Fahrverbot in Wiens City: Wer noch rein darf - und wer nicht
Bei allen Unklarheiten rund um das geplante Fahrverbot in der Wiener City ist eines fix: "Autofrei", wie die grüne Vizebürgermeisterin Birgit Hebein gerne sagt, wird die Innenstadt nicht. Denn: In der nun präsentierten Verordnung sind insgesamt 16 Ausnahmen angeführt.
Das sind - scheinbar - weniger als ursprünglich angedacht. In einen ersten Entwurf waren 27 Ausnahmen angeführt - der KURIER berichtete.
De facto sind dazu nun sogar Ausnahmen dazugekommen - zum Beispiel Ärzte, Hebammen, Bestatter oder Belieferer von Marktständen sowie Veranstaltungen. (Was zugegebenermaßen sinnvoll ist.) Weil die Ausnahmen aber neu gruppiert wurden, ist die Liste jetzt nur noch 16 Punkte lang.
Was heißt das aber konkret? Wer darf künftig mit dem Auto in den Wiener Stadtkern fahren?
Schlupfloch Parkgarage
Im Wesentlichen ist das bald nur noch zwei Gruppen erlaubt. Erstens: Anrainern, die ein Parkpickerl oder einen Garagen- bzw. privaten Stellplatz für ihr Auto haben.
Zweitens: bestimmen Gruppen, die zwar nicht in der Fahrverbotszone leben, aber dort zu tun haben. Dazu gehören allen voran Unternehmen mit Betriebsstandort in der City, Lieferanten, Taxifahrer, Hotelgäste und Paketdienste.
Wer nicht in diese Gruppen fällt, für den gibt es ein Schlupfloch, mit dem Auto ins Zentrum zu gelangen: Öffentlichen Parkgaragen dürfen alle ansteuern.
1. Anrainer mit Parkpickerl
2. Unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen mit Betriebsstandort in der City
3. Beschäftigte, die von und zum Arbeitsplatz nach 24 und bis 5.30 Uhr fahren müssen
4. Personen, denen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis ausgefolgt wurde
5. Taxis oder Mietwagen
6. Ladetätigkeit von 6 bis 18 Uhr unter der Woche und von 6 bis 13 Uhr am Samstag. Sonntags: Beförderung von Arzneimitteln, frischem Obst, frischen Backwaren, periodischen Druckwerken, frischem Fleisch und dergleichen
7. Hotelgäste
8. Vertreter
9. Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, der Kanalwartung sowie Baufahrzeuge
10. Fahrzeuge zur Durchführung von gewerblichen Reparatur-, Wartungs- und Montagearbeiten inkl. Pannendienst und Kfz-Werkstätten
11. Einsatzfahrzeuge: Rettung, Feuerwehr, Kranken- und Behindertentransport, Heeresfahrzeuge, Bestattung, Mobile Hauskrankenpflege, Ärzte, Hebammen und Beschäftigte der Wiener Sozialhilfeträger
12. Fahrzeuge der Botschaften, Berufskonsulate und internationalen Organisationen
13. Fahrzeuge der Österreichischen Post AG oder auch anderer Paketdienstanbieter
14. Belieferung von Marktständen oder Veranstaltungen
15. Zu- und Abfahrt zu genehmigten Einstellplätzen und öffentlich nutzbaren Garagen (Nachweis auf Verlangen)
16. Omnibusse unter Einhaltung des bereits gesondert verordneten Fahrverbotes für Omnibusse
Das Parkticket dient als Nachweis. Hier wird die Kontrolle knifflig: Denn das Ticket hat man ja erst auf der Rückfahrt. Und: Die Garage muss auf dem kürzesten Weg erreicht werden. Wie das nachgewiesen werden soll, ist unklar.
Enkerl bleiben draußen
Das heißt auch: Jene Personen, die in einer der 11.762 Arbeitsstätten in der City beschäftigt sind, dürfen nur mit mit dem Auto in die Arbeit kommen, wenn es dort einen Parkplatz gibt oder sie in einer öffentlichen Garage parken. Eine Ausnahme gibt es für sie aber: Beschäftigte, die in der Nacht - das ist zwischen 24 und 5.30 Uhr - ins Zentrum (oder hinaus müssen), dürfen das Auto nehmen.
Auch wird es nicht mehr möglich sein, Kinder mit dem Auto zu Schule zu bringen bzw. von dort abzuholen, sofern man nicht im Bezirk wohnt. Ausnahmen für Immobilienmakler oder Rechtsanwälte gibt es ebenfalls nicht.
Und auch automatische Ausnahmekontingente für Familienmitglieder von Anrainern kommen nicht. Zur Erinnerung: Bezirkschef Markus Figl (ÖVP) hatte derartige Kontingente gefordert, damit etwa ein Enkelkind, das eigentlich nicht in die Innenstadt einfahren dürfte, die Oma besuchen oder ihr Einkäufe bringen kann.
Aber: Laut Straßenverkehrsordnung kann die Behörde generell Ausnahmen von Fahrverboten erteilen - ohne, dass das in der Verordnung für die City extra festegehalten werden muss. Und zwar sofern ein "erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse" vorliegt und die Ausnahme beantragt wird.
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