Maske oder 3-G-Nachweis: Was für Eltern im Kindergarten gilt

Maske oder 3-G-Nachweis: Was für Eltern im Kindergarten gilt
Betreuer benötigen wie Lehrer Impfung oder negative Corona-Tests. Doch das sind nicht die einzigen Vorschriften.

Der erste Tag ihres Nachwuchses im Kindergarten war für viele Eltern am Montag wohl noch aufregender als vermutet. Einige wurden von einer erst am Samstag erlassenen Novelle der Covid-19-Öffnungsverordnung überrascht: Sie sieht grundsätzlich für „sonstige Personen“ einen 3-G-Nachweis plus Maske vor, wenn sie längere Zeit verweilen wollen.

Was gilt für Eltern?

Die nun bereits siebente Novelle der Öffnungsverordnung ist deutlich: Wer nicht zum Betreuungspersonal gehört und sich in den Räumlichkeiten des Kindergartens aufhalten will, muss geimpft, getestet oder genesen sein und zusätzlich Maske tragen (ausgenommen freilich die Kinder selbst). Das trifft auf jeden Besucher zu und damit auch auf Mütter oder Väter. Allerdings legt die Verordnung nicht fest, ab welcher Aufenthaltslänge diese Maßnahme greift.

Ist der 3-G-Nachweis auch beim Bringen oder Abholen nötig?

Nein. Der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr muss nicht vorgelegt werden, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig betreten wird“, heißt es in der Verordnung. Als Beispiel genannt wird zwar „insbesondere der Zweck der Abholung von Kindern“, dies gilt aber analog auch in der Früh beim Bringen des Kindes. Dabei gilt Maskenpflicht, jedenfalls Mund-Nasen-Schutz; einige Bundesländer, wie Niederösterreich und die Steiermark, schreiben FFP2-Pflicht vor.

Welche Auflagen gibt es für Betreuer?

Sie müssen wie Lehrer gegen das Coronavirus geimpft sein oder kontinuierlich negative Tests vorlegen. Bis Monatsende reichen ausschließlich Antigentests, ab 1. Oktober muss pro Woche ein PCR-Test darunter sein. Anders als Lehrer in den ersten drei Wochen des Schuljahres („Sicherheitsphase“) muss sich geimpftes Kindergartenpersonal aber nicht zusätzlich testen lassen.

Ab wann sind diese Regeln gültig?

Die Verordnung ist zeitlich an den Beginn des Schuljahres gebunden. Damit gelten die Regeln seit Montag für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, ab kommendem Montag, 13. September, auch für die übrigen Bundesländer.

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