Datenskandal: Brisante Klage gegen Post eingebracht
Der mutmaßliche Datenskandal bei der Post hat dem Konzern eine Flut von Auskunftsbegehren beschert. Im Jänner 2019 war bekannt geworden, dass die Post Daten von etwa 2,2 Millionen Österreichern für Werbezwecke an Kunden, darunter Parteien, verkauft hat.
Die Post hat diese Datenbank nach Platzen der Affäre aufgelöst und mittlerweile bereits 15.000 Personen Auskünfte über die gespeicherten Daten erteilt.
Mit Auskunft gar nicht zufrieden
„Wir möchten Sie informieren, dass die statistischen Hochrechnungen betreffend ,mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung‘, so weit diese bei Ihnen überhaupt vorhanden sind, nach dieser Auskunft gelöscht werden“, schrieb die Post auch an einen Wiener Arzt. Der Arzt, vertreten von Anwalt Robert Haupt, hat nun eine Klage gegen die Post nach der Datenschutzgrundverordnung beim Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) eingebracht.
Er wirft der Post vor, dass sie ihm in der Beantwortung des Auskunftsersuchens nicht offengelegt hat, wem sie seine Personendaten verkauft hat. Die Post habe lediglich mitgeteilt, dass eine Datenweitergabe „an Geschäftskunden“ erfolgte.
"Wir wollen Namen der Post-Kunden wissen"
„Wir wollen nun von der Post dezidiert wissen, an wen die personenbezogenen Daten meines Mandanten übermittelt wurden“, sagt Anwalt Haupt zum KURIER. „Wir wollen die Namen der Post-Kunden, die diese Daten gekauft haben, deshalb wissen, weil wir auch dort nachfragen wollen, welche Daten meines Mandanten gespeichert werden.“ Ohne Namensnennung könnte der Arzt seine Recht nicht wahrnehmen.
Bei der Post versteht man die Aufregung nicht. Ihre Anwälte halten die Klage des Arztes für unberechtigt, wie sie in der druckfrischen Klagebeantwortung ausführen.
Wahlrecht oder kein Wahlrecht?
Dem Kläger sei eine vollständige Auskunft erteilt worden. Zugleich beruft sich die Post darauf, dass ihr in der Datenschutzgrundverordnung „ein gesetzlich verankertes Wahlrecht zugestanden wird, ob sie im Rahmen der Auskunftserteilung konkrete Empfänger oder lediglich Empfängerkategorien nennt“. „Geschäftskunden“ stellen dabei eine solche Empfängerkategorie dar.
Anwalt Haupt meint, dass grundsätzlich kein Wahlrecht bestehe.„Wenn die Post den Empfänger kennt, muss sie ihn auch nennen“, sagt Haupt. Doch hier gehen die Meinungen der Juristen auseinander.
NGOs und Spendenorganisationen
Die Anwälte der Post wollen auf Nummer sicher gehen. Sollte das Gericht nicht der Rechtsmeinung der Post folgen, legen die Anwälte in der Klagebeantwortung weitere „Empfängerkategorien“ offen, denen Personendaten übermittelt wurden: Versandhandel, stationärer Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage, Vereine, Spendenorganisationen, Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) und Parteien.
Kommentare