?

Die Frage, ob Arbeitgeber eine "Faschingskostüm-Vorschrift" geben können, beantwortet Trinko ganz klar mit "Nein". Dieser Bereich falle ins Persönlichkeitsrecht und ist somit geschützt. Man dürfe also keine direkte Aufforderung bekommen, in einem bestimmten Kostüm in der Arbeit zu erscheinen.

Aber es könne auch hier Ausnahmen bei gewissen Jobs geben. Wenn man zum Beispiel auf einer Faschingsfeier als Kellner arbeitet. Hier gilt, laut ÖGB: "Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den Arbeitnehmer sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden."

Darf man Alkohol trinken?

Beim Thema Alkohol ist die Sache spannend. Es gibt generell kein "Allgemein-Verbot von Alkohol" in Betrieben. Man darf also am Faschingsdienstag (wenn der Chef auch damit einverstanden ist) anstoßen, sollte aber natürlich nicht übertreiben. Denn es sei nicht erlaubt, so viel Alkohol (oder auch Arzneimittel oder Suchtmittel) zu konsumieren, dass man sich oder andere Personen gefährdet oder seine Arbeit nicht mehr ausüben kann.

Sonderbestimmungen gibt es beispielsweise auf Baustellen oder für Lkw-Fahrer oder in vielen andern Jobs. Hier gilt klarerweise 0,0 Promille. Es gilt aber auch: "Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als ArbeitnehmerIn daran halten."

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