Wegen Booking.com: Den Hotels droht eine Buchungsfalle

Wegen Booking.com: Den Hotels droht eine Buchungsfalle
Die Gesetze verlangen Angaben, welche die Onlineportale verhindern. Jetzt ist eine Klagsflut gegen die Hotels angekündigt.

Ein verlängertes Wochenende zu Ostern in Österreich – an Unterkünften mangelt es nicht. Booking.com, der Marktführer unter den Buchungsplattformen, spuckt 10.625 Zimmer aus.

Das Problem: Die Hotels bewegen sich mit ihren Angeboten, vermutlich ohne es zu wissen, in einem Graubereich. Denn die Gesetze (siehe unten) verlangen, dass der Diensteanbieter Informationen bereitstellt, damit der Kunde „rasch und unmittelbar“ mit ihm in Kontakt treten kann. Gefordert ist eine Art Impressum. Das muss auf jeden Fall die Telefonnummer und eMail-Adresse umfassen.

Ärger für Online-Booking

25 Prozent Provision

Diese Hotel-Infos sucht der Kunde aber vergeblich. Denn Booking.com und andere Plattformen wollen Direktkontakte tunlichst unterbinden. Logisch, denn das würde ihr Geschäft untergraben. Die Vermittler verdienen zwischen 10 und 25 Prozent Kommission an jeder Buchung. Oder noch mehr, je nachdem wie weit oben das Hotel in der Ergebnisliste aufscheinen möchte.

Und da könnte ein Kunde doch auf die Idee kommen, sich das zu sparen und direkt mit dem Hotel einen günstigeren Tarif auszuschnapsen. Was seit dem Fallen der Bestpreisklausel Ende 2016 noch einfacher geworden ist.

Bisher galt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die fehlenden Infos waren somit kein großes Thema. Jetzt droht aber, wie der KURIER erfuhr, eine Klagewelle, die zunächst 200 Hotels in Österreich und im süddeutschen Raum betreffen soll.

Hinter der Anzeige sollen kleinere Webagenturen und IT-Dienstleister stehen, die – offiziell als betroffene Verbraucher – Beschwerden einbringen wollen. Abgezielt wird auf Booking.com, getroffen würden aber die Hotels.

Hoteliers sind alarmiert

„Wir haben die Ankündigung von 200 Abmahnungen auch gehört. Uns liegt aber noch nichts Konkretes vor“, sagt Martin Stanits, Sprecher der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV). Deshalb sei auch noch unklar, ob es sich um Beschwerden bei den Schlichtungsstellen, Unterlassