Neue Corona-Verordnung gilt ab Sonntag: Maßnahmen im Überblick
Sie wurde mit Spannung erwartet und sie ließ lange auf sich warten: Vier Stunden vor ihrem geplanten Inkrafttreten, war die neue Corona-Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) noch immer nicht veröffentlicht.
Bei der Opposition sorgte das für massive Verärgerung. Der stv. Neos-Chef Nikolaus Scherak sprach etwa von einer "Verordnung, deren Inhalt niemand kennt und niemand kennen kann". Die SPÖ empörte sich, wie der KURIER berichtete, vor allem darüber, dass ÖVP-geführten Bundesländer den Entwurf zur Verordnung bereits am Montag erhalten hatten. "Definiere Dilettantismus oder Showpolitik statt Krisenmanagement", twitterte SPÖ-Parteichefin Pamela Rendi-Wagner.
Nun ist die Verordnung da und für die Öffentlichkeit im Rechtsinformationssystem des Bundes einsehbar. Die Verordnung tritt allerdings erst ab Sonntag, 25. Oktober, in Kraft. Der 1-Meter-Abstand ist zurück, bei Alkohol im Freien gibt es Verschärfungen, Gesichtsvisiere haben ein definiertes Ablaufdatum.
Jurist: "Muss man hinterfragen"
Jurist Dominik Prankl in einer ersten Einschätzung: "Der 1-Meter-Abstand ist diesmal zulässig, weil er vom nunmehrigen Covid-Maßnahmengesetz gedeckt ist.“ Zur Erinnerung: Der Babyelefant wurde im Juli vom Verfassungsgerichtshof gekippt. Und es war Prankl, der mit seiner Beschwerde den Ausschlag dafür gab.
Generell gibt Jurist Prankl zu Bedenken: "Man muss hinterfragen, warum diese Regelungen wieder für das gesamte Bundesgebiet gelten, obwohl auch weiterhin einige Gebiete auf Grün stehen."
Die wichtigsten Punkte
Gastronomie: Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen Indoor nur noch 6 Personen, Outdoor nur 12 Personen, Kinder nicht mitgerechnet, an einem Tisch sitzen - das hatten Kanzler und Gesundheitsminister bereits in ihrer Pressekonferenz am Montag bekanntgegeben. In der Verordnung ist nun präzisiert, dass die Anzahl der zusätzlichen Kinder (Minderjährige bis 18 Jahre) Indoor und Outdoor sechs nicht übersteigen dürfe.
Alkohol im Freien: Nach der Sperrstunde dürfen alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten nicht konsumiert werden. "Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände."
Ende für Gesichtsvisiere: "Ein Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen." Wie der KURIER bereits am Mittwoch berichtete, werden überall, wo in Österreich Maskenpflicht gilt, sogenannte "Face-Shields" als Schutzvorrichtung nicht mehr anerkannt. Stattdessen muss eine anliegende Maske getragen werden. Für das Gesichtsschild-Verbot will man eine kurze Übergangsfrist einplanen. Diese Regelung gilt ab 7. November, also nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist.
Rückkehr des Babyelefanten: Der "Babyelefant" feiert mit der Verordnung sein Comeback, nachdem die entsprechende Regelung vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben wurde und seither nur als Empfehlung galt. Jetzt werde der Ein-Meter-Abstand im öffentlichen Raum "wieder verankert als rechtsverbindliche Vorgabe". Beim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Mundnasenschutz: Bei geschlossenen öffentlichen Räumen muss zusätzlich Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das gilt auch für unterirdische Passagen, sämtliche Veranstaltungen, Bahnhöfe, Haltestellen und Öffis.
Veranstaltungen: Veranstaltungen mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen dürfen nur mit zugewiesenen Sitzplätzen stattfinden, und müssen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden. Veranstalter müssen ein "Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen". Es herrscht Maskenpflicht bei allen Veranstaltungen Indoor und Outdoor. Bei behördlich genehmigten Veranstaltungen beträgt das Limit für Innenräume 1.000 Personen, draußen 1.500. Neu: Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln. Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden.
Bei Events ohne zugewiesene Plätze sind in geschlossenen Räumen nur sechs Erwachsene gestattet, outdoor zwölf. Dazu kommen jeweils maximal sechs Kinder. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage eines Präventionskonzepts anzuzeigen.
Ebenfalls neu geregelt werden Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen. Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und zwölf Personen outdoor teilnehmen.
Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime: Es gilt Maskenpflicht für Besucher und Personal, Neuzugänge müssen getestet werden.
Palliativ- und Hospizbegleitung: Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind. Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden.
An Begräbnissen dürfen künftig nur noch bis zu 100 Personen teilnehmen - bisher waren es 500.
Sport: Der Mindestabstand ist bei der Sportausübung wieder verpflichtend. Ausgenommen sind Kontaktsportarten und "kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen". Heißt: Wenn ein Läufer einen anderen bei einem Wettrennen überholt, muss er keinen Mindestabstand halten. Eine Maskenpflicht, wie vorab in Medien kolportiert, gilt bei der Sportausübung nach wie vor nicht.
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