Ehepaar bekommt Geld für Ski-Saisonkarte zurück

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Es hätte die Saison durch coronabedingte Schließungen nicht voll ausnutzen können, argumentierte das Ehepaar - und bekam Recht.

Ein Ehepaar aus Niederösterreich hat von einem Seilbahnunternehmen in Zell am See eine anteilige Kostenrückerstattung für die Saisonkarte "SuperSkiCard" für die Zeit im ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 wegen der verkürzten Nutzungsdauer zurückgefordert.

Zunächst blitzte deren Klage mit einem Streitwert von insgesamt 356 Euro beim Bezirksgericht Zell am See ab, nun wurde ihr aber in zweiter Instanz von einem Richtersenat des Landesgerichtes Salzburg stattgegeben.

Konkret forderte der Kläger für sich und seine Gattin - diese hat ihm ihre Ansprüche abgetreten - 356,72 Euro als aliquoten Anteil des Kaufpreises für zwei Saisonkarten zurück. Er und seine Frau hätten die letzten 49 Tage der Saisonkarte aufgrund der pandemiebedingten Schließung nicht nutzen können, wurde argumentiert. Der Liftbetrieb im Land Salzburg wurde wegen Corona am 16. März geschlossen.

"Sie haben bis 3. Mai bezahlt, konnten aber nur bis 16. März Skifahren", erklärte der Rechtsanwalt des Ehepaares, Sebastian Kinberger aus Zell am See, im APA-Gespräch. Die zwei Saisonkarten hatte das Ehepaar bei der Schmittenhöhebahn AG in Zell am See um 747 Euro pro Person gekauft. Deshalb wurde auch die AG geklagt.

Der Gültigkeitszeitraum der SuperSkiCard - der länderübergreifende Skiverbund umfasst 77 Skigebiete - reichte in der Saison 2019/20 von 12. Oktober bis 3. Mai. Der bei Gericht eingeforderte anteilige Streitwert betrug pro Person rund 170 Euro.

Berufung erfolgreich

Das Bezirksgericht Zell am See hat das Klagebegehren der Niederösterreicher mit Urteil vom 30. November 2020 abgewiesen. Es habe keine Garantie gegeben, dass die Bahnen tatsächlich bis 3. Mai in Betrieb sein können, zudem habe das Ehepaar in der Saison schon genügend Liftfahrten absolvieren können, fasste Rechtsanwalt Kinberger die Urteilsbegründung sinngemäß zusammen. Er legte Berufung ein. Mit Erfolg, wie sich jetzt herausstellte.

Der Fall ging in die nächste Instanz an das Landesgericht Salzburg. Ein Drei-Richter-Senat kam zu einem gegenteiligen Ergebnis. "Der Berufung wurde am 8. April 2021 Folge gegeben und der Klage stattgegeben", sagte Gerichtssprecher Peter Egger auf APA-Anfrage.

Die beklagte Bergbahnengesellschaft wurde zu der begehrten Zahlung von 356,72 Euro verpflichtet. Weiters muss sie dem Kläger die Prozesskosten in Höhe von 344 Euro bezahlen und auch die Kosten der Berufungsverhandlung in Höhe von 246 Euro ersetzen. Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg ist rechtskräftig.

Dass der Kläger die anteilige Kostenrückerstattung einfordern kann, hat mit höherer Gewalt zu tun. "Die am 16. März 2020 für sämtliche Seilbahnen und Skigebiete in ganz Österreich in Kraft tretende behördliche Betriebssperre, die pandemiebedingt war, stellte ein Ereignis der höheren Gewalt im Sinne des § 1447 ABGB dar", erläuterte Gerichtssprecher Egger das Urteil des Richtersenates am Landesgericht. "Ist die Erbringung der geschuldeten Leistung aufgrund höherer Gewalt teilweise unmöglich geworden, führt dies zum Zerfall des gesamten Vertrages und zum Erlöschen der gegenseitigen aus dem Vertrag resultierenden Pflichten. Dies hat zur Folge, dass die Entgeltzahlungspflicht des Klägers für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 3. Mai 2020 entfällt."

Ein Rechtsmittel seitens der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof ist nicht möglich. "Eine Revision ist aufgrund des Streitwertes unter 5.000 Euro unzulässig", sagte Kinberger.

Die Rechtsfrage um anteilige Kostenrückerstattung hat viele Saisonkartenbesitzer im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 beschäftigt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) brachte beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eine Musterklage gegen den Salzburger Skiverbund Ski amade ein. Die mündliche Verhandlung wurde am 2. Februar 2021 geschlossen. Ein Urteil steht noch aus.

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