Lockdown-Verordnung ist da: Was seit Montag wirklich gilt
Ab Montag gibt es nur ganz wenige Gründe, um von der Couch aufzustehen und ins Freie zu gehen: Hängt Österreich in einer Zeitschleife fest? Es wirkt beinahe so.
Zumindest, wenn es um die Vorschriften für den harten Lockdown geht, der ab Montag in Kraft tritt - fast exakt ein Jahr nach dem Beginn des November-Lockdowns 2020 und mit beinahe deckungsgleichen Maßnahmen. Importiert wurde der doppelte Babyelefant aus Lockdown 3: Zu haushaltsfremden Personen gilt wieder ein Zwei-Meter-Abstand.
Wie lang dauert der Lockdown für alle?
Laut Bundesregierung maximal 20 Tage, also bis 12. Dezember, in Oberösterreich laut Landesregierung aber bis 17. Dezember. Das gilt aber nur für jene Menschen, die geimpft oder genesen sind. Für die übrigen geht danach der Lockdown für Nicht-Immunisierte weiter. Wann er endet, ist ungewiss.
Warum darf man außer Haus?
Die Ausgangsbeschränkung gilt rund um die Uhr, Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 1.450 Euro geahndet werden. Zu den erlaubten Gründen, dennoch das Haus zu verlassen, zählen unter anderem: zur Arbeit oder Schule gehen, ein Kind in eine Betreuungseinrichtung bringen, lebensnotwendige Güter einkaufen, hilfsbedürftigen Personen beistehen, Tiere versorgen, Gerichts- oder Behördentermine wahrnehmen. Ebenso erlaubt ist es, sich impfen oder testen zu lassen.
Wie steht es mit Sport im Freien?
Bewegung alleine oder mit im Haushalt lebenden Personen ist ausdrücklich erlaubt. Entgegen erster Berichte, bleiben auch Seilbahn- und Skiliftbetriebe nicht geschlossen. Sie dürfen aus beruflichen Gründen oder mit 2-G-Nachweis benutzt werden. Skifahren ist also prinzipiell erlaubt, wenn man geimpft oder genesen ist.
Welche Geschäfte bleiben offen?
Jene, die notwendige Waren oder Dienstleistungen anbieten. Unter anderem Apotheken, Lebensmittelhandel, Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten (z. B. Bäckereien), Drogerien, Geschäfte mit medizinischem Heilbehelfen, Gesundheits- und Pflegedienste (z. B. Arztpraxen), Arbeitsmarktservice, Tierarztpraxen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Banken, Postfilialen, Gerichte, Behörden, Trafiken, Abfallentsorger, Kfz- und Fahrradwerkstätten.
Was ist geschlossen?
Jeglicher Handel, der Waren abseits dieses Grundbedarfs anbietet, vom Schuh- bis zum Möbelgeschäft. Zudem all jene Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen sowie Dienstleistungsbetriebe, für die zuletzt ein 2-G-Nachweis (geimpft, genesen) nötig war, z. B. Theater, Kinos, Museen, Bibliotheken, Fitnesscenter, Tanzschulen, Lokale, Hotels. Alle Veranstaltungen sind untersagt (ausgenommen z. B. Demonstrationen oder Begräbnisse). Lokale dürfen aber Take-away anbieten, Geschäfte online bestellte Waren herausgeben.
Wo gilt FFP2-Pflicht?
Überall abseits des privaten Wohnumfeldes, wo sich mehr als eine Person aufhält, z. B. in Geschäften, Ordinationen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis (außer für 6- bis 14-Jährige oder Schwangere, es reicht Mund-Nasen-Schutz, Kinder unter sechs Jahren brauchen keine Maske). Im Lockdown kehrt die Maskenpflicht aber auch in Privat-Pkw zurück, sobald eine haushaltsfremde Person im Auto sitzt.
Was gilt am Arbeitsplatz?
Die 3-G-Regelung bleibt aufrecht. Die Regierung appelliert jedoch, wo möglich Mitarbeiter ins Home Office wechseln zu lassen, um Kontakte zu reduzieren. Es gilt Maskenpflicht trotz 3-G, sobald Kundenkontakt besteht oder man auf Kollegen treffen kann. Dienstreisen sind übrigens möglich, Hotels dürfen in solchen Fällen Zimmer vermieten.
Dürfen Heimbewohner oder Patienten Besuch empfangen?
Ja, mit 2-G-Nachweis plus PCR-Test und Maske. Für Pflege- und Seniorenheime gilt: Pro Bewohner maximal zwei Besucher pro Tag. In Spitälern ein Besucher pro erwachsenem Patienten pro Woche (ausgenommen Palliativstationen), bei Kindern und Jugendlichen bis zu zwei Besucher pro Tag. Gebärende Frauen dürfen eine Begleitperson mitnehmen.
Haben Schulen und Kindergärten offen?
Ja, es gibt Präsenzunterricht und Betreuung im Kindergarten. Die Regierung hofft jedoch, dass möglichst viele Eltern ihre Kinder zu Hause lassen. Lehrer sollen „Lernpakete“ zusammenstellen, echtes Distance Learning ist das allerdings nicht. Bis 12. Dezember gilt an den Schulen wieder die Sicherheitsphase: Auch geimpfte oder genesene Schüler und Lehrer müssen drei Mal pro Woche testen. In Volksschulen und Unterstufen gilt für Kinder MNS-Pflicht, in der Oberstufe für Jugendliche wie Lehrkräfte FFP2-Pflicht.
Wen darf man treffen?
Den nicht im selben Haushalt wohnenden Lebenspartner und enge Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister). Auch die Großeltern, wenn sie bisher wichtige Bezugspersonen waren. Unter diesen Begriff fallen auch enge Freunde.
Sind also Familienfeiern möglich?
Grundsätzlich nicht, denn es gilt eine Kontaktbeschränkung: Ein Haushalt darf nur von einer Person eines anderen Haushaltes besucht werden. Allerdings weiß man aus den früheren Lockdowns: Kontrollierbar war das private Umfeld kaum.
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