Sterbehilfe: Einigung im letzten Moment
Es war offenbar ein langes und zähes Ringen: das Erarbeiten einer gesetzlichen Regelung zum assistierten Suizid. Notwendig wurde diese, weil der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2020 einen Teil des § 78 StGB („Mitwirkung am Selbstmord“) gekippt hatte. Dort heißt es: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ wurde vom VfGH aufgehoben – und der Regierung bis Jahresende 2021 Zeit für eine legistische Reparatur gegeben. Ohne eine solche wäre Beihilfe zum Suizid ab 1. Jänner 2022 generell – gesetzlich ungeregelt – möglich gewesen.
Mehrfach war die Vorlage eines Gesetzesentwurfes angekündigt worden; ursprünglich hätte diese bereits vor dem Sommer fertig sein sollen, zuletzt hieß es Mitte Oktober. Dem Vernehmen nach dürfte die ÖVP relativ bald für sich eine Position entwickelt haben, während die Grünen intern hart um eine Linie rangen.
Wie soll die Sterbehilfe in Österreich funktionieren?
Am Samstagvormittag traten jedenfalls die hauptzuständige Justizministerin Alma Zadić (Grüne), Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) vor die Medien, um den Entwurf zu präsentieren.
- Sterbeverfügung Die sensible Materie wird im Rahmen eines „Sterbeverfügungsgesetzes“ geregelt, welches dem Instrument der Patientenverfügung nachgebildet ist. Mit einer „Sterbeverfügung“ bekundet man den persönlichen, dauerhaften Entschluss, gegebenenfalls Beihilfe zum Suizid in Anspruch zu nehmen. Diese Verfügung kann nur „höchstpersönlich“ vom Betroffenen selbst errichtet werden (bei einem Notar oder Patientenanwalt). Der Betroffene muss dauerhaft schwer krank oder unheilbar krank, zudem volljährig und entscheidungsfähig sein.
- Aufklärung Diese hat durch zwei Ärzte zu erfolgen, wobei einer davon palliativmedizinisch qualifiziert sein muss. Ein Arzt bestätigt die Krankheit, beide bestätigen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person; im Zweifelsfall wird zusätzlich ein Psychiater oder Psychologe beigezogen. Um unüberlegte, aus einer Krisensituation heraus getroffene Entscheidungen möglichst auszuschließen, ist vor Errichtung der Verfügung eine Frist von zwölf Wochen einzuhalten (für Menschen, die nur mehr wenige Wochen zu leben haben, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen).
- Suizid Die Sterbeverfügung berechtigt die sterbewillige Person, ein letales Präparat in der Apotheke abzuholen bzw. von einer in der Verfügung bestimmten Person abholen zu lassen (im Gesetz wird Natrium-Pentobarbital als zulässig definiert; der Gesundheitsminister kann aber per Verordnung auch andere Mittel als zulässig bestimmen). Das Mittel muss aber selbst eingenommen werden, notfalls auch per Sonde (etwa bei Schluckunfähigkeit) – andernfalls wäre es „Tötung auf Verlangen“ (§ 77 StGB), die der VfGH nicht gekippt hat. Allerdings wird dieses Verbot auch nicht, wie von der ÖVP oder etwa der Bischofskonferenz gewünscht, im Verfassungsrang abgesichert.
- Freiwilligkeit Generell ist niemand verpflichtet, Beihilfe zum Suizid zu leisten oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken; auch Apotheken sind nicht verpflichtet, entsprechende Präparate abzugeben. Umgekehrt soll das Gesetz Rechtssicherheit für jene herstellen, die in irgendeiner Form involviert sind. Ausdrücklich strafbar bleibt die Suizidbeihilfe in vier Fällen: bei Minderjährigen; aus „verwerflichen Beweggründen“ (Habgier); bei Personen, die nicht an einer schweren Krankheit leiden; wenn keine ärztliche Aufklärung erfolgt ist. Festgeschrieben wird auch ein Werbeverbot bzw. ein Verbot, wirtschaftliche Vorteile aus der Suizidbeihilfe zu ziehen. Damit soll die Etablierung von Sterbehilfevereinen unterbunden werden.
- Hospizversorgung Mit einem weiteren Gesetz wird ein eigener Hospiz- und Palliativfonds eingerichtet. Vorgesehen ist eine Drittelfinanzierung (Bund, Länder, Gemeinden) – 2022 gibt es vom Bund 21 Mio. Euro, 2023 36 Mio., 2024 51 Mio. Damit stünden 2024 insgesamt 153 Mio. Euro zur Verfügung. Aktuell sind es seitens des Bundes sechs Mio. pro Jahr, inklusive Länder/Gemeinden also 18 Mio. Euro.
Reaktionen
Die Kirche reagierte am schnellsten. Kurz nachdem die Regierung die gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe präsentiert hatte, meldete sich Bischof Hermann Glettler zu Wort: Es „muss auch in Zukunft die Vermeidung von Selbsttötungen für eine humane Gesellschaft oberste Priorität haben“. Caritas-Präsident Michael Landau gibt Schützenhilfe: „Die Verfügbarkeit von Hospiz- und Palliativangeboten – in angemessener Qualität, flächendeckend und bedarfsdeckend in Wohnortnähe – ist die beste Suizidprävention.“
Auf diese bezieht sich auch Ingrid Korosec (ÖVP) vom Seniorenbund in ihrer Stellungnahme. Sie wertet den angekündigten Ausbau der Sterbebegleitung und die deutliche Erhöhung der Zuschüsse bereits ab dem kommenden Jahr als „positives Zeichen“.
Mehr erhofft hat sich die Gesellschaft für ein humanes Lebensende. Sie will sichergestellt haben, „dass hinter dem beabsichtigten Werbeverbot nicht ein generelles Informationsverbot steht“. Dem Verein für selbstbestimmtes Sterben geht die Gesetzesvorlage zu wenig weit. Er bedauert, dass „die längst fällige Liberalisierung der Sterbehilfegesetzgebung“ nicht in Angriff genommen worden sei.
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