Bis zu 30.000 Euro: Wann welche Strafen drohen
Aus Sorge vor der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante hat die gesamtstaatlichen Covid-Krisenkoordination (Gecko) am Donnerstag weitere – strengere – Coronavorschriften beschlossen. So muss die 2-G-Pflicht im Handel nun kontrolliert werden, außerdem ist eine Maskenpflicht im Freien vorgesehen. Auch beim Kontaktpersonenmanagement gibt es Änderungen, damit das Funktionieren der kritischen Infrastruktur nicht gefährdet wird.
Doch wie soll das alles genau ablaufen? Wer kontrolliert und welche Strafen drohen? Der KURIER hat erste Details.
Strafen im Handel nach Gastro-Vorbild
Ab 11. Jänner wird es eine 2-G-Kontrollpflicht im Handel geben. An „Interaktionspunkten“, also etwa beim Eingang oder spätestens beim Bezahlen an der Kassa muss verpflichtet kontrolliert werden. Ausgenommen davon sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte.
Ob 2-G von den Betrieben überprüft wird, können Gesundheitsbehörden und Polizei stichprobenartig kontrollieren. Gestraft werden soll weitgehend analog zur Gastronomie bzw. Hotellerie. Unternehmen drohen im Falle des Augenzudrückens Strafen von bis zu 30.000 Euro. Verstoßen Kunden gegen die Zugangsregeln, kann das diese bis zu 1.450 Euro kosten.
Und diese Strafen sollen ab dem 3. Februar noch erhöht werden, darauf hat man sich bereits geeinigt – wie hoch, ist aber noch nicht bekannt. Ab diesem Datum wird es auch möglich sein, bei groben Vergehen gegen COVID-Maßnahmen temporäre Betretungsverbote – also etwa die Schließungen von Geschäften oder Lokalen – zu verhängen.
Apropos 2-G: Als geimpft gilt man ab 1. Februar nur mehr sechs Monate lang nach dem zweiten Stich, statt bisher neun Monate. Eine einmalige Impfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson reicht jetzt schon nicht mehr für den Grünen Pass.
FFP2-Maskenpflicht im Freien aber nicht beim Vorbeigehen
Ab 11. Jänner muss auch outdoor eine FFP2-Maske getragen werden, wo keine zwei Meter Abstand eingehalten werden können. Die Regelung ziele vor allem auf „Schlangen- oder Gruppenbildungen“ bzw. stark frequentierte Bereiche im öffentlichen Raum ab, heißt es aus dem Gesundheitsministerium.
Eine generelle Maskenpflicht beim Betreten von öffentlichen Orten gibt es aber nicht. Auch wenn der Mindestabstand von zwei Metern nur kurzzeitig unterschritten wird, etwa beim bloßen „Vorbeigehen“ am Gehsteig, muss keine Maske getragen werden.
Die FFP2-Pflicht fällt auch weg, wenn man sich draußen mit dem Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen aufhält – auch, wenn diese in einem anderen Haushalt leben.
Dass die Bundesländer bestimmte Zonen ausweisen, in denen eine generelle Maskenpflicht im Freien verordnet wird, weil sich Abstände kaum einhalten lassen, zeichnet sich vorerst nicht ab. Bei einem Rundruf heißt es durchwegs, dass man zunächst die Verordnung bzw. die Entwicklung nach der Einführung abwarten will.
Verstöße gegen die Maskenpflicht gehören übrigens zu jenen Delikten, bei denen die Polizei auch Organstrafen – derzeit in Höhe von 90 Euro – verhängen kann und nicht zwingend eine Anzeige erstatten muss, was wesentlich teurer für den Betroffenen ist.
So viele Anzeigen hat es bisher gegen Ungeimpfte gegeben
Weiterhin aufrecht bleibt der Lockdown für Ungeimpfte. Seit seinem Beginn am 15. November gab es laut Angaben des Innenministeriums 10.851 Anzeigen. Insgesamt wurden 1,4 Millionen Kontrollen durchgeführt. „Sieht man es realistisch, liegen die Anzeigen im Promillebereich. Wir erwischen nur die Dummen und die Ehrlichen“, ärgert sich Hermann Greylinger, FSG-Gewerkschafter. Die Regeln seien viel zu schwammig formuliert. „Beweisen Sie einmal jemandem, dass er nicht zu seiner alten Mutter fährt um zu helfen.“ Enorme Mehrarbeit sieht er zusätzlich auf die Polizei zukommen – bei den geplanten Kontrollen im Handel sowie durch die Grenzkontrollen.
Homeoffice soll Regelfall werden
„Die Homeoffice-Regelung soll dort gelten, wo es möglich ist,“ hatte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Donnerstag erklärt und Sozialpartner und Betriebe ersucht „zu überlegen, wo kann man Homeoffice anbieten“. Laut Arbeiterkammer ist das generell für rund die Hälfte der Arbeitnehmer möglich. Von einer Pflicht rät sie aber ab, da nicht alle, die grundsätzlich von daheim arbeiten könnten, dort auch geeignete Bedingungen vorfänden. Auch aus der Wirtschaftskammer heißt es, die Freiwilligkeit von Teleworking in Abstimmung zwischen den Betriebspartnern habe sich bewährt.
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