Notar: „Testament jederzeit widerrufbar“

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Es gibt erschiedene Formen, den letzten Willen zu verlautbaren. Die Erbschaft muss außerdem aktiv angetreten werden.

Anfang 2017 ist ein neues Erbrecht in Kraft getreten. Grundsätzlich ist laut dem Notar Leopold Dirnegger zwischen einem eigenständigen Testament und einem fremdhändigen zu unterscheiden.

Ersteres benötige keine Zeugen, auch die Ort- und Datumsangabe sei nicht zwingend, aber empfehlenswert. Einzige Voraussetzung: Es muss handschriftlich gefertigt werden. Bei zweiterem gelten verschärfte Formvorschriften, sagt Dirnegger: „Der Erblasser muss es unterschreiben und einen handschriftlichen Zusatz anfügen, dass es sein letzter Wille ist. Außerdem werden drei gleichzeitig anwesende Zeugen benötigt.“ In lebensbedrohlichen Situationen könne der letzte Wille außerdem mündlich vor zwei Zeugen gesagt werden. Dieses ist allerdings nur drei Monate ab Wegfall der lebensbedrohlichen Situation gültig. „Es ist noch nicht ausjudiziert, was das genau bedeutet.“

Pflichtanteil

„Es ist wichtig, sich in Erinnerung zu rufen, dass das Testament jederzeit widerrufbar ist. Man ist nicht daran gebunden“, fährt der Notar fort. Man müsse daher nicht weit in die Zukunft denken und sich ausmalen, wem man einmal alles vermachen möchte, sondern was momentan im Ernstfall passieren soll. Gemeinnützige Organisationen könnten als Alleinerben eingesetzt werden. „Gatten und Kindern steht trotzdem in jedem Fall der Pflichtteil zu“, sagt Dirnegger. Dieser hänge vom tatsächlichen Vermögen ab und werde geschätzt.

„Das Testament muss prinzipiell nur zum Ausdruck bringen, wer der Erbe ist. Dieser bekommt dann das Vermögen und ist der Rechtsnachfolger.“ Das bedeutet: Wenn zum Beispiel später Schulden auftauchen, ist auch der Erbe für die Tilgung verantwortlich. Das Erbe müsse aktiv angetreten werden. Zu unterscheiden sei zwischen dem bedingten und dem unbedingten. Organisationen würden im Normalfall die bedingte Version wählen, wo sie nur für Schulden in der Höhe des Nachlasses haften.

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