Eine pro Fach
Schularbeiten darf es zwar geben – aber maximal eine pro Fach im zweiten Halbjahr. Dazu müssen die Kinder und Jugendlichen in die Schule kommen. Die gute Nachricht: War jemand krank oder in Quarantäne, muss er versäumte Schularbeiten nicht wiederholen, sofern ausreichend andere Grundlagen für die Beurteilung vorliegen.
Mehr noch als unter den Schularbeiten stöhnen viele über zahlreiche Tests und Stundenwiederholungen. Hier hat die Schulleitung darauf zu achten, dass die Gesamtbelastung für die Kinder nicht zu hoch wird. Doch nicht nur für sie: „Pädagoginnen und Pädagogen setzen sich durch viele Tests immer auch selbst unter Druck“, mahnt Sörös. Ganz davon zu schweigen, dass viele Kinder nach so langer Zeit zu Hause lieber mehr mit ihren Mitschülern und Freunden unternehmen würden, wie das zum Beispiel der 13-Jährige Theo genervt erzählt.
Druck empfinden auch all die Schülerinnen und Schüler, denen ein Fünfer im Zeugnis droht: „Ihrem Wunsch, eine mündliche Prüfung abzulegen, ist laut Erlass nach Möglichkeit nachzukommen.“ Ein Recht auf eine solche Prüfung gibt es allerdings nicht. Immerhin: Wer einen Fleck im Zeugnis hat, darf automatisch aufsteigen – allerdings nur, wenn er das Fach im Vorjahr positiv abgeschlossen hat und wenn es kein auslaufendes Fach ist.
Auch mit mehreren Fünfern kann man aufsteigen – allerdings nur dann, wenn die Klassenkonferenz glaubt, dass der Schüler für das nächste Jahr genügend Leistungsreserven hat. „Und da deuten erste Rückmeldungen darauf hin, dass die Lehrpersonen nicht viel anders entscheiden als sonst auch, weil man ja Schülern, die zu große Defizite aufweisen, nichts Gutes tut, wenn man sie trotz mehrerer negativer Beurteilungen in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen lässt“, gibt Sörös zu bedenken.
Ein Streitpunkt ist heuer die Frage, ob ein Schüler ein „Nicht beurteilt“ erhält, weil er zu wenig Leistung erbracht hat, die der Lehrer beurteilen kann. Vor allem, wenn jemand beim schriftlichen Teil einer Feststellungsprüfung den Coronatest verweigert und nicht antritt, wird er „nicht beurteilt“ und darf nicht aufsteigen. Zu einer Nachtragsprüfung im Herbst darf er nur antreten, wenn er aus einem nachvollziehbaren Grund nicht zur Prüfung konnte, etwa weil er krank war. Ob ein verweigerter Coronatest als solcher Grund gilt, ist noch nicht ausjudiziert.
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