Was jetzt gilt: Die große Fibel zum vierten Lockdown

Was jetzt gilt: Die große Fibel zum vierten Lockdown
Bis 12. Dezember gilt Altbekanntes aus früheren Lockdowns – einige Details sind aber neu: Skifahren und Urlaubsflüge ins Ausland sind erlaubt. Auch Adventkränze und Christbäume kann man kaufen.

Der Christkindlmarkt: gestrichen. Eine Shoppingtour auf den weihnachtlich beleuchteten Einkaufsstraßen: Fehlanzeige. Nikolaus feiern: verboten. Und über das Adventsfrühstück im Kreis der erweiterten Familie reden wir erst gar nicht.

Die Weihnachtszeit steht im Zeichen des vierten österreichweiten Lockdown, der heute startet und voraussichtlich bis zum 12. Dezember dauern soll (in OÖ bis 17. Dezember).

Die entsprechende Verordnung wurde am Sonntagabend im Hauptausschuss des Parlaments beschlossen. Es gilt die altbekannte Ausgangsbeschränkung: Das Haus verlassen darf man nur für Arbeit, Erholung und zur Deckung der Grundbedürfnisse – dazu zählt auch der Impftermin.

Homeoffice wird empfohlen, am Arbeitsplatz braucht man ansonsten einen 3-G-Nachweis. In allen Einrichtungen (bis auf Unterstufen-Schulen) und Verkehrsmitteln, die zugänglich sind, herrscht FFP2-Maskenpflicht und eine Zwei-Meter-Abstandsregel. 

Die Gastro ist zu, Essen und Getränke dürfen aber abgeholt werden. Via "Click & Collect" dürfen auch vorbestellte Waren aus den Geschäften abgeholt werden.

Im Handel wird die sogenannte Sortimentsabgrenzung wieder ein Streitpunkt werden. Demnach dürfen Unternehmen nur Waren anbieten, die dem typischen Sortiment der Betriebsstätte entsprechen. Dass diese Regelung nicht genügt, hat die Praxis – etwa bei Supermärkten, die auch Spielzeug verkaufen – in der Vergangenheit gezeigt. Seitens der Wirtschaftskammer plädiert man für eine klare Abgrenzung. 

Manche Details standen am Sonntag nicht fest. Was aus derzeitiger Sicht in den nächsten 20 Tagen erlaubt ist und was nicht – hier die wichtigsten Punkte:

Handel und Gewerbe

1. Supermärkte sind zu üblichen Öffnungszeiten zugänglich – auch die Feinkost-Theken, was in früheren Lockdowns teils nicht der Fall war. Es dürfen jedoch nur Waren verkauft werden, die unter die Deckung der täglichen Grundbedürfnisse fallen. Kleidung oder Elektronikartikel fallen gemäß Sortimentsbeschränkung weg.

2. Bäcker und Fleischer sind geöffnet, es gilt dasselbe wie für Supermärkte.

3. Märkte sind geöffnet – zumindest die Dauer- und Wochenmärkte. Gelegenheitsmärkte gelten als Zusammenkünfte und sind verboten.

4. Christkindlmärkte gelten als Gelegenheitsmärkte und müssen bis zum Lockdown-Ende pausieren.

5. Drogerien sind geöffnet. Produkte oder Geschenke ohne Drogerie-Bezug sowie Deko-Artikel sind aber ausgeschlossen, so der Hinweis aus dem Gesundheitsministerium. In früheren Lockdowns gab es Kritik, weil bei einer Drogeriekette auch Deko- und Spielwaren verkauft wurden.

6. Tierbedarf-Geschäfte sind geöffnet, allerdings ist hier die Sortimentsbeschränkung für Tierfreunde wohl besonders bitter: Kratzbäume, Hundekörbe oder Transportboxen dürfen nicht angeboten werden, nur Futter.

7. Baumärkte haben prinzipiell geschlossen. Agrarprodukte wie Saatgut, Futter und Düngemittel dürfen aber verkauft werden.

