Wie Sie Ihr Testament richtig verfassen
Jährlich wird in Österreich ein Vermögen von 15 bis 20 Milliarden Euro vererbt, schätzen Ökonomen der Wirtschaftsuniversität Wien. Diese Summe wird in den kommenden Jahren noch steigen, weil in den kommenden Jahrzehnten jene Menschen sterben werden, die sich als Teil der Nachkriegsgenerationen ein Vermögen aufbauen konnten.
Doch nur jeder Fünfte verfasst ein Testament, obwohl gerade dadurch Streitereien unter den Nachkommen vermieden werden können. Hauptgrund: Es herrscht vielfach Unsicherheit darüber, in welcher Form und unter welchen Umständen ein Testament gültig ist.
Der KURIER hat mit Markus Kaspar, Notar und Sprecher der Österreichischen Notariatskammer, die häufigsten Fragen zum Thema analysiert.
Was muss man beachten, wenn man sein Testament mit dem Computer schreibt?
Wer sein Testament am Computer verfasst oder jemandem diktiert (man verwendet dafür den Ausdruck „fremdhändig“), muss seine Verfügung in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen. Aus diesem Zusatz muss hervorgehen, dass die Urkunde den letzten Willen enthält.
Wie muss diese Zusatzerklärung im Testament korrekt lauten?
Neben der eigenständigen Unterschrift könnte der eigenhändig zu schreibende Zusatz beispielsweise wie folgt lauten: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ oder „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“. Ein Zusatz wie „ok“ wäre hingegen unzureichend.
Wie müssen sich die Zeugen identifizieren?
Die Identität der Zeugen muss aus der letztwilligen Verfügung klar hervorgehen. Dafür sind der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die Adresse der Zeugen erforderlich. Diese Angaben können auch fremdhändig (also am Computer) geschrieben werden.
Sie müssen somit nicht vom Zeugen eigenhändig verfasst werden. Hingegen muss der Zeuge aber unterschreiben und unbedingt einen eigenhändigen Zusatz anfügen, der auf seine Zeugeneigenschaft hinweist (z. B. „als Zeuge der letztwilligen Verfügung“ oder „als Testamentszeuge“). In allen Fällen ist es zusätzlich ratsam, Ort und Datum der Unterfertigung hinzuzufügen.
Kann ich mein Testament zur Gänze mit der Hand schreiben und braucht es dann auch Zeugen?
Neben der fremdhändigen letztwilligen Verfügung gibt es wie bisher auch die eigenhändige letztwillige Verfügung. Diese muss vom Verstorbenen aber dann zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, Zeugen braucht man dafür nicht. Wichtig bei einem eigenhändig verfassten Testament ist es, für dessen Auffindbarkeit zu sorgen.
Wenn ich ein Testament schreibe und es einfach in die Schublade lege, ohne es beglaubigen zu lassen, und jemand findet es nach meinem Tod: Ist es dann gültig?
Eine Beglaubigung ist bei einem Testament nicht erforderlich. Entscheidend für die Gültigkeit eines Testaments ist, dass es den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Ist das der Fall, dann ist und bleibt es gültig, auch wenn es in der Schublade liegt und nach dem Tod der betreffenden Person gefunden wird.
Ist es klug, sein Testament zu Hause zu verstecken?
Nein. Das Testament könnte verschwinden oder nicht gefunden werden. Bei einem Testament ist es auch wichtig, nach seinem Ableben für dessen Auffindbarkeit zu sorgen. Eine Möglichkeit dazu ist die Hinterlegung bei einem Rechtsvertreter. Damit ist man doppelt abgesichert: Denn alle bei einem Notar oder Anwalt errichteten oder hinterlegten letztwilligen Verfügungen sind auch im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registriert.
Was passiert ohne Testament mit meinem Hab und Gut?
Wenn kein Testament hinterlassen wurde bzw. aufzufinden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn absolut keine gesetzlichen Erben (z. B. Ehegatten, eingetragene Partner, Vor- und Nachfahren, Seitenverwandte, allenfalls erbberechtigte Lebensgefährten) vorhanden sind, erbt der Staat.
Bei wem kann ich ein Testament machen lassen? Und was kostet es?
Ein Testament kann selbst verfasst werden (eigenhändig oder „fremdhändig“ mit Zeugen) oder bei einem befugten Rechtsvertreter wie Notar oder Anwalt. Für ein ganz einfaches Testament kann man mit Kosten ab 300 bis 400 Euro rechnen, inklusive Registrierung und Aufbewahrung. Wenn es komplexer wird, steigen natürlich auch die Kosten.
Kann man auch ein Testament verfassen, ohne dass dadurch Kosten entstehen?
Ein eigenhändiges Testament kann man immer erstellen. Wer etwas besitzt und Streit unter Hinterbliebenen vorbeugen möchte, ist aber gut beraten, ein inhaltlich und rechtlich einwandfreies Testament errichten zu lassen.
Ist ein Testament, das einen Tag vor dem Tod des Verfassers entstanden ist, überhaupt gültig?
Auch ein Testament, das unmittelbar vor dem Ableben errichtet wird, ist gültig, wenn es den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
Wenn ich ein Testament habe und am Sterbebett noch Änderungen verkünde: Sind diese dann gültig?
Auch hier ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entscheidend. Mündliche Testamente können nur in Notsituationen errichtet werden. Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist unbedingt erforderlich. Generell gilt: Die Gültigkeit eines mündlichen Testaments ist mit drei Monaten ab Wegfall der Lebensgefahr befristet.
Kann in Österreich jemand enterbt werden? Etwa, wenn man sein ganzes Vermögen an karitative Organisationen spenden will? Müssen Kinder, Gatten, Enkelkinder etc. immer einen Pflichtanteil erhalten?
Enterben heißt, dass Pflichtteilsberechtigte wie Ehegatten oder Kinder, nichts vom persönlichen Nachlass erhalten sollen. Dafür müssen aber sogenannte Enterbungsgründe vorliegen. Wenn diese nicht vorliegen, so muss an die Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil ausbezahlt werden. Das verbleibende Vermögen kann dann aber nach Wunsch gespendet oder wem auch immer vererbt werden.
Schulden kann man auch vererben. Muss man dieses Erbe annehmen oder kann man es auch ablehnen?
Man kann ein Erbe ablehnen. Immer dann, wenn mehr Schulden als aktives Vermögen vorhanden sind, wird man das Erbe wohl ablehnen.
Oft werden Testamente angefochten. Was sind die Gründe dafür?
Eine Testamentsanfechtung bedeutet oft, dass jemand die Geschäftsfähigkeit einer Person zum Zeitpunkt der Testamentserstellung anzweifelt. Häufig geht es bei einer sogenannten „Testamentsanfechtung“ aber darum, Pflichtteilsrechte im Prozesswege vor Gericht einzuklagen.
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