Burgenlands Feuerwehrgesetz vorm Höchstgericht
Langes Herumdoktern zeitigt selten Gutes. Für das Feuerwehrgesetz hat der von 2015 bis 2020 zuständige LH-Vize Hans Tschürtz (FPÖ) fast die gesamte Legislaturperiode gebraucht. In Kraft getreten ist das Gesetz erst Anfang 2020, wenige Wochen vor Ende von Rot-Blau.
Jetzt landet das Gesetz auf Betreiben des Steinbrunner Ehrenfeuerwehrkommandanten August Ibesich (75) wegen Altersdiskriminierung vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Warum? Feuerwehrmitgliedern, die das 70. Lebensjahr überschreiten und damit in den Reservistenstand wechseln, werde mit § 35 des Feuerwehrgesetzes das Recht verwehrt, bei der Wahl des Ortskommandanten und des Stellvertreters mitzuwirken. Das dürfen nur Feuerwehrmitglieder „im aktiven Dienst“, die „am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben“.
„Das angefochtene Gesetz ist verfassungswidrig“, ist Ibesichs Anwalt Nikolaus Mitrovits von der Kanzlei Kosch & Partner in Eisenstadt überzeugt. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz in Artikel 7 der Bundesverfassung, wonach alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und „Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen“ seien.
Mit Ausnahme des Mindestalters sei „der gesamten österreichischen Rechtsordnung und sämtlichen Vereinen und Kammern die Aberkennung des Wahlrechtes aufgrund eines Höchstalters vollkommen unbekannt“. Und außer Salzburg sähen auch alle übrigen Bundesländer „ein aktives Wahlrecht der Reservisten bei der Wahl des Kommandanten vor“, argumentiert der Anwalt.
Mitrovits, aktives Feuerwehrmitglied und Referent für Recht und Organisation im Bezirksfeuerwehrkommando Eisenstadt Umgebung, bringt in den kommenden Tagen exemplarisch für seinen Mandanten einen „Individualantrag auf Gesetzesprüfung“ beim VfGH ein.
Gefordert wird „die Aufhebung des Wortes ,aktiven‘“ in § 35 des Feuerwehrgesetzes. Damit würde auch Mitgliedern des Reservestandes das aktive Wahlrecht bei der Kür der Feuerwehrkommandanten eingeräumt. Das sei auch deshalb recht und billig, weil auch Reservisten sämtliche Weisungen des Feuerwehrkommandanten zu befolgen hätten und alle Aufgaben der aktiven Feuerwehrmitglieder wahrnehmen dürfen.
Bis heute mittendrin
„Ich war bei der Feuerwehrwahl in Steinbrunn als Beisitzer aktiv, durfte aber selbst nicht wählen“, erzählt Ibesich. Allein in seiner Gemeinde ging es einer Handvoll Kameraden so, landesweit sind 1.900 der 17.400 Feuerwehrmitglieder Reservisten.
1962 ist Ibesich der Feuerwehr beigetreten, 1977 wurde er Ortskommandant, seit 1992 ist er Ehrenkommandant. Bis heute hilft er mit, wo er gebraucht wird – aber wählen darf er nicht.
Sollte der VfGH das Gesetz kippen, würden auch Junge profitieren. Mitglieder der Feuerwehrjugend, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht in den aktiven Dienst überstellt wurden, wären bei der nächsten Kommandantenwahl stimmberechtigt. Übrigens: Der Landtag könnte sich eine allfällige Aufhebung des Gesetzes ersparen, indem er es selbst repariert.
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