8. Gärtnereien gelten als landwirtschaftlicher Betrieb und dürfen öffnen. Wichtig: Dort gibt es unter anderem Adventkränze. Christbäume dürfen an eigenen Ständen verkauft werden. Floristen haben zu, bieten aber Click & Collect an.

9. Waffen dürfen nicht verkauft werden, es sei denn für berufliche Zwecke.

10. Möbelhäuser sind geschlossen. Die großen Ketten bieten Online-Shops mit Zustellung an. Ob auch Montage erlaubt ist, ist unklar.

11. Modegeschäfte sind zu. Hier wird sich das Geschäft wohl ins Internet verlagern.

12. Buchhändler sind geschlossen. Manche Buchhändler bieten Lieferservice bzw. Click & Collect an.

13. Spielwarengeschäfte haben geschlossen. Auch hier gibt es vereinzelt Online-Shops.

14. Handyshops sind geöffnet, weil Kommunikation zur Infrastruktur gehört.

15. Trafiken sind geöffnet – wie gewohnt können Zeitungen, Parktickets oder Zigaretten gekauft werden.

16. Apotheken sind geöffnet. Aktuell gibt es keine Vorschrift, wie viele Personen sich pro Quadratmeter aufhalten dürfen. Apotheker können aber selbst eine Beschränkung vornehmen.

17. Putzereien sind geöffnet, man kann weiterhin Wäsche hinbringen und abholen. Allerdings gilt die 2-G-Regel.

18. Tankstellen sind geöffnet, ebenso zugehörige Shops. Auch hier gilt die Sortimentsbeschränkung.

19. Einkaufszentren sind nur eingeschränkt zugänglich – nämlich nur jene Bereiche, die zu den oben genannten Ausnahmen gehören.

20. Handwerker sind verfügbar: Elektriker, Installateure und Rauchfangkehrer haben einen Notdienst.

21. Kfz- und Fahrrad-Werkstätten dürften geöffnet bleiben – aber nur für Reparaturen.

22. Friseure und Kosmetiker sind „körpernahe Dienstleister“ und haben zu. Hausbesuche sind nicht gestattet. Eine Ausnahme sind Heilmassagen und Fußpflege als Gesundheits- und Pflegedienstleistung (siehe auch weiter unten).

Bildung

23. Kindergärten und Schulen bleiben geöffnet. Eltern sollen aber ihre Kinder – soweit möglich – daheim betreuen. In Volksschulen, AHS-Unterstufen, Mittelschulen und Sonderschulen muss im Unterricht ein einfacher Mund-Nasen-Schutz getragen werden, alle anderen Schüler und Lehrer brauchen eine FFP2-Maske. Der Schwerpunkt liegt auf der Festigung des Gelernten.

24. Unis und Fachhochschulen bleiben ebenfalls geöffnet, viele Unis stellen aber auf digitale Fernlehre um. Bei Präsenz-Terminen gilt je nach Einrichtung eine 2-G- oder eine 2,5-G-Pflicht.

25. Volkshochschulen An den Wiener Volkshochschulen werden alle Präsenzkurse und Veranstaltungen ausgesetzt.

Gesundheit

26. Arztpraxen sind geöffnet. Patienten werden aber meist gebeten, sich vorher telefonisch anzumelden.

27. Tierarztpraxen sind geöffnet, laut Tierärztekammer aber nur nach Terminvereinbarung und mit 3-G-Nachweis.

28. Krankenhäuser lassen bei erwachsenen Patienten nur einen Besucher pro Woche zu, bei Minderjährigen zwei pro Tag. Gebärende dürfen eine Begleitperson mitnehmen. Details sind verschieden geregelt: Im AKH Wien gilt die "2-G plus"-Regel (geimpft oder genesen plus PCR-Test). Palliativ-Stationen sind von den Einschränkungen ausgenommen. 

29. Pflegeheime haben voraussichtlich eine Beschränkung auf zwei Besucher pro Bewohner und Tag. Es gilt „2-G plus“.

30. Reha- und Kuranstalten sind in Betrieb. Eine rechtliche Vorgabe gibt es nicht. In früheren Lockdowns wurden etwa Neuzugänge eingeschränkt.

