Die Patientin postete laut Urteil unter ihrem vollen Namen sinngemäß folgendes:
"Als Arzt nicht zu empfehlen. Er hat sich mir gegenüber herablassend verhalten, keine Spur von Empathie und ist absolut nicht auf mich als Patientin eingegangenen, auch als ich verzweifelt war und zu weinen begonnen habe. Fragte mich nicht einmal nach dem Grund für den Arztbesuch, und ich wurde sofort an seine Assistentin verwiesen. Ich sehe den Zeitdruck bei der Zahl der Patientinnen, dennoch wäre ein gewisses Maß an Empathie und Verständnis wünschenswert. Dies würde auch keine Zeit in Anspruch nehmen."
Der Mediziner sah den Arztbesuch ganz anders und antwortete: "Hallo Karina! Ich habe ihre Scheideninfektion diagnostiziert und sofort fachgerecht behandelt. Sie konnten am selben Tag kommen und mussten nichts zahlen. Leider ist das nicht ausreichend für Sie und nun werfen Sie mir mangelnde Empathie vor….Ich erwarte meinerseits auch ein gewisses Maß an Kooperation und Aufmerksamkeit damit ich das nötige Arztgespräch durchführen kann.“
Für die Datenschutzkommission war "unbestritten, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher durch die Veröffentlichung seiner Antwort personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeitet hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass es sich bei der Information betreffend eine Scheideninfektion einer Person um ein Gesundheitsdatum iSd Art. 4 Z 15 DSGVO handelt. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO generell untersagt".
Weiter heißt es: "Der negativen Rezension hätte der Beschuldigte ohne Weiteres auch ohne Anführung der medizinischen Diagnose begegnen können."
Eingriff in Grundrecht der Patientin
Das alles stellt laut dem Urteil "einen gravierenden Eingriff in datenschutzrechtliche Rechte der Betroffenen dar. Die Betroffene konnte darauf vertrauen, dass ihre Gesundheitsdaten in Form einer medizinischen Diagnose vom Beschuldigten nicht in weiterer Folge im Internet veröffentlicht wird. Im Ergebnis sind die Art und die Intensität des Eingriffs in das Grundrecht als hoch einzustufen".
Da der Gynäkologe seine Einkommensverhältnisse nicht offen legte, wurden diese geschätzt. Dr. N. muss einen knappen Monatslohn (10.000 Euro) plus die Verfahrenskosten (1.000 Euro) übernehmen.
Das Urteil ist rechtskräftig, der Arzt kann aber gegen die Höhe der Strafe Berufung einlegen.
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