CAS-Jurist: "Strafe für den LASK wird sehr empfindlich sein"
Nach dem Virus werden die Juristen am Zug sein. Schon knapp nach Ausbruch der Corona-Krise hat Thomas Wallentin diesen Blick in die Zukunft der Fußballwelt gewagt. Weil das Coronavirus alles Gewohnte im Profi-Sport verändert und das Recht an seine Grenzen bringt. Von offenen Vertragsfragen bis zu Schadenersatzerforderungen liegt genug am Tisch des Sportjuristen, der am Internationalen Sportgerichtshof CAS in Lausanne als Mediator tätig ist.
Und dann gibt’s noch die Aufregung um den LASK, der verbotene Mannschaftstrainings abgehalten hat. Gründe genug, um vom gebürtigen Oberösterreicher Wallentin eine juristische Expertise einzuholen.
KURIER: Wie kann eine angemessene Strafe für den LASK eruiert werden? Der Strafrahmen ist sehr weit gefasst.
Thomas Wallentin: Es besteht ein relativ großer Ermessensspielraum. Die Schwierigkeit ist, dass es keine vergleichbare Situation in der Vergangenheit gegeben hat. Allerdings ist das Ausmaß des vorwerfbaren Verschuldens in der Rechtspflegeordnung konkret angeführt.
Was leiten Sie daraus ab?
Die Strafe wird sehr empfindlichen sein, damit ist zu rechnen. Weil sich alle Vereine vor Aufnahme des Mannschaftstrainings auf ein Covid-19-Präventionskonzept geeinigt haben, das damals nur Kleingruppentraining zuließ. Und genau dagegen wurde verstoßen. Hinzu kommt, dass sich der LASK damit einen unerlaubten sportlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Klubs verschaffen wollte, auch wenn dieser objektiv schwer zu beurteilen ist. Außerdem ist dieses Verhalten wegen der Vorbildwirkung, die den Klubs zukommt, in der Öffentlichkeit verheerend.
Welche Strafhöhe erwarten Sie demnach?
Das ist ganz schwer abzusehen. Es könnte einen Abzug von sechs bis zu zwölf Punkten und eine erhebliche Geldstrafe geben. Klar ist, dass in dem Fall nicht nur das Verhalten des Klubs und von dessen Funktionären, Trainern, sondern auch jedes einzelnen Spielers zu sanktionieren ist.
Das könnte für die Spieler aber auch lediglich mit einer Verwarnung enden.
Unter ÖFB-Landespräsidenten kursiert die Idee vom Ausschluss des LASK von der kommenden Europacup-Saison. Das steht nicht im Strafenkatalog – ist es rechtlich dennoch von Bedeutung?
Abgesehen davon, dass die ÖFB-Landespräsidenten kein mit derartiger Entscheidungsbefugnis ausgestattetes Organ sind, glaube ich nicht, dass diese „Forderung“ rechtlich von Bedeutung ist. Allerdings könnten Verstöße des LASK gegen die Fair-Play-Grundsätze der UEFA auch von dieser disziplinarrechtlich geahndet werden.
Die Spieler meldeten den bewussten Verstoß gegen Regelungen nicht an die Liga. Hätten sie beim LASK arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten gehabt?
Das ist eine heikle Frage zum Verhältnis Loyalitätspflicht versus allgemeine Bürgerpflicht. Grundsätzlich verletzt ein Spieler seine Treue- bzw. Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Klub nicht, wenn er ein strafbares Verhalten seines Dienstgebers meldet. Aber hätte er vorab eine innerbetriebliche Klärung anstreben müssen? Eindeutig ist: Es gibt keine Pflicht, einer offenkundig rechtswidrigen Weisung Folge zu leisten und an diesem Training teilzunehmen.
Oft sind in Verträgen Boni für eine gewisse Punktzahl verankert. Können die LASK-Spieler diese nach einem Punktabzug einfordern, auch wenn sie in der Tabelle nicht mehr sichtbar wären?
Da müsste man jeden einzelnen Vertrag ansehen, aber tendenziell ist diese Frage schon zu bejahen: Die den Bonus verschaffende Leistung wurde ja tatsächlich erbracht. Und für den nachträglichen Punkteabzug liegt die Verantwortung in Summe eher beim Verein als beim einzelnen Spieler.
Die Bundesliga läuft bis Mitte Juli, die 2. Liga bis Ende Juli. Müssen deswegen alle auslaufenden Spielerverträge, die eigentlich spätestens am 30. Juni enden, bis Saisonende verlängert und bezahlt werden?
Sofern in einem Vertrag ein kalendarisch fixierter Endtermin festgelegt ist, der vor dem letzten Spieltag der Saison liegt, müsste dieser Vertrag einvernehmlich verlängert werden. Die von der FIFA im April ausgesprochene Empfehlung, Spielerverträge bis zum tatsächlichen Ende der Saison zu verlängern, ist zwar inhaltlich zu begrüßen, aus arbeitsrechtlicher Sicht aber irrelevant.
Rapid hat alle auslaufenden Spielerverträge bis zum neuen Saisonende verlängert. Wäre es korrekt von betroffenen Vereinen, nur einen Teil der Spieler mit auslaufenden Verträgen weiter zu beschäftigen und zu bezahlen?
Sofern ein Vertrag vor dem Ende der verlängerten Saison abläuft, ist der Verein nicht verpflichtet, den Vertrag bestimmter Spieler zu verlängern. Was er im Übrigen einseitig gar nicht könnte – es müssen immer beide Seiten dafür sein.
WAC-Verteidiger Lukas Schmitz ist ab 1. Juli bei Venlo in den Niederlanden unter Vertrag. Darf er – als Beispiel für einige betroffene Profis – dennoch die Saison für Wolfsberg beenden?
Rechtlich einwandfrei „funktionieren“ kann das nur, wenn der alte und der neue Vertrag wie kommunizierende Gefäße miteinander verzahnt sind: Verlängert sich der erste Vertrag um einen bestimmten Zeitraum, müsste sich der Beginn des zweiten entsprechend nach hinten verschieben. Enthalten die Verträge keine solche Klausel, wird der Spieler jedenfalls gegenüber einem der beiden Klubs vertragsbrüchig und unter Umständen auch schadenersatzpflichtig.
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