Warnpflicht nicht ausgeübt
Jedenfalls wäre durch die Redepflicht oder die Versagung des Bestätigungsvermerks „die Anhäufung weiterer Verbindlichkeiten aus verbotener Einlagenrückgewähr unterlassen worden“.
Die Redepflicht ist eine Warnpflicht und sie ist dann vom Wirtschaftsprüfer auszuüben, wenn schwerwiegende Bedenken und Verstöße hinsichtlich der Bilanz bestehen. Die BDO hatte offenbar keine.
Laut Klage haftet die BDO nun für den Schaden aus der Differenz des Vermögens zwischen dem Zeitpunkt des Prüfberichts der Bilanz 2021 vom 27. April 2022 (bzw. des Prüfberichts der Bilanz 2022 vom 28. Juni 2023) und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Signa Holding am 30. November 2023.
Schwerer Vorwurf
Der Kernvorwurf lautet auf „verbotene Einlagenrückgewähr“. Laut Gesetz hätte die Signa Holding nur Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns von Tochterunternehmen gehabt. Alle anderen Ausschüttungen sind verboten. Tatsächlich soll die Signa Holding aber von Tochterunternehmen im Jahr 2021 Gelder (Kredite, Darlehen) in Höhe von 410 Millionen Euro und im Jahr 2022 rund 1,029 Milliarden Euro erhalten haben. Laut Sonderverwalter Wagner seien diese Schulden der Signa Holding bei ihren Töchtern „sofort fällig gewesen, durften weder gestundet noch aufgerechnet werden“.
Die BDO habe diese verbotene Einlagenrückgewähr „nicht als solche beurteilt“. Die Signa Holding habe diese Verbindlichkeiten zum Großteil mit jahrelangen Restlaufzeiten dargestellt, was die BDO schuldhaft und rechtswidrig nicht beanstandete“, behauptet der Sonderverwalter. Sein Fazit: Die Signa Holding war zum Zeitpunkt der Jahresabschluss-Prüfungen 2021 bzw. 2022 „zahlungsunfähig, insolvenzrechtlich überschuldet, bestandsgefährdet und hatte einen Reorganisationsbedarf“.
Überschuldung
Die Verbindlichkeiten der Signa Holding gegenüber den Töchtern haben ihre flüssigen Mittel um ein Vielfaches überschritten. Die insolvenzrechtliche Überschuldung der Signa Holding soll laut Wagner zum Ende des Geschäftsjahrs 2021 384 Millionen Euro und zum Ende des Geschäftsjahrs 2022 sogar rund 972 Millionen Euro betragen haben.
„Es gab keinen Grund für die BDO, davon auszugehen, dass die Signa Holding GmbH zum Zeitpunkt der jeweiligen (Bilanz-)Prüfungen fortführungsfähig gewesen wäre“, heißt es in der Klage weiter.
Kein Fremdvergleich
Aber auch ohne Insolvenzszenario würde die BDO haften. So bringt Wagner vor, dass diese Darlehensgewährung der Töchter an die Mutter Signa Holding einem sogenannten Fremdvergleich nicht Stand hielten. So sei der Gesellschafterin „Signa Holding etwas zugeflossen, was einem außenstehenden Dritten (…) in dieser Form nie gewährt worden wäre“, heißt es weiter. Daher sei ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu bejahen.
Auch seien die Abschlussprüfungen der BDO „wertlos und schädlich“ gewesen, deshalb klagt Wagner die BDO auf Rückzahlung der Honorare in Höhe von 249.600 Euro.
Keine Stellungnahme
Indes hat der KURIER die BDO Assurance um eine Stellungnahme zur Klage ersucht.
„Dazu darf ich Ihnen leider gar nichts sagen“, sagte Carina Fuchs, Sprecherin der BDO Wien. „Wir Wirtschaftsprüfer unterliegen sehr strengen Verschwiegenheitsverpflichtungen.“
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