Neuer Erlass: Ab heute zählt nicht nur die Inzidenz allein

Neuer Erlass: Ab heute zählt nicht nur die Inzidenz allein
Regionale Verschärfungen sind nicht mehr rein von der Sieben-Tage-Inzidenz abhängig, sondern künftig auch an Impfrate und Belegung der Intensivbetten gekoppelt.

Bislang galt: Überstieg in einem Bezirk die Sieben-Tage-Inzidenz an sieben aufeinander folgenden Tagen die 300-er Marke, galt diese Region als Hochinzidenzgebiet und es mussten Ausreisekontrollen an den Bezirksgrenzen durchgeführt werden.

Damit ist seit heute Schluss, ein neuer Erlass des Gesundheitsministeriums tritt in Kraft. Demnach sind regionale Verschärfungen nicht mehr rein von der Sieben-Tage-Inzidenz abhängig, sondern sind künftig an zwei weitere Werte gekoppelt: Impfrate und Belegung der Intensivbetten. 

So wird der neue Erlass erst schlagend, wenn mehr als zehn Prozent der verfügbaren Intensivpflegebetten mit Covid-19-Patienten belegt sind.

Impfquote

Um die Ausbreitung des Virus zielgerichtet und regional einzudämmen, wird künftig besonderes Augenmerk auf die jeweilige Durchimpfungsrate gerichtet und die Inzidenz in Relation zur Impfquote des jeweiligen Bezirkes betrachtet.

Sind zum Beispiel weniger als 50 Prozent der Bewohner geimpft, bleibt der Inzidenz-Grenzwert bei 300. Bei einer höheren Durchimpfungsrate steigt er. Liegt die Impfquote zwischen 65 und 70 Prozent, darf die Inzidenz bis zu 700 betragen.

Durchimpfungsrate im Bezirk bezogen auf die Gesamtbevölkerung

Hochrisikogebiet bei einer gemittelten 7-Tage-Inzidenz von mehr als

Aufhebung der Maßnahmen möglich bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als

< 50 %

300

200

50 bis 55 %

400

300

55 bis 60 %

500

400

60 bis 65 %

600

500

65 bis 70 %

700

600

> 70 %

800

700

"Die Impfung ist der wirksamste Schutz gegen das Coronavirus, und wir sehen, dass das Virus zwischen Geimpften und Ungeimpften unterscheidet", kommentierte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein die Maßnahme. 

Übersteigen Bezirke die jeweiligen Werte, dürfen Personen den betreffenden Bezirk nur dann verlassen, wenn sie den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können, wie etwa bei Ausreisekontrollen. 

Die Kontrollen haben stichprobenartig mit möglichst hoher Frequenz zu erfolgen. Dafür kann auch der Assistenzeinsatz des Bundesheeres angefordert werden.

Darüber hinaus können Landeshauptleute oder Bezirksverwaltungsbehörden weitere Vorkehrungen setzen: etwa 3-G-Nachweis etwa im Handel, verstärktes Contact Tracing, oder ausgeweitete MNS- bzw. FFP2-Maskenpflicht.

Ausnahmen

Das Ministerium stellt auch klar, dass es, wie bisher, Ausnahmen bei der Ein- und Ausreisebeschränkung gibt.

  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige des Bundesheeres, von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
  • den Güterverkehr sowie den Verkehr zur Daseinsvorsorge und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur;
  • die Ausreise von Transitpassagieren ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen);
  • die Durchreise ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen);
  • die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit.

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