Datenskandal bei der Post: Nur Ärger oder doch Schaden?

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Es seien nur Schäden ersatzfähig, „die über den durch die Verletzung der Rechte des Klägers hervorgerufenen Ärger oder Gefühlsschaden hinausgingen“. Der Ball liegt mittlerweile beim EuGH

Beim Datenskandal der österreichischen Post ist derzeit Europäische Gerichtshof (EuGH) am Zug. „Seit 2017 erhob die Post als Adressenverlag Informationen zu den Parteiaffinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mithilfe eines Algorithmus definierte sie anhand bestimmter soziodemografischer Merkmale Zielgruppenadressen“, so der EuGH. Ein österreichischer Anwalt, der nicht in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt hatte, „war über die Speicherung seiner Daten in Bezug auf die konkrete ihm zugeschriebene Affinität (FPÖ) verärgert“.

Das Verhalten der Post habe „bei ihm großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung ausgelöst“. Er klagte und forderte 1.000 Euro Schadenersatz, da „die ihm zugeschriebene politische Affinität eine Beleidigung, beschämend und kreditschädigend“ sei. Doch das Erstgericht und das Berufungsgericht lehnten den Schadenersatz ab. Sie führten aus, dass „nicht mit jedem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) automatisch ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden einhergehe. Es seien nur Schäden ersatzfähig, „die über den durch die Verletzung der Rechte des Klägers hervorgerufenen Ärger oder Gefühlsschaden hinausgingen“.

Kein Schadenersatz?

EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona erklärte in seinen Schlussanträgen am Donnerstag, „dass für die Anerkennung eines Anspruchs auf Schadensersatz, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung erlitten hat, die bloße Verletzung der Verordnung als solche nicht ausreicht, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen“. Der Anspruch auf Schadenersatz sei nicht gegeben, da kein Schaden entstanden sei. Wobei laut EuGH „die Grenze zwischen bloßem Ärger und echtem Schaden unscharf sei“. Die Abgrenzung obliege indes den nationalen Gerichten der Mitgliedsstaaten. K. Möchel, D. Schreiber

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