EuGH: Post erleidet Niederlage in der Datenaffäre
Die österreichische Post hat am Donnerstag eine herbe Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erlitten. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die sogenannte Datenaffäre. Die Post unter Georg Pölzl ist auch als Adressverlag tätig und verkauft personenbezogene Daten an diverse Kunden, die diese Datensätze für Marketingzwecke verwenden.
Ein Wiener Arzt wollte von der Post dezidiert wissen, wem sie seine Daten verkauft hatte. Doch die Post rückte die Namen ihrer Kunden nicht heraus, sondern gab nur ganz allgemein die Empfängerkategorien wie Branchen, NGOs und Parteien preis. Der Arzt zog hierzulande vor Gericht, weil er u. a. wissen wollte, an welche politischen Parteien die Post seine Daten verkauft hat.
Absage erteilt
Der Fall liegt derzeit bei Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser unterbrach das Verfahren, weil die Höchstrichter vom EuGH wissen wollten, ob es die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Post freistellt, die konkrete Identität der Empfänger oder nur die Kategorien von Empfängern offenzulegen; oder ob die betroffene Person das Recht hat, die konkrete Identität dieser Empfänger zu erfahren.
Der Rechtsauslegung der Post wurde eine Absage erteilt. „Der EuGH hat festgestellt, dass die Post die konkreten Empfänger der Daten zu nennen hat. Sie darf sich nicht darauf beschränken, nur die Empfängerkategorien zu nennen“, sagt Robert Haupt, Anwalt des Wiener Arztes, zum KURIER. Das 13-seitige Urteil der Europa-Richter gilt nicht nur für die österreichische Post, sondern für alle Adressverlage europaweit.
Politische Parteien
Die Post hatte Haupts Mandanten zuvor nur mitgeteilt, sie habe seine Daten „an Kunden weitergegeben, zu denen werbetreibende Unternehmen im Versandhandel und stationären Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine wie Spendenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder politische Parteien gehört hätten“. Laut Europa-Richter hat aber „jeder (Bürger) das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden“.
Das hat einen triftigen Grund. „Das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung dient ja dazu, dass der Betroffene Ansprüche auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten stellen und auch Schadenersatz geltend machen kann“, sagt Anwalt Haupt. „Wenn ich nicht weiß, an wen die Daten verkauft wurden, kann ich diese Rechte nicht ausüben.“ Haupt geht nun davon aus, dass sich der OGH dem EuGH-Urteil anschließen und die Post zur Herausgabe der Empfänger verurteilen wird. Insgesamt droht nun der Post eine neue Welle an Auskunftsbegehren.
Einzige Ausnahme
Indes gibt es im EuGH-Urteil aber eine Ausnahme. „Nur wenn es (noch) nicht möglich ist, diese Empfänger zu identifizieren, kann sich der Verantwortliche darauf beschränken, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitzuteilen“, teilt der EuGH dazu mit. Das sei auch dann der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag auf Offenlegung „offenkundig unbegründet oder exzessiv ist“.
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