Asbest im Gestein: Land sieht "Regelungslücke" bei Ministerium
In vielen Bauhöfen im Land werden Tonnen von Streusplitt und Schotter gelagert.
Im Jänner Burgenland, dann Niederösterreich, die Steiermark und Ungarn – und morgen ganz Österreich? Der Fall des asbesthaltigen Materials könnte sich auf die Gesetzgebung im Bund auswirken, denn laut Land gibt es „Regelungslücke“, sagt Landesrat Heinrich Dorner.
Laut ihm fehlt derzeit in Österreich eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die die Gewinnung und das Inverkehrbringen natürlich vorkommender Materialien – etwa Gestein aus Steinbrüchen – an einen verbindlichen Asbest-Grenzwert knüpft. Landesvize Anja Haider-Wallner wird bei der Landesumweltreferentenkonferenz Ende April einen Antrag dazu einbringen.
Rechtlich verboten, aber ...
Rechtlich ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Materialien seit 1990 verboten, allerdings nur dann, wenn Asbestfasern absichtlich zugesetzt wurden. Natürlich vorkommender Asbest in Gestein fällt laut Darstellung des Landes nicht unter diese Regelungen.
Das Ministerium widerspricht jedoch der „Regelungslücke“. Die Gewinnung, Verwendung und das Inverkehrbringen würden durch mehrere Instrumente geregelt, darunter das Mineralrohstoffgesetz, das Produktsicherheitsrecht, arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen sowie das Chemikalienrecht. Entscheidend sei die konsequente Anwendung dieser Regelungen. Ein zusätzlicher gesetzlicher Regelungsbedarf wird vom Ministerium nicht gesehen.
Tatsächlich gilt das Gesteinsmaterial als ungefährlich, solange es fest gebunden ist. Erst durch das Befahren oder andere mechanischen Prozesse kann das Gestein zu Staub zerrieben und die asbesthaltigen Fasern freigesetzt werden. Österreichs Nachbarländer legen die Regeln für Asbest jedenfalls strenger aus.
Österreich
- Asbest ist in Österreich streng reguliert, vor allem im Arbeitnehmerschutz. Seit 31.12.2025 gilt ein Grenzwert von 10.000 Fasern/m³, ab 21.12.2029 von 2.000 Fasern/m³; Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von dafür gelisteten Unternehmen durchgeführt werden.
- Der offene Punkt betrifft natürlich vorkommendes asbesthaltiges Gestein: Laut Parlamentsunterlagen wird aus der Chemikalien-Verbotsverordnung abgeleitet, dass das Verbot auf absichtlich zugesetzte Asbestfasern zielt. Genau daraus leitet das Burgenland die behauptete Regelungslücke bei Gewinnung und Inverkehrbringen ab.
Europäische Union
- Auf EU-Ebene sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Gemischen und Erzeugnissen mit absichtlich zugesetzten Asbestfasern verboten. Für den Arbeitsschutz gilt in der novellierten Asbest-Richtlinie ein Grenzwert von 0,01 Fasern pro cm³ bis Ende 2029.
- Für natürlich vorkommendes asbesthaltiges Gestein gibt es keine eigene, ausdrücklich formulierte Regel mit verbindlichem Grenzwert für Gewinnung, Ausbringen oder Inverkehrbringen. Die EU regelt hier vor allem allgemeines Asbestrecht, Arbeitsschutz und Abfallentsorgung.
Deutschland
- Deutschland regelt Asbest ausdrücklicher. Die Gefahrstoffverordnung verbietet Abbau, Herstellung und Verwendung von Asbest sowie von Gemischen und Erzeugnissen mit mehr als 0,1 Massen-% Asbest.
- Für potenziell asbesthaltige mineralische Rohstoffe gilt zusätzlich die TRGS 517. Sie erfasst ausdrücklich Tätigkeiten in Steinbrüchen sowie bei Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwertung; kein Ergebnis von drei Analysen darf 0,1 Massen-% überschreiten.