31. Physiotherapie gilt als medizinische Behandlung und dürfte damit stattfinden.

32. Psychotherapie dürfte als Gesundheitsleistung auch erlaubt sein. Manche Therapeuten haben in früheren Lockdowns Videotelefonie angeboten.

Ämter und Behörden

33. Bezirkshauptmannschaften und Magistrate reduzieren den persönlichen Parteienverkehr auf das Nötigste, wie etwa die Stadt Wien mitteilte. Es wird gebeten, die Amtsgeschäfte per Telefon bzw. online abzuwickeln oder zu verschieben.

34. Finanzämter ersuchen ebenfalls, Anliegen telefonisch oder online abzuwickeln.

35. Arbeitsämter sind aus jetziger Sicht geöffnet, es wird aber auch hier darum gebeten, die Online-Angebote zu nutzen oder bei der jeweiligen Geschäftsstelle anzurufen. Kurse dürften stattfinden, es gilt die 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet).

36. Polizeiinspektionen sind geöffnet, der Parteienverkehr wird aber eingeschränkt.

37. Gerichte haben Betrieb, und auch Gerichtsverhandlungen sollten stattfinden – es sei denn, der jeweilige Richter entscheidet anders.

38. Justizanstalten streichen bis 12. Dezember Besuche und Freigänge für ihre Insassen. Es werden verstärkt Telefonie und Videotelefonie angeboten.

Freizeit

39. Restaurants und Cafés dürfen nicht betreten werden, ebenso Imbissstände. Viele bieten einen Lieferservice an. Abholungen von Speisen und Getränken sind erlaubt, allerdings dürfen sie im Umkreis von 50 Metern nicht konsumiert werden. Spannend wird das beim nächsten Punkt:

40. Punsch-Stände darf es nicht geben. Es ist verboten, offenen Alkohol auszuschenken. Verkauft werden dürfen aber alkoholfreie Getränke sowie geschlossene alkoholische Getränke zum Mitnehmen. Im Vorjahr haben einige Lokale auf der Straße eine Art "Punsch-Baukasten" (heißer Tee mit Schnaps-Flascherl) verkauft, Kunden haben sich ihr Getränk dann selbst gemixt.

41. Bars und Diskotheken sind zu. Manche Clubs hatten in früheren Lockdowns Online-Livestreams mit DJ-Sets.

42. Familientreffen: Elternteile, die getrennt leben, dürfen das Kind beim Ex-Partner besuchen, auch um betagte Eltern oder Bezugspersonen darf man sich kümmern. Solche Besuche zählen zu den Ausnahmen der Ausgangsbeschränkungen. Grundsätzlich gilt: Eine Person eines Haushalts darf einen anderen Haushalt (mit mehreren Personen) besuchen – oder umgekehrt. Familienfeiern mit Personen aus mehreren Haushalten sind verboten.

43. Private Partys: Auch hier gilt die oben genannte Regel. Allerdings darf die Polizei nicht in privaten Wohnräumen kontrollieren. Achtung: Garagen, Keller und der Garten oder ein Stadl gelten nicht als Wohnräume und können theoretisch kontrolliert werden.

44. Sportplätze und -hallen sind für Hobbysportler gesperrt. Profisportler dürfen trainieren, allerdings ohne Publikum.

45. Fitness- und Sport-Studios müssen zusperren. Einige Yoga-Studios bieten mittlerweile aber Online-Klassen an.

46. Seilbahnen und Skilifte waren zuletzt nur mit 2-G-Nachweis zugänglich – ob sie jetzt, im Lockdown, geöffnet haben dürfen, war auf Nachfrage unklar.

47. Skigebiete dürfen öffnen. Skifahren und Skitouren sind erlaubt.

48. Spielplätze dürften offenbleiben, sofern es die Gemeinde erlaubt. Eine Bundesvorgabe gibt es nicht.

49. Parks und Gärten bleiben aus jetziger Sicht geöffnet. Allerdings sollten Personen, die nicht im selben Haushalt leben, auf den Mindestabstand von zwei Metern achten. Insbesondere im ersten Lockdown hat der fehlende Sitz-Abstand auf Parkbänken zu Verwaltungsstrafen geführt.

