3-G-Pflicht im Job: Eine zahnlose Regelung?
Nach der Übergangsfrist bis einschließlich 14. November gelten keine Ausreden mehr: Alle Beschäftigten in Österreich müssen geimpft, genesen oder getestet sein, wenn sie am Arbeitsort erscheinen – und dies auch nachweisen. Ziel ist die Erhöhung der Impfquote. Die am Montagabend veröffentlichte Verordnung bringt wenige Klarstellungen und lässt Vieles offen. Der KURIER fasst die wichtigsten Fragen für die praktische Umsetzung im Betrieb zusammen: für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.
Wie ist das jetzt mit der Maskenpflicht im Job?
Mit gültigem 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz muss grundsätzlich keine FFP2- oder MNS-Maske mehr getragen werden, auch nicht vom Personal im Handel oder in der Gastronomie. Eine gesetzliche Maskenpflicht gilt nur in Pflege- und Spitalseinrichtungen. Arbeitgeber können aber je nach Covid-Risiko-Einschätzung eine solche anordnen (u.a. bei Kundenkontakt, im Großraumbüro, bei Corona-Fall).
Wie setzen Arbeitgeber die 3-G-Regelung am besten um?
Sie sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die 3-G-Pflicht im Betrieb zu informieren und diese mittels Stichprobenkontrollen auch umzusetzen. Wie oft und in welcher Form diese Stichproben durchgeführt werden – elektronisch oder mittels Befragung – bleibt den Betrieben überlassen. Die Kontrollen müssen aber effektiv (unangekündigt, unregelmäßig) und wirkungsvoll (genau, umfassend) sein. Eine tägliche, systematische Kontrolle ist nicht nötig.
Wer ist von der 3-G-Pflicht ausgenommen?
Laut Verordnung sind nur jene Arbeitnehmer ausgenommen, die nicht mehr als zwei mal 15 Minuten pro Tag Kontakt mit anderen haben. Der Kontakt muss im Freien stattfinden. Darunter fallen wohl Lkw-Fahrer oder Förster, aber wer noch? „Diese Frage wurde an die Betriebe delegiert“, sagt Walter Pöschl, Arbeitsrechtsexperte bei Taylor Wessing. Er sieht hier in der Praxis Abgrenzungsprobleme. Im Großraumbüro sei die Sache klar, im Einzelbüro oder im Außendienst nicht. „Die Arbeitgeber haben jetzt nicht mehr Rechtssicherheit, denn sie müssen das Risiko eines physischen Kontakts selbst beurteilen“.
Was ist bei der Kontrolle rechtlich zu beachten?
Der Datenschutz. Die 3-G-Nachweise dürfen zwar abgefragt und erfasst, aber die erfragten Daten nicht in einem Verzeichnis abgespeichert werden. Elektronische Zutrittssysteme sind zulässig, aber auch dort dürfen Namen und Status nicht abgespeichert werden. Wichtig ist der Nachweis, dass kontrolliert worden ist.
Worauf müssen Arbeitnehmer achten?
Sie müssen stets einen gültigen 3-G-Nachweis in elektronischer oder Papierform am Arbeitsplatz mitführen und ihn herzeigen, wenn dies der Arbeitgeber verlangt.
Liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Nachweis verweigert wird?
Theoretisch ja, aber nicht sofort, sondern in letzter Konsequenz, wenn der Nachweis „beharrlich“ verweigert wird, also keine Nachlässigkeit vorliegt. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter ohne Bezüge nach Hause schicken, bis ein 3-G-Nachweis erbracht wird oder Homeoffice anordnen.
Ab wann drohen welche Strafen?
Bei Verstößen drohen Arbeitnehmern Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro, Arbeitgebern bis zu 3.600 Euro. „Der Arbeitgeber wird bestraft, wenn er nachweislich 3-G nicht kontrolliert hat“, so Pöschl. Er sieht hier eine „zahnlose Regelung“, weil die Aufklärung wegen der Stichproben schwierig ist und die Gesundheitsbehörden kaum Kapazitäten für genaue Kontrollen hätten.
Wenn im Zuge des Stufenplans eine Ausgangssperre für Ungeimpfte kommt: Dürfen diese dann überhaupt noch zur Arbeit?
Eine wichtige Frage, die laut Pöschl rasch geklärt werden sollte, da es sich de facto um eine Impfpflicht handelt. Wenn ungeimpfte Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen und Homeoffice nicht möglich ist, hätten sie gemäß der 3-G-Pflicht keinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Was aber, wenn dieser Lockdown länger dauert? Die Regelung greift hier stark in Persönlichkeitsrechte ein.
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