Rund um den groß angelegten Datenschutzskandal bei der österreichischen Post ist es in den vergangenen Monaten ruhig geworden. Dabei ist die Causa für die Post noch nicht ausgestanden. Im Gegenteil: Der Ball liegt nun beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Aber der Reihe nach. Im Jänner 2019 war bekannt geworden, dass die Post als Adressverlag Daten von 2,2 Millionen Österreichern für Werbezwecke an Kunden verkauft, darunter sind auch politische Parteien.
Brisant ist der Fall deshalb, weil die Post die Datensätze zum Teil auffettete und für einzelne Personen zum Beispiel eine politische Affinität „hochrechnete“. Ein Wiener Primar wollte von der Post wissen, wem sie tatsächlich seine Daten verkauft hat. Die Post hatte ihm lediglich mitgeteilt, dass eine Datenweitergabe „an Geschäftskunden“ für Marketingzwecke erfolgte.
Damit gab sich der Arzt nicht zufrieden, befürchtete er doch, dass er durch falsche Zuschreibungen in seiner Karriere behindert werden könnte.
Empfänger unbekannt
Der Arzt klagte daraufhin die Post. Diese räumte in der Klagebeantwortung bloß ein, dass sie die Daten an bestimmte Empfängerkategorien weitergegeben habe, darunter sind Vereine, Parteien, der stationäre Handel und der Versandhandel sowie NGOs. „Mein Mandant möchte aber wissen, an welche Parteien konkret seine Daten weitergeben worden sind“, sagt Robert Haupt, Anwalt des Arztes. „Die Post sagt, sie muss die konkreten Empfänger nicht nennen.“ Sie legt die Datenschutzgrundverordnung so aus, dass ihr ein Wahlrecht zustehe, entweder abstrakte Empfängerkategorien oder konkrete Empfänger zu nennen.
Der Fall liegt mittlerweile beim Obersten Gerichtshof (OGH) und dieser hat den EuGH zwecks Auslegung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung angerufen. Der EuGH muss klären, ob bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe der konkrete Empfänger offengelegt werden muss oder sich der Auskunftsanspruch auf die Empfängerkategorien beschränkt.
„Läuft ins Leere“
„Wenn sich die verantwortliche Post aussuchen kann, ob sie die konkreten Empfänger oder bloß die abstrakten Empfängerkategorien beauskunftet, dann läuft das ins Leere“, sagt Anwalt Haupt. „Denn die Verantwortlichen werden sich das geringere Übel beim Datenschutz aussuchen.“
„Es ist eine neue rechtliche Situation, wo es noch keine höchstgerichtliche Judikatur gibt“, sagt Post-Anwalt Stefan Prochaska zum KURIER. „Es gibt unterschiedliche Lehrmeinungen. Wir werden sehen, welcher Meinung sich der EuGH anschließt. “
Der OGH tendiert laut Aktenlage zu der Rechtsansicht, dass der Betroffene die Wahl haben soll, ob er die Nennung konkreter Empfänger oder Empfängerkategorien begehrt. Hätte der Verantwortliche die Wahl, so der OGH, „wird kaum jemals ein Verantwortlicher die mit erheblichen Mehraufwand verbundene Detailauskunft über konkrete Empfänger erteilen.“
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