Harte Lockdown-Maßnahmen ab Dienstag: Der gesamte Entwurf im Detail
Der zweite harte Lockdown steht vor der Tür, die verschärften Regelungen gelten laut Verordnungsentwurf ab kommendem Dienstag, dem 17. November - und dann größtenteils bis 6. Dezember. Der KURIER hat aus Parlamentskreisen den Entwurf zur neuen Covid-19-Verordnung erhalten. Das sind die wichtigsten Punkte:
- "Harter Lockdown" ab Dienstag, 17. November bis 6. Dezember.
- Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr – mit den bereits bekannten Ausnahmen (Einkäufe, körperliche Erholung, Arbeitswege – sofern unausweichlich, )
- Kontaktbeschränkungen: Nur noch eine wichtige Bezugsperson außerhalb des Haushaltes darf getroffen werden.
- Damit sind aktuell auch größere Familienfeiern und Hochzeiten verboten (Ausnahme: Standesamtliche Trauung in Ausnahmefällen); Begräbnisse mit maximal 50 Personen.
- Handel macht dicht – wie im 1. Lockdown bleibt nur „kritische Infrastruktur“ geöffnet (Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien usw. – mehr dazu hier)
- Schulen schließen und stellen auf Distance Learning um. Wer ein Betreuungsangebot braucht, der soll seine Kinder aber in die Schule schicken können. Das gilt auch für Kindergärten.
- Restaurants und Lokale bleiben geschlossen.
- Keine Messen mehr: Die katholische Kirche setzt alle öffentlichen Gottesdienste aus (mehr dazu)
- Betriebe sollen auf Home Office umstellen (wo das möglich ist).
- Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen: Nur noch ein Besuch pro Woche gestatte, eine Schutzmaske ist dabei stets zu tragen.
- Besuchssperre in Spitälern. Die Begleitung von Menschen, die im Sterben liegen, bleibt aber erlaubt. Auch die Begleitung von Geburten bleibt wohl erlaubt.
- Maskenpflicht: Gilt nun auch im Auto, wenn man mit Personen außerhalb des Haushalts unterwegs ist.
Die Ausgangsbeschränkungen im Detail:
Ausgangsbeschränkungen
Die neuen Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr. Der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs ist nur für Einkäufe, Besuche von Ärzten, Apotheken und auch Gottesdienste erlaubt. Tiere darf man ebenso versorgen. Auch gestattet sind unaufschiebbare Behördenwege, Wege zur Arbeit und Bildung/Ausbildung, "sofern sie erforderlich sind".
Weiterhin gilt: Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Der Aufenthalt zur "körperlichen und psychischen Erholung" im Freien ist nach wie vor gestattet.
Kontaktbeschränkungen
Neu: Es kommt eine Kontaktbeschränkung. "Kontakt" darf man abgesehen von Personen, mit denen man zusammen wohnt, zusätzlich nur noch mit dem Lebenspartner, engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen haben, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und die man "in der Regel mehrmals wöchentlich" trifft. Das gilt für Personen ab sechs Jahren.
Die Regierung versteht darunter dem Vernehmen nach, dass sich ein Haushalt jeweils nur mehr mit einer einzelnen haushaltsfremden Person treffen darf.
Handel macht dicht - wenige Ausnahmen
Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen ist untersagt. Alle "körpernahen Dienstleistungen" sind verboten, etwa auch Friseure oder Kosmetiker oder der Gang zum Masseur, wie auch: Tanzschulen, Wettbüros, Bäder und sämtliche Freizeiteinrichtungen. Auch Bibliotheken, die bisher offen waren, dürften schließen.
Offen bleibt das, was bereits vergangenen März als "kritische Infrastruktur" definiert wurde: Apotheken, der Lebensmittelhandel, bäuerliche Direktvermarkter und Drogerien. Gute Nachricht für Haustiere: Auch Tierfutter kann weiterhin in einschlägigen Geschäften geshoppt werden. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen bleiben erlaubt, der Verkauf und die Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten ebenso.
Der Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen, der Gartenbaubetrieb, der Handel mit Futter und Düngemittel bleiben geöffnet. Tankstellen, Banken, Trafiken, Kioske, Abfallentsorgungsbetriebe, KFZ-und Fahrradwerkstätten und der Fahrradverleih dürfen auch weiterhin offen haben.
Die Öffnungszeiten bleiben auf 06.00 und 19.00 Uhr limitiert. Es gelten ein Meter Mindestabstand und der Mundnasenschutz - auch für Märkte im Freien.
Das gilt an Arbeitsplätzen
Für Arbeitsplätze gilt: So viel wie möglich ist in Tele-Arbeit zu verrichten. Bei Arbeit an der Arbeitsstätte ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Kann der Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
Gaststätten und Hotels bleiben geschlossen
Bei Gaststätten und Hotels ändert sich nichts. Es gilt Betretungsverbot. Gassenverkauf ist von 6 Uhr bis 19 Uhr erlaubt, aber die Speisen müssen mitgenommen werden und dürfen nicht im Umkreis konsumiert werden. Beherbergen und Verpflegen von Geschäftsreisenden ist gestattet.
Sport- und Kulturbetrieb bleiben geschlossen.
Altenheime: Nur ein Besucher pro Woche
Das Betreten von Altenheimen und Pflegeheimen wird untersagt. Erlaubt ist nur ein Besucher pro Bewohner pro Woche, und auch dafür braucht man ein aktuelles, negatives Testergebnis. Hat man das nicht, kommt man mit MNS rein, darf die Maske aber während des Besuchs nicht abnehmen.
Bei Krankenanstalten gilt Ähnliches: Nur Kinder dürfen besucht werden, erwachsene Patienten dürfen pro Woche nur einen Besucher empfangen. Auch dort müssen die Mitarbeiter einmal pro Woche getestet werden. Für Besucher gilt negativer Test oder durchgehend MNS.
Besuche in Spitälern drastisch reduziert
In Spitälern gab es zuletzt keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Nunmehr ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird.
Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Sie können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.
Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.
Profisport auch mit niedrigem Infektionsgrad erlaubt
Die neuen Corona-Regeln bringen für den Hobby-Sport neue Einschränkungen, dafür eine Erleichterung für Profis. Laut Verordnungsentwurf werden nun sämtliche Sportanlagen für Amateure gesperrt, also auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt wie beispielsweise Leichtathletik-Anlagen oder Eislaufplätze. Dafür können Profis ihrem Sport selbst in Teams künftig auch nachgehen, wenn sie positiv getestet, aber wohl nicht mehr ansteckend sind.
Konkret können sie Sportstätten auch nach einem positiven Test betreten, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und aufgrund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, heißt es in dem Verordnungsentwurf.
Und die Schulen?
Nicht enthalten ist in diesem Entwurf der Schulbereich, der vom Bildungsministerium mit einer eigenen Verordnung geregelt werden soll. Demnach werden alle Schulen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen und es nur für den Notfall eine Betreuung (und keinen Unterricht) vor Ort geben wird. Kindergärten bieten weiterhin Betreuung, für all jene, die sie unbedingt brauchen. Aber grundsätzlich sollen auch Kindergartenkinder zu Hause bleiben.
Der Lockdown braucht erneut die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Die Ausgangsregeln und die Bestimmungen für den Veranstaltungsbereich müssen dort nach zehn Tagen auch wieder bestätigt werden, daher sollen sie vorerst nur bis 26. November gelten.