Corona: Auch England verkürzt Quarantäne auf fünf Tage

Finanzminister Sajid Javid
Freitesten künftig mit zwei negativen Tests möglich, um Personalausfälle abzufedern. Auch in Österreich ähnliche Regelungen.

Die hochansteckende Omikron-Variante sorgt in Großbritannien für massive Personalausfälle in vielen systemrelevanten Branchen wie Schulen oder Krankenhäusern. Mit der verkürzten Quarantäne soll dies abgefedert werden. Auch in Österreich wurden die Regeln erst kürzlich gelockert.

Freitesten früher möglich

Corona-Infizierte in England müssen sich künftig nur noch fünf Tage lang nach ihrem positiven Test isolieren. Nach zwei aufeinanderfolgenden negativen Tests könnten die Bürgerinnen und Bürger dann an Tag 6 die Quarantäne verlassen, wie der britische Gesundheitsminister Sajid Javid am Donnerstag im Londoner Unterhaus ankündigte. Zwei Drittel der Infizierten seien am Ende des fünften Tages nicht mehr ansteckend, fügte er hinzu.

Für die Freitestung reichen Schnelltests aus, die in Englandkostenlos beim Gesundheitsdienst bestellt oder in Apotheken abgeholt werden können. 

Die englische Vorgehensweise gilt nicht zwingend für das gesamte Vereinigte Königreich: Schottland, Wales und Nordirland entscheiden eigenständig über ihre Corona-Politik und sind häufig strenger.

Ähnlich wie in Österreich

Auch in Österreich wurden die Quarantäneregeln kürzlich gelockert, um große Personalausfälle im Land zu verhindern. Denn mit zu vielen Menschen gleichzeitig in Quarantäne wäre die kritische Infrastruktur stark gefährdet. 

Bisher konnten Menschen, die sich mit der hochansteckenden Omikron-Variante infiziert hatten, frühestens zehn Tage nach Beginn der Symptome oder, wenn dieser Zeitpunkt unklar ist, zehn Tage nachdem der Erreger labordiagnostisch erstmals nachgewiesen wurde, aus der Absonderung entlassen werden. 

Zusätzlich musste man bis vor kurzem mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen PCR-Test nachweisen beziehungsweise muss bei einem positiven PCR-Test der Ct-Wert (gibt Auskunft über das Ansteckungsrisiko) größer oder gleich 30 sein. Außerdem wurde bis vor kurzem noch zwischen Kontaktperson 1 (K1) und Kontaktperson 2 (K2) unterschieden, für die unterschiedliche Quarantäne-Regeln galten. 

Neue Quarantäne-Regeln

Diese Unterscheidung der Kontaktpersonen in K1 und K2 gibt es in Österreich seit 8. Jänner nicht mehr. Derzeit gibt es nur noch Kontaktpersonen, wobei dreifach Geimpfte (oder zweimal geimpft plus einmal genesen) von dieser Definition vollständig ausgenommen sind.

Bei Fünf- bis Elfjährigen reichen zwei Stiche, um nicht als Kontaktpersonen zu gelten. Auch wenn durchgehend FFP2-Masken getragen wurden, gilt man seit 8. Jänner ebenfalls nicht mehr als Kontaktperson.

Wird man als Kontaktperson eingestuft, kann man sich ab dem fünften Tag mit einem PCR-Test freitesten. 

Kontaktpersonen in der kritischen Infrastruktur können mit täglich gültigem Test und FFP2 Maske auch weiterhin arbeiten gehen. Dazu zählen etwa Gesundheitspersonal oder Beschäftigte der Energieversorgung. Für Krankenhausmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und Angestellte in Alters- und Pflegeheimen gilt 2,5-G. Sie müssen geimpft bzw. genesen oder PCR-getestet sein.

Positiv getestete Personen

Seit 8. Jänner müssen sich in Österreich positiv getestete Personen nicht mehr einheitlich für zehn Tage absondern, sondern können sich auch fünf Tagen mit einem PCR-Test freitesten. Es wird also nicht mehr zwischen den Virusvarianten unterschieden.

Neue Regeln seit dieser Woche

Seit 11. Jänner muss der Handel zudem verpflichtend eine 2-G-Kontrolle durchführen. An sogenannten "Interaktionspunkten", also etwa beim Eingang oder spätestens beim Bezahlen an der Kassa muss kontrolliert werden, ob Kundinnen und Kunden geimpft oder genesen sind. Ausgenommen sind davon nur Geschäfte des täglichen Bedarfs. Supermärkte, Drogerien, Banken oder Tankstellen bleiben somit für alle zugänglich. 

Seit vergangen Dienstag gilt außerdem eine FFP2-Maskenpflicht im Freien, wie sie auch in anderen Ländern wie Spanien schon länger üblich war. In Österreich gilt: Überall, wo keine zwei Meter Abstand eingehalten werden können, muss die Maske rauf. Das betrifft etwa Fußgängerzonen, stark frequentierte Plätze oder Warteschlangen.

Auch in geschlossenen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln herrscht FFP2-Maskenpflicht. Kundinnen und Kunden von öffentlichen Dienstleistern müssen ebenso eine FFP-Maske tragen und einen gültigen 2-G-Nachweis vorweisen können.

Der allgemeine Lockdown für Ungeimpfte bleibt weiter bestehen. Sie können somit etwa nicht in Geschäften außerhalb des täglichen Bedarfs einkaufen oder körpernahe Dienstleister besuchen.

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