3-G am Arbeitsplatz: Die Verordnung ist da

Für Ungeimpfte wird es ungemütlicher. Wie ist eine Schlechterstellung lediglich Getesteter im Alltag medizinisch begründbar?
Übergangsfrist bis 14. November, 2-G-Regel bei Après-Ski, Weihnachtsmärkte mit Bänderausgabe.

Ab 1. November gilt die 3-G-Regel auch am Arbeitsplatz. Dann dürfen nur mehr Personen, die geimpft, getestet oder genesen sind, ihren Arbeitsort betreten, sonst drohen Strafen. Am Montagabend hat Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) die entsprechende Verordnung veröffentlicht.

Grobe Details waren bereits bekannt. Das steht konkret in der Verordnung:

  • Beginnend mit 1. November ist am Arbeitsplatz ein 3-G-Nachweis zu erbringen wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. Dies gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z.B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für Lkw-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen. Wer einen 3-G-Nachweis erbringt, muss keine FFP2-Maske mehr tragen.
     
  • Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3-G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
     
  • Eine 3G-Pflicht wird es künftig auch für Spitzensportler geben.
     
  • Diese Regelungen gilt auch für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich. Die Testintensität ab 1. November für nicht geimpfte und nicht genesene Personen erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden (Supermarkt, Apotheke, Öffis), wenn ein entsprechender 3-G-Nachweis vorliegt.  
     
  • Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich.
     
  • Wo die 3-G-Regel nicht kontrolliert wird, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.

2-G bei Après-Ski, Bänder bei Weihnachtsmarkt

Fix ist jetzt, dass beim Après-Ski die gleichen Regeln gelten wie bei der Nachtgastronomie: Während Stufe 1 (200 Betten auf Intensivstation belegt) müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend. Ab der Stufe 2 (300 Betten auf Intensivstation belegt) gilt die 2-G-Regel.

Bei den Advent- und Weihnachtsmärkten ist ebenso ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Neu ist, dass zur Kontrolle auch Bänder ausgegeben werden können. Bisher war vorgesehen, Weihnachtsmärkte einzuzäunen, um den Zugang zu kontrollieren. Zusätzliche Kontrollen sollen stichprobenartig erfolgen.

Eine Zusammenfassung der Verordnung ist auch auf der Seite des Gesundheitsministeriums zu finden.

Kommentare