Arzt reagiert auf schlechte Internet-Bewertung: 10.000 Euro Strafe

Pulsmessung in einer Ordination.
Der Mediziner ärgerte sich über die Bewertung einer Patientin. Doch seine Reaktion kommt ihn teuer zu stehen.

Bewertungen im Internet können bei Hotels und Restaurants für gewaltigen Frust sorgen, mitunter nutzen Kunden dies auch aus, um damit Zusatzleistungen und Upgrades zu erpressen. Alles wird mittlerweile benotet - und die Bewerteten können darauf antworten. 

Die Reaktion eines Gynäkologen auf einer Bewertungsplattform brachte diesem nun aber eine saftige Geldstrafe ein. 

Mehr zum Thema Bewertungen hier: Dokus zu Kurz - Onlinegerangel um Bewertung auf Hollywoodplattform

Und die kam teuer. Denn wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebrochen, können Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden.

Die Patientin postete laut Urteil unter ihrem vollen Namen sinngemäß folgendes:

"Als Arzt nicht zu empfehlen. Er hat sich mir gegenüber herablassend verhalten, keine Spur von Empathie und ist absolut nicht auf mich als Patientin eingegangenen, auch als ich verzweifelt war und zu weinen begonnen habe. Fragte mich nicht einmal nach dem Grund für den Arztbesuch, und ich wurde sofort an seine Assistentin verwiesen. Ich sehe den Zeitdruck bei der Zahl der Patientinnen, dennoch wäre ein gewisses Maß an Empathie und Verständnis wünschenswert. Dies würde auch keine Zeit in Anspruch nehmen."
 

Der Mediziner sah den Arztbesuch ganz anders und antwortete: "Hallo Karina! Ich habe ihre Scheideninfektion diagnostiziert und sofort fachgerecht behandelt. Sie konnten am selben Tag kommen und mussten nichts zahlen. Leider ist das nicht ausreichend für Sie und nun werfen Sie mir mangelnde Empathie vor….Ich erwarte meinerseits auch ein gewisses Maß an Kooperation und Aufmerksamkeit damit ich das nötige Arztgespräch durchführen kann.“

DSGVO: Es drohen hohe Strafen

Das wiederum entzürnte die Patientin, die keinesfalls ihre Krankengeschichte im Netz sehen wollte, gemeinsam mit ihrem Klarnamen. Sie wandte sich deshalb an die Datenschutzkommission, weil sie auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebrochen sah. Dadurch können Strafen von bis zu 20 Millionen oder vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. 

Mehr dazu hier: Post: So kam es zur Rekordstrafe von 18 Millionen Euro

Für die Datenschutzkommission war "unbestritten, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher durch die Veröffentlichung seiner Antwort personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeitet hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass es sich bei der Information betreffend eine Scheideninfektion einer Person um ein Gesundheitsdatum iSd Art. 4 Z 15 DSGVO handelt. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO generell untersagt".

Weiter heißt es: "Der negativen Rezension hätte der Beschuldigte ohne Weiteres auch ohne Anführung der medizinischen Diagnose begegnen können."

Eingriff in Grundrecht der Patientin 

Das alles stellt laut dem Urteil "einen gravierenden Eingriff in datenschutzrechtliche Rechte der Betroffenen dar. Die Betroffene konnte darauf vertrauen, dass ihre Gesundheitsdaten in Form einer medizinischen Diagnose vom Beschuldigten nicht in weiterer Folge im Internet veröffentlicht wird. Im Ergebnis sind die Art und die Intensität des Eingriffs in das Grundrecht als hoch einzustufen".

Da der Gynäkologe seine Einkommensverhältnisse nicht offen legte, wurden diese geschätzt. Dr. N. muss einen knappen Monatslohn (10.000 Euro) plus die Verfahrenskosten (1.000 Euro) übernehmen. 

Das Urteil ist rechtskräftig, der Arzt kann aber gegen die Höhe der Strafe Berufung einlegen. 

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