50. Bäder und Thermen sind geschlossen, auch Schwimmkurse müssen pausieren.

51. Kinos und Theater sind geschlossen, ebenso Opernhäuser.

52. Konzerte sind abgesagt. Teilweise können Kosten für gekaufte Tickets rückerstattet werden.

53. Museen müssen schließen.

54. Bibliotheken sind geschlossen. Ausgeborgte Bücher werden – etwa bei den Wiener Stadtbüchereien – automatisch verlängert, es fallen keine Verspätungsgebühren an. Mancherorts gibt es digitale Angebote.

Reisen und Verkehr

55. Hotels unterliegen generell einem Betretungsverbot. Ausnahmen gibt es laut Ministerium für "unaufschiebbare berufliche Gründe" oder "bei einem dringenden Wohnbedürfnis", zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch in den eigenen vier Wänden. In diesen Fällen braucht es einen 3-G-Nachweis.

56. Zweitwohnsitze sollten grundsätzlich besucht werden dürfen, allerdings gab es in den früheren Lockdowns gerade in Skigebieten Probleme, weil Touristen damit das Hotel-Verbot umgingen. Zu den Regeln gab es am Sonntagabend auf KURIER-Nachfrage noch keine Auskunft.

57. Einreise nach Österreich ist nur mit 2,5-G-Nachweis (geimpft, genesen oder PCR-getestet) erlaubt. Ausgenommen sind Berufspendler, bei denen – wie am Arbeitsplatz – gemäß der 3-G-Regel auch ein Antigen-Test reicht. Auch wer zu familiären Zwecken pendelt, benötigt nur 3-G. Gleiches gilt für schulpflichtige Personen mit Ninja-Pass.

58. Auslandsreisen sind möglich – aber teils mit Beschränkungen, weil Österreich von manchen Ländern wieder auf der Liste der Risikogebiete steht. Bei der Einreise nach Deutschland müssen alle (auch unter 12-Jährige), die nicht geimpft oder genesen sind, in Quarantäne. Verschärfte Einreisebestimmungen gibt es unter anderem in Belgien, Tschechien, Rumänien, Spanien und den USA. Die Region Friaul in Italien überprüft 3-G an den Grenzen.

59. (Urlaubs-)Flüge dürften aus derzeitiger Sicht aufrechterhalten werden. Wer bereits einen Urlaub gebucht hat, darf auch zum Flughafen fahren. Es gilt 2,5-G bei Einreise nach Österreich, Testmöglichkeiten gibt es beispielsweise am Flughafen Wien direkt vor Ort.

60. Nah- und Fernverkehr sollte ohne Einschränkungen möglich sein. In allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug, U-Bahn, Bim, Bus, Taxi) herrscht FFP2-Maskenpflicht.

61. Grenzschließungen dürften aus österreichischer Sicht vorerst nicht geplant sein.

Sonstiges

62. Kirchen und Moscheen sind geöffnet, Gottesdienste finden statt. Die Kommunion gibt es nur in die Hand, nicht in den Mund. Chorgesang wird laut katholischer Kirche ausgesetzt. Die Gemeinde darf mit FFP2-Maske singen, aber nur stark eingeschränkt. In Moscheen müssen Gläubige einen eigenen Gebetsteppich mitbringen.

63. Friedhöfe sind geöffnet. Beisetzungen können stattfinden, Feierlichkeiten im Anschluss (z. B. Leichenschmaus) sind aber verboten.

64. Banken sind geöffnet, Geldbehebungen und Einzahlungen wie gewohnt möglich. Im Kundenservice gibt es – je nach Institut – eigene Regeln, etwa zur Terminvereinbarung. FFP2-Maske nicht vergessen.

65. Postämter und andere Paketservice-Stellen sind geöffnet, auch die Zustellung von Briefen und Paketen ist nicht beeinträchtigt. Auch bei der Post muss das Sortiment auf das Notwendigste eingeschränkt werden.

66. Müllabfuhr ist ebenfalls nicht beeinträchtigt. Für Mistplätze und Wertstoffsammelzentren gelten je nach Gemeinde unterschiedliche Regeln.

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