Brisantes Urteil: Spital muss Patientendaten herausgegeben
Viele Patienten würden nach einem Spitalsaufenthalt gerne wissen, was sie eigentlich genau für Komplikationen hatten oder warum die Ärzte so oder so entschieden haben. Auch bei weiteren Behandlungen oder bei möglichen Kunstfehlern könnte die komplette Krankengeschichte eine Rolle spielen.
Doch bisher war ein Zugriff darauf bei den meisten Spitälern unmöglich, mehr als den Befund gab es nicht für den Patienten. Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich das nun aber geändert, zeigt ein neues Urteil der Datenschutzbehörde. Denn jeder hat seither das Recht, alle Informationen über jene Daten zu erhalten, die über ihn gespeichert sind. Die Folgen könnten weitreichend sein.
Wiener Krankenhaus
Corina A. war Patientin in einem der acht Spitäler des Wiener Gesundheitsverbundes. Anschließend beantragte sie – beziehungsweise ihr Obsorgeberechtigter – den kompletten Krankenakt. Im Verfahren fand die Stadt Wien viele Gründe, die Herausgabe zu verweigern, etwa interne Vorschriften oder dass analoge Papiere nicht der DSGVO unterliegen würde. Zwischenzeitlich wurden verschiedenste Dokumente verlangt, sogar einen Meldezettel sollten die Antragsteller vorweisen. Es wurden offensichtlich alle Register gezogen, um einen möglichen Präzedenzfall zu vermeiden.
Doch genau dieser wurde nun geschaffen, denn das Urteil hält fest, dass Gesundheitsdaten ausdrücklich der DSGVO unterliegen. Das Spital versuchte noch, die Herausgabe mit der Nennung der gespeicherten Dateien (wie „Dokumentation Wundheilung“ oder „OP-Bericht“) zu verhindern, doch auch das half nicht.
Präzise Auskunft
Zwar hat der Patient nicht das Recht, kostenlos den gesamten Akt zu bekommen, das Spital muss aber alle relevanten Daten einsichtig machen. Tatsächlich muss von jedem Dokument eine Zusammenfassung beziehungsweise ein Faksimile zur Verfügung gestellt werden, der den kompletten Inhalt wiedergibt.
„Die Auskunft hat jedenfalls präzise so zu erfolgen, dass die betroffene Person auf Basis dieser Auskunft ihre Rechte auf Löschung, Richtigstellung und ggf. Widerspruch geltend machen kann“, heißt es im Urteilsspruch. Damit soll den Patienten die durch die DSGVO erwirkte Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung der Daten zu erwirken. Im Falle von Corina A. kamen bei sechs Aufenthalten jedenfalls rund drei Dutzend Untersuchungsberichte zusammen. Folgt man dem Urteil der Datenschutzbehörde, müssen die relevanten Informationen daraus nun zusammengefasst und herausgegeben werden.
Vermutlich ist es in der Praxis einfacher, gleich den gesamten Akt zu schicken. Wie das genau gehandhabt wird, wird die Zukunft weisen. Das Urteil ist erst ein paar Tage alt.
Kommentare