Jahreswechsel steht bevor: Wie man noch Steuern sparen kann
Das Jahresende naht, und damit die letzte Gelegenheit, die Steuerlast für 2024 zu optimieren. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können noch Steuern sparen.
Das dürfte vielen angesichts der zuletzt immens hohen Teuerung heuer auch besonders zupasskommen. Vielleicht hat man doch eine Berechtigung auf das Pendlerpauschale, kann Ausgaben für Katastrophenschäden geltend machen oder hat fürs Homeoffice ergonomisches Mobiliar gekauft.
"Gerade Privatpersonen haben jetzt noch in einigen Bereichen die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Ein Blick in die eigenen Ausgaben lohnt sich also", so Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.
Freiwilligenpauschale
Seit dem Jahr 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale von maximal 30 Euro pro Kalendertag und maximal 1.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei an freiwillige Helfer ausbezahlen. Mildtätige Einrichtungen können das große Freiwilligenpauschale von maximal 50 Euro pro Kalendertag und maximal 3.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlen.
Sonderausgaben
Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Jahreseinkommens begrenzt.
Seit heuer können auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zudem wurden die steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften auf 600 Euro erhöht.
Ausgaben für Katastrophenschäden
Aufwendungen für Aufräumarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten von zerstörten Wirtschaftsgütern können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, was gerade nach den vielen Schäden 2024 besonders relevant sein könnte.
"Unter Katastrophenschäden fallen insbesondere Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- sowie Sturmschäden", so Krammer. "Ausgaben für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten oder Sanierungskosten von Wohnhäusern im Zuge eines Sturms sind also abzugsfähig." Jene Kosten, die durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln gedeckt sind, vermindern die außergewöhnlichen Belastungen.
Öko-Sonderausgabenpauschale
Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch von fossilen Heizungssystemen können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Davon umfasst sind beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, Austausch von Fenstern oder der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung gegen ein neues klimafreundliches Heizungssystem.
"Die Berücksichtigung der Pauschale ist dabei an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft", hält der Steuerexperte fest. "So stehen für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung 800 Euro jährlich, für den geförderten Heizkesseltausch 400 Euro jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt", erläutert der Fachmann.
Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel
Das Homeoffice-Pauschale kann angesetzt werden, wenn kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei kann der Dienstgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Homeoffice 3 Euro pro Tag steuerfrei an seine Dienstnehmenden ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beläuft sich folglich auf 300 Euro. Leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nur einen Teil, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Differenzwerbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Zudem können Personen, die im Jahr 2024 mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet haben, Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Tischlampen steuerlich geltend machen. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist mit einem jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro beschränkt.
Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, können wiederum steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von abnutzbaren Gegenständen, deren Wert inklusive Umsatzsteuer 1.000 Euro übersteigt, müssen diese über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung verteilt werden.
Anschaffungen noch vor dem Jahresende lohnen sich daher steuerlich, da jedenfalls noch eine Halbjahresabschreibung zusteht. Doch Vorsicht: Anschaffungskosten von digitalen Arbeitsmitteln, wie beispielsweise Computer, Laptop, Maus, Drucker und Webcams müssen um das Homeoffice-Pauschale gekürzt werden.
Pendlerpauschale und Öffi-Ticket
Wurden bisher die Kosten für ein Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber ersetzt, war das Pendlerpauschale für diese Fahrtstrecke ausgeschlossen. Dieses wird nur mehr um den Wert des zur Verfügung gestellten Öffi-Tickets gekürzt und der Differenzbetrag kann steuermindernd abgesetzt werden. "Zum Jahresende sollte man daher prüfen, ob einem nicht doch die Berechtigung auf das Pendlerpauschale zusteht. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig", rät Krammer. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt.
Krankheitskosten
Gewisse Krankheitskosten können steuermindernd abgesetzt werden. Dazu muss nachweislich eine Krankheit vorliegen, die durch die Behandlung gelindert oder geheilt werden kann. Die Ausgaben wirken sich steuermindernd aus, sofern sie einen Selbstbehalt übersteigen, der je nach Einkommen und Familienstand bis zu 12 Prozent des Einkommens beträgt.
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Ärzte, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.
Krankheitskosten müssen grundsätzlich von der erkrankten Person selbst getragen werden. Dabei muss ihr jedoch ein steuerfreies Existenzminimum von 12.816 Euro verbleiben. Wird das Einkommen der erkrankten Person dadurch unterschritten, können die Kosten vom (Ehe-)Partner übernommen und steuerlich geltend gemacht werden.
Wertpapierverluste realisieren
In Österreich fällt Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer, KESt) in Höhe von 27,5 Prozent an, wenn Gewinne aus bestimmten Kapitalanlagen erzielt werden. Erzielt man damit allerdings Verluste, können diese am Jahresende mit Gewinnen aus demselben Kalenderjahr gegengerechnet zu einer Steuerersparnis führen (nennt sich steuerliche Verlustoptimierung).
Verluste können nur bei Wertpapieren, die unter die Kategorie "Neuvermögen" fallen (= Aktien und Investmentfonds, wenn diese nach dem 1.1.2011 gekauft wurden; andere Kapitalanlagen wie etwa Anleihen oder Derivate, wenn diese nach dem 1.4.2012 gekauft wurden), realisiert werden. Seit 2023 können auch Verluste aus Kryptowährungen mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen (z. B. Aktien) verrechnet werden, wenn sie unter das Neuvermögen fallen (Erwerb nach 31.3.2021).
Wenn alle Wertpapiere bei derselben Bank liegen, erfolgt der Verlustausgleich in der Regel automatisch. Ist dies nicht der Fall, können Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden. Dazu sind Bescheinigungen der Banken erforderlich, die die Verluste bestätigen. Diese müssen in der Steuererklärung eingereicht werden. Verluste aus Wertpapierverkäufen können auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch Sparbuchzinsen) verrechnet werden.
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