Teilerfolg für das Bauprojekt am Wiener Heumarkt
Michael Tojner erzielt beim umstrittenen Heumarkt-Projekt einen Etappensieg: Der Verwaltungsgerichtshof hat jetzt in einem Erkenntnis festgestellt, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur UVP-Pflicht des Bauprojekts rechtswidrig ist.
„Das Bundesverwaltungsgericht muss den UVP-Bescheid aufheben, es ist alles wieder offen“, sagt Anrainer-Anwalt Wolfgang List zum KURIER. „Jetzt heißt es zurück an den Start.“
Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die Auswirkungen eines Bauprojekts auf seine Umgebung untersucht. Die Prüfung kann aus unterschiedlichen Gründen vorgeschrieben sein – etwa ab einer bestimmten Projektgröße.
Im vorliegenden Fall hat Tojner 2017 bei der Wiener Landesregierung einen sogenannten Feststellungsantrag eingebracht, ob für sein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Im Oktober 2018 stellte die Landesregierung fest, dass keine UVP zu veranlassen ist.
Gegen diesen Bescheid haben zehn Anrainer und eine Umweltorganisation Beschwerde eingelegt. Im Jänner 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht (als zweite Instanz nach der Landesregierung) dann mit, dass es davon ausgehe, dass eine Einzelfallprüfung in Sachen UVP durchzuführen sei.
Rückzieher
Das gefiel Tojners Wertinvest Hotelbetriebs GmbH, der Projektwerberin, offenbar nicht. Im Februar 2019 zog sie ihren Feststellungsantrag zurück und beantragte die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des erstinstanzliches Bescheides.
Doch das Bundesverwaltungsgericht führte das Verfahren „von Amts wegen“ – also von sich aus – weiter. In der Folge gab es den Beschwerden der Nachbarn und der Umweltorganisation statt und „stellte mit näherer Begründung fest, dass für das gegenständliche Verfahren eine UVP durchzuführen sei“.
Gericht vergaloppierte sich
Doch laut Verwaltungsgerichtshof hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Sachen Heumarkt rechtlich vergaloppiert. So könne „nur“ die für das UVP-Verfahren zuständige Behörde – also die Wiener Landesregierung – das Verfahren von „Amts wegen“ weiterführen.
Zudem „war das BVwG ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrags durch die Wertinvest Hotelbetriebs GmbH nicht mehr zuständig, über die Beschwerden inhaltlich zu entscheiden“, heißt es in dem Erkenntnis. In weiterer Folge hätte der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden müssen.
„Das Projekt Heumarkt durchläuft nun schon seit neun Jahren verschiedene Instanzen“, teilt die Wertinvest zu dieser Entwicklung mit. „Die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein weiterer wichtiger Meilenstein.“
Das alles heißt: Der Ball liegt nun wieder bei der Wiener Landesregierung – also bei jener Instanz, die die UVP nicht für notwendig hält.
Hintergedanken?
Abgesehen davon werden im Rathaus die Karten für das Projekt derzeit ohnehin neu gemischt. Und das könnte auch Auswirkungen auf eine etwaige UVP-Pflicht des Projekts haben.
Wie berichtet, wurde der ursprünglich geplante Hochhaus für Luxuswohnungen auf dem Areal Ende 2019 abgesagt. Stattdessen einigten sich die Stadt und Tojner darauf, einen alternativen „Plan B“ auszuarbeiten. Dieser sah nur noch ein 55 Meter hohes, blockartiges Hotelgebäude vor.
Für die Stadt war der „Plan B“ die Chance, den durch das Projekt gefährdeten Welterbe-Status der Innenstadt zu retten.
Investor Tojner soll nicht ohne Hintergedanken in die Umplanung eingewilligt haben, wurde damals gemunkelt: Mit dem Wegfall des Turms – und damit von Gebäudemasse – könnte die UVP-Pflicht wegfallen und sich das Thema für Tojner unabhängig von gerichtlichen Entscheidungen erübrigen, hieß es.
Details im November
Wie realistisch das ist, ist derzeit kaum zu beurteilen. Denn inzwischen ist auch der „Plan B“ obsolet. Man verhandelt bereits über einen „Plan C“.
Über diesen ist bisher nur bekannt, dass er „geringfügige Veränderungen“ beinhaltet – Näheres wurde noch nicht verraten. Ursprünglich hätte „Plan C“ im Mai präsentiert werden sollen, doch daraus wurde nichts. Derzeit rechne man damit, dass die Details im November vorgelegt werden können.
An diesen Details hängt letztlich nicht nur die Frage der UVP-Pflicht. Sie werden auch ausschlaggebend dafür sein, ob Wiens Zentrum auf der Roten Liste der UNESCO bleibt.
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