Fall Meinl hält Höchstgericht auf Trab
Die Anlegeraffäre um die frühere Immobilienholding Meinl European Land (MEL) und die Meinl Bank hält den Obersten Gerichtshof (OGH) ordentlich auf Trab. „Seit Februar 2010 wurden 42 Verfahren gegen die Meinl Bank beim Obersten Gerichtshof eingebracht“, bestätigt Ronald Rohrer, Vizepräsident des Obersten Gerichtshof, im Gespräch mit dem KURIER. Weitere fünf Verfahren richten sich gegen Julius Meinl V. persönlich.
Doch das Match der Anlegeranwälte gegen die Privatbank wegen mutmaßlich verheimlichter Rückkäufe von MEL-Zertifikaten im Jahr 2007 scheint bisher nicht ausgeglichen zu sein. Seit 2008 haben die Höchstrichter zumindest sieben richtungsweisende Entscheidungen zugunsten geschädigter
Zwar räumte das Höchstgericht ein, dass diese Zertifikate als Aktien beworben und im Kaufvertrag auch fälschlicherweise als solche bezeichnet werden, aber diese Tatsache spiele keine Rolle. Denn das Paar hatte sich „im Vertrauen auf den guten Namen Meinl“ für die MEL-Papiere entschieden. „Sie hatten keine konkreten eigenen Vorstellungen über die Eigenschaften des Wertpapieres“, heißt es im Urteil. „Sie wollten diese an der Börse gehandelten Papiere.“ Nachsatz: „Haben beide Vertragsteile dasselbe gewollt, mag es auch unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so schadet eine Falschbezeichnung nicht.“ Zugleich wird ein anderes OGH-Urteil (4 Ob 93/11x) zugunsten der Meinl Bank angeführt: Zertifikate stellen keinen falsch gelieferten Gegenstand („Aliud“) gegenüber Aktien dar. Laut Meinl Bank wurden bisher vier relevante OGH-Urteile zugunsten der Bank gefällt.
Anleger in die Irre geführt
Indes klagt der Prozessfinanzierer Advofin, der 6090 MEL-Anleger vertritt, die Meinl Bank auf Irrtumsanfechtung, sprich auf Rückabwicklung des Investments, und auf Schadenersatz. Dabei kann sich AdvoFin auf mehrere OGH-Urteile stützen. Bereits im Jänner 2009 hat der OGH (Urteil 4 Ob 188/08p) festgestellt, dass sich die MEL-Werbebroschüre bei durchschnittlichen Kleinanlegern „zur Irreführung eigne“. Unter anderem sei das Risiko der Anlage in MEL-Papiere nicht erwähnt worden. In vier weiteren Urteilen hat das Höchstgericht eine Irreführung der Anleger durch Angaben im Werbefolder bescheinigt. Zwei dieser Entscheidungen, die Urteile 8 Ob 25/10z, und 4 Ob 65/10b, ziehen sich wie ein roter Faden durch die weitere Rechtsprechung. In Letzterem heißt es sinngemäß: Die Verkaufsbroschüre habe bei dem Anleger den Irrtum hervorgerufen, dass bei den MEL-Papieren „im Gegensatz zu den sonstigen Gefahren des Aktienmarktes die Sicherheit eines Immobilieninvestments maßgebend wäre“.
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