Maxenergy: Kündigung innerhalb der Preisgarantie rechtmäßig
Der Stromlieferant Maxenergy hat einen Sieg gegen Konsumentenschützer errungen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilte, dass die Kündigung von Lieferverträgen im Jahr 2021 rechtmäßig waren – obwohl noch eine Preisgarantie gegolten hätte.
Denn das Unternehmen hatte zwar eine 18-monatige Preisgarantie gegeben, die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten war zum Zeitpunkt der Kündigung aber bereits abgelaufen.
Bindungsfrist und Preisgarantie seien unterschiedliche und voneinander getrennte Kriterien des Vertrages, argumentierte Maxenergy. Die Preisgarantie bedeute demnach, dass keine Tariferhöhung stattfindet, solange es ein aufrechtes Vertragsverhältnis gibt. Das Unternehmen habe sich aber nicht verpflichtet, das Vertragsverhältnis länger als 12 Monate aufrecht zu erhalten, weswegen es die Lieferverträge danach kündigen könne. Die betroffenen Kunden wären unter Einhaltung einer 8-wöchigen Frist informiert worden.
Großhandelspreise sind ab 2021 deutlich gestiegen
Hintergrund war, dass die Großhandelspreise von Strom und Gas ab dem zweiten Quartal 2021 deutlich angestiegen sind (siehe Grafik) und Maxenergy – wie sich herausstellen sollte korrekt – von einem weiteren Preisanstieg 2022 ausging. Das Unternehmen wollte seine Kunden deswegen nicht mehr zu den günstigen Konditionen beliefern, mit denen es sie in Zeiten von niedrigen Strom- und Gaspreisen geworben hatte.
Geklagt hatten der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der Verbraucherschutzverein VSV sowie mehrere Einzelpersonen. Insgesamt waren etwa 11.000 Kundinnen und Kunden betroffen.
Verbraucherschützer sind empört
Der OGH begründete das Urteil damit, dass ein durchschnittlicher Verbraucher erkennen würde, dass eine Preisgarantie keine Belieferung über die Mindestvertragsdauer hinaus garantiert, sagt VKI-Jurist Thomas Hirmke auf Anfrage des KURIER. Er selbst glaube das nicht und auch das Bezirksgericht Dornbirn sei etwa zu einem anderen Schluss gekommen. Das Urteil des Höchstgerichts müsse man jedoch zur Kenntnis nehmen.
Der durchschnittliche Verbraucher erkennt aus dieser Regelung einer 12-monatigen Vertragsbindung, dass er seinerseits mit dem Ablauf eines Jahres kündigen kann, wenn er einen günstigeren Anbieter findet, und ihm ist ebenso bewusst, dass auch das Unternehmen nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigen kann, der Vertrag damit aufgelöst und die Preisbindung für den darüber hinausgehenden Zeitraum dann nicht wirksam wird.
Konsumentinnen und Konsumenten empfiehlt Hirmke, bei Vertragsschluss auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzuschlagen, ob darin eine Mindestvertragslaufzeit angegeben wird, die kürzer ist als eine etwaige Preisgarantie.
Der VSV will den Kampf noch nicht verloren geben. Man sei „in den Verfahren des VKI nie eingebunden“ gewesen und werde alle eigenen Musterprozesse fortführen, sagt VSV-Jurist Peter Kolba zum KURIER. In einem nächsten Schritt will der VSV bei den zuständigen Gerichten beantragen, einige Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorab-Klärung vorzulegen. Das betreffe etwa Einschätzungen zum Vertragsrecht und zu irreführender Werbung. Sollte dieser im Sinne der Konsumenten entscheiden, müsste auch der OGH dieser Erkenntnis folgen.
Kommentare