Beschluss im Nationalrat: Wie Sterbehilfe ab 2022 ablaufen soll
Ab 1. Jänner 2022 wird es erlaubt sein, dass sich schwer- und todkranke Menschen für den Suizid Hilfe holen. Das Gesetz, das dafür den Rahmen bestimmt, wurde am Donnerstag im Nationalrat beschlossen - und das mit großer Mehrheit: SPÖ und Neos haben bereits vergangene Woche im Justizausschuss bei der Regierungsvorlage von ÖVP und Grünen mitgestimmt.
Es kam noch ein Abänderungsantrag dazu, der auf Einwände der Österreichischen Apothekerkammer eingeht:
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Die Apothekerkammer hatte in der Begutachtungsphase eine Klarstellung gefordert, dass die Apotheken nicht dazu verpflichtet werden können, die tödlichen Präparate abzugeben und auch keinen Nachteil haben, wenn sie das nicht wollen. Diese Gewissensfreiheit haben auch Ärzte und Notare, die am Prozess beteiligt sein sollen.
Zudem soll die Information, welche Apotheken das Präparat anbieten, nicht öffentlich zugänglich sein: Nur Notare oder Patientenanwälte, die die Sterbeverfügung aufsetzen, dürfen bei der Apothekerkammer um eine Liste anfragen.
Und auch da werden nur jene Apotheken genannt, die sich in der näheren Umgebung befinden. Der Notar oder Patientenanwalt gibt diese Liste dann an den Betroffenen oder seinen Helfer weiter.
Eine Liste mit allen verfügbaren Apotheken österreichweit wird dem Gesundheitsminister einmal im Jahr von der Apothekerkammer übermittelt, dieser kann sie für statistische Zwecke verwenden.
Und wie läuft der Prozess der Sterbehilfe ab nächstem Jahr ab? Hier ein Überblick:
1. Voraussetzungen
Die Person mit Sterbewunsch muss volljährig und entscheidungsfähig sein. Demenz oder psychische Störungen sind damit ein Ausschlusskriterium. Zudem muss die Person an einer unheilbaren bzw. schweren Krankheit leiden, die einen "nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt", heißt es im Gesetzestext.
2. Aufklärung
Zentral ist im Gesetz die "freie Selbstbestimmung" bei der Entscheidung - darauf pochte auch der Verfassungsgerichtshof, der das Verbot von assistiertem Suizid 2020 aufgehoben und die Neuregelung damit in Gang gebracht hatte.
Die sterbewillige Person muss von zwei Ärzten einerseits über Alternativen (etwa Palliativ-Pflege) und andererseits über die Einnahme des Präparats, das zum Tod führt, aufgeklärt werden. Die Ärzte müssen dann bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Zweifel bestehen, dass die Person voll entscheidungsfähig ist, muss ein Psychiater oder ein klinischer Psychologe konsultiert werden.
3. Sterbeverfügung
Nach zwölf Wochen Bedenkzeit geht der Betroffene mit den ärztlichen Bestätigungen zu einem Notar bzw. einem Patientenanwalt, der abschließend die Entscheidungsfähigkeit beurteilen, noch einmal über Alternativen und zusätzlich über rechtliche Folgen der Entscheidung aufklären muss. Die Person muss zudem in Österreich wohnen oder österreichischer Staatsbürger sein.
Dann wird eine Sterbeverfügung errichtet und in einem Sterbeverfügungsregister eingetragen. In der Sterbeverfügung muss auch die Person genannt werden, die beim Suizid Hilfe leisten soll - etwa derjenige, der das Präparat in der Apotheke abholt, wenn es der Sterbewillige selbst nicht schafft.
4. Besorgung
Mit der Sterbeverfügung kann der Betroffene oder der Helfer in eine der gelisteten Apotheken gehen und das letale Präparat abholen. Die Apotheke muss die Abgabe an das Sterbeverfügungsregister melden.
Dabei wird es sich um das auch in anderen Ländern übliche Natrium-Pentobarbital handeln, der Gesundheitsminister kann aber per Verordnung noch andere Präparate zulassen.
5. Einnahme
Die Person muss das Präparat eigenhändig einnehmen. Das Schälchen bzw. die Packung reichen und dem Sterbenden psychisch beistehen darf aber jeder - egal, ob Ärzte und Pfleger in einer Einrichtung oder Lebenspartner, Freunde und Familienmitglieder im privaten Rahmen.
Eine Hilfeleistung wäre nur dann strafbar, wenn sie aus einem "verwerflichen Beweggrund" erfolgt. Als Beispiele werden in den Erläuterungen zum Gesetz "Rachsucht" oder "Gewinnstreben" genannt - beispielsweise, wenn es um ein Erbe geht. Ein "Verleiten" zum Suizid bleibt strafbar - diesen Punkt hat der VfGH damals nicht aufgehoben.
6. Werbeverbot
Die Regierung will verhindern, dass "ein Geschäft mit dem Tod" entsteht - etwa durch eigene Sterbehilfe-Vereine oder private Institutionen. Aus diesem Grund gibt es ein Werbeverbot: Jemand, der Sterbehilfe anbietet, darf nicht dafür werben und daraus auch keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Nur der tatsächliche Aufwand darf abgegolten werden.
Eine ähnliche Regelung ("Verbot der geschäftsmäßigen Förderung") gab es in Deutschland. Diese wurde aber vom Bundesverfassungsgericht gekippt, weil dadurch assistierter Suizid de facto unmöglich wurde - viele Betroffene sind wegen ihrer schweren Erkrankung ja auf die Hilfe von entsprechenden Vereinen angewiesen.
Darauf, dass das Gesetz zu restriktiv sein und neuerlich vor dem Verfassungsgerichtshof landen könnte, wies zuletzt der Medizinrechtler Karl Stöger im KURIER hin (mehr dazu hier).
Erlaubt ist laut dem Gesetz nur Folgendes: Ärzte dürfen darauf hinweisen, dass sie eine Aufklärung anbieten, Notare darauf, dass sie Sterbeverfügungen aufsetzen, und Apotheken darauf, dass sie die Präparate abgeben. Allerdings dürfen diese "Hinweise" keine Plakate, Broschüren oder Handzettel sein, die man an einen unbestimmten Personenkreis verteilt.
7. Finanzierung
Offen ist noch, wer die Leistung bezahlt, ob etwa der Arzt über die Krankenkasse abrechnen kann. Die Österreichische Gesundheitskasse will die Leistung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und fordert Ersatz von der Regierung (mehr dazu hier).
8. Alternativen
Zudem soll ein Fonds für den Ausbau der Palliativ- und Hospiz-Pflege errichtet werden, um Schwerkranken flächendeckend Alternativen zur Sterbehilfe anbieten zu können.
Bund, Länder und die Sozialversicherungsträger sollen sich je zu einem Drittel beteiligen. 2022 sind dafür in Summe rund 60 Millionen Euro eingeplant, für 2023 bereits 100 und für 2024 schon 150 Millionen Euro.
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