Was passiert, wenn ich wegen Hochwasser nicht zur Arbeit komme?

Was passiert, wenn ich wegen Hochwasser nicht zur Arbeit komme?
Die Unwetter in Österreich können sich auch negativ auf den Arbeitsalltag auswirken. Der KURIER informiert Betroffene über etwaige Ansprüche.

Österreich bereitet sich aktuell auf die prognostizierten schweren Unwetter vor, in vielen Gebieten des Landes werden regelrechte Regenmassen erwartet. Solche Naturkatastrophen können auch massive Einschränkungen für den Arbeitsalltag betroffener Personen bedeuten.

Was passiert, wenn man wegen Hochwasser nicht zur Arbeit erscheinen kann? Und hat man in solchen Fällen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung? Über derartige Problematiken, die in Zusammenhang mit der möglichen Dienstverhinderung bei Hochwasser und Naturkatastrophen stehen, informiert die Website der Arbeiterkammer. Der KURIER hat die wichtigsten Punkte hier zusammengefasst. 

  • Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit komme?

    Nein, Naturkatastrophen wie Hochwasser stellen keinen Kündigungsgrund dar. Wenn es Ihnen infolge einer solchen Katastrophe nicht möglich ist, rechtzeitig oder überhaupt zur Arbeit zu erscheinen, handelt es sich um einen sogenannten „Dienstverhinderungsgrund“. Das heißt, Ihr Fernbleiben ist in diesem Fall gerechtfertigt.

    Allerdings sind Sie verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um trotz der widrigen Umstände Ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Zudem müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren – beispielsweise telefonisch –, falls Sie nicht oder verspätet zur Arbeit erscheinen können.

  • Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich wegen einer Naturkatastrophe nicht zur Arbeit erscheinen kann?

    Ja, Arbeitnehmer haben grundsätzlich für eine kurze Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus persönlichen Gründen, wie etwa einer Naturkatastrophe, an der Arbeitsleistung verhindert sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verhinderung unverzüglich gemeldet wird und Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Arbeit so rasch wie möglich aufzunehmen.

  • Was gilt, wenn der Betrieb selbst von der Naturkatastrophe betroffen ist?

    Wenn nicht nur Sie, sondern der gesamte Betrieb von der Katastrophe betroffen ist, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung. Dies ist der Fall, wenn das Ereignis die Allgemeinheit betrifft und nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist (§ 1155 ABGB).

  • Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum oder das meiner Angehörigen zu schützen?

    Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, sofern dies möglich ist. Ob die Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder jenes Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt, muss im Einzelfall geprüft werden. Das Oberlandesgericht Wien entschied beispielsweise, dass ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, wenn die Unterstützung bei Hochwasser für nahe Angehörige, wie etwa Geschwister, keinen Aufschub duldet (§ 8 Abs 3 Angestelltengesetz).

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  • Wie ist die Rechtslage, wenn ich mich freiwillig zu Hilfsdiensten melde oder als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei einer Hilfsorganisation tätig bin?

    Wenn Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten melden – etwa für Aufräumarbeiten nach Hochwasser –, müssen Sie diese Abwesenheit im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen. Das kann durch Urlaub oder Zeitausgleich geregelt werden. Anders verhält es sich, wenn Sie ehrenamtlich bei einer Hilfsorganisation wie dem Roten Kreuz tätig sind: In diesem Fall dürfen Sie der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Leib und Leben zu schützen. Eine Meldung an den Arbeitgeber ist zwingend, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist jedoch nicht garantiert. In akuten Notfällen – beispielsweise bei der Rettung einer Nachbarin oder zur Abwendung unmittelbarer Gefahren – dürfen Sie auch ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Eine nachträgliche Information an den Arbeitgeber ist in diesem Fall ausreichend.

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