Was im Umkehrschluss heißt: Alle anderen in Österreich angebotenen Internet-Glücksspiele sind illegal.
AdvoFin hat 700 Verfahren mit einem Streitwert in Höhe von 20 Millionen Euro bereits gewonnen oder mittels Einigungen erledigt. 2.000 Fälle mit einem Streitwert in Höhe von 70 Millionen Euro sind noch offen, davon sind 1.500 Verfahren bereits anhängig, wie Anwalt Sven Thorstensen bestätigt.
Geklagt werden unter anderem Anbieter wie bwin, Mr. Green, bet-at-home und Tipico. 15 Urteile vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) wurden bereits zugunsten der Spieler erstritten.
Nun kommen zwei weitere OGH-Urteile dazu, diesmal geht es um Online-Poker-Spiele. „Das Thema Online-Poker ist relativ groß, rund zehn Prozent aller von uns finanzierten Klagen entfallen darauf“, sagt AdvoFin-Chef Gerhard Wüest zum KURIER. „Es geht für 250 Kunden um einen Streitwert von sieben Millionen Euro.“
Ein Fall betrifft Günther H. Er hat sich zwischen Juni 2018 und Mai 2019 auf der deutschsprachigen Website pokerstars.eu vom Betreiber TSG aus Malta auf das Online-Kartenspiel eingelassen, ein Spielerkonto samt Guthaben eingerichtet und am Ende rund 94.500 Euro verloren.
„Er spielte dort online gegen reale Spieler, von denen er nur den Usernamen kannte“, heißt es in einem der beiden OGH-Urteile. Die TSG selbst war keine Mitspielerin. Von den Einsätzen der Spieler behielt sich TSG einen Teil ein – als Servicegebühr, im Fachjargon Rake genannt. Auf dem Spielerkonto von Günther H. „wurden sämtliche Zahlungsflüsse, insbesondere die Transferierung der Wetteinsätze und Spielgewinne“ zwischen H. und der TSG abgewickelt.
„Im Gegensatz zum Online-Casino, wo der Betreiber als unmittelbarer Anbieter des Spiels ("Bank") auftritt, und wo es zahlreiche für die Spielverlierer positive OGH-Judikatur gibt, stellt sich Pokerstars nur als Vermittlungsplattform für Pokerfans zur Verfügung und bekommt dafür ein Vermittlungsentgelt für die gespielten Einsätze“, bestätigt AdvoFin-Chef Wüest.
Trotzdem entschied der OGH, dass TSG dem Spieler H. den Verlust ersetzen muss.
„Gemäß Glücksspielgesetz ist bereits das konzessionslose Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder Zugänglichmachen von Glücksspiel verboten“, urteilt das Höchstgericht. „Dies auch dann, wenn das Unternehmen nicht selbst am Spiel teilnimmt und etwa die Gewinne stellt, sondern nur auf sonstige Weise an der Durchführung des Spiels mitwirkt.“
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