Ungarn
- In Ungarn sind sämtliche Formen von Asbest hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung verboten. Für den Arbeitsschutz gilt seit Dezember 2025 ein Grenzwert von 0,01 Fasern pro cm³ über acht Stunden.
- Asbestarbeiten sind meldepflichtig; Beschäftigte müssen regelmäßig unterwiesen werden, und bei Abbrucharbeiten muss Asbest grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten entfernt werden, sofern das nicht ein höheres Risiko schafft.
Schweiz
- In der Schweiz sind Verwendung, Inverkehrbringen und Ausfuhr von Asbest beziehungsweise asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen verboten; Asbest ist seit 1990 verboten.
- Bei Bauarbeiten gilt eine strenge Vorsorgepflicht: Besteht der Verdacht auf Asbest, muss der Arbeitgeber die Gefahren abklären und Schutzmaßnahmen planen. Arbeiten mit erheblicher Faserfreisetzung dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt werden und sind vorab zu melden.
Die Situation in Niederösterreich
Als eine der am stärksten betroffenen Regionen gilt das südliche Niederösterreich, speziell die Bucklige Welt und das Wechselland. Der mit Asbest belastete Schotter aus den burgenländischen Steinbrüchen wurde flächendeckend in fast jeder Gemeinde für den Straßen- und Wegebau, von Häuslbauern, dem Straßendienst oder zum Planieren von Gehwegen und Spielplätzen verwendet.
Dementsprechend groß ist die Sorge in den Kommunen, dass die Betroffenen nun auf den Kosten für den Abtransport, Tausch und die Sanierung der betroffenen Flächen sitzen bleiben, so ein Regionssprecher. „Es geht um Tausende Tonnen des Materials.“ Bei Deponiekosten von zumindest 80 Euro pro Tonne sprechen die Betroffenen von „existenzbedrohenden Summen“.
Im vorauseilenden Gehorsam haben große und bekannte Freizeit- und Tourismusbetriebe in der Buckligen Welt und am Wechsel bereits damit begonnen, das Gesteinsmaterial abzutragen und zu ersetzen. „Es gibt in dem Fall viele Unklarheiten und wenige Fakten. Wir hoffen, dass die Politik rasch eine einheitliche Lösung für alle Betroffenen findet“, so die betroffenen Bürgermeister.
Ende April sollen Gutachten vorliegen
Die im Zusammenhang mit den Asbestfunden betroffenen Steinbrüche könnten „monatelang stillstehen“, hat der KURIER im Jänner getitelt. Das kommt hin. Im Sommer soll feststehen, wie es mit den Steinbrüchen in den Bezirken Oberwart und Oberpullendorf weitergeht, ist am Mittwoch aus dem Eisenstädter Landhaus zu erfahren.
Asbest im Burgenland
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Bei Material- und Bodenproben (§ 175 Mineralrohstoffgesetz) wurde im November 2025 in vier Betrieben Asbest gefunden. Die zuständigen Bezirkshauptmannschaften haben die Betreiber der Standorte in Glashütten, Bernstein, Badersdorf und Pilgersdorf per Mandatsbescheid aufgefordert, Gewinnung, Abbau und Aufbereitung unverzüglich einzustellen.
Drei von der Behörde in Auftrag gegebene Gutachten sollen nach derzeitigem Stand Ende April vorliegen, sagt Andreas Temmel, stellvertretender Landesamtsdirektor und Mitglied der vom Land eingesetzten Taskforce. Der Sachverständige Michael Kochberger prüft das Material in den Steinbrüchen, Geosphere Austria die Ausbreitung in der Luft und die Montan-Uni Leoben die geologische Struktur. Auf dieser Grundlage werden bis zum Sommer die – anfechtbaren – Bescheide erstellt, die festlegen, ob die vier Steinbrüche wieder geöffnet werden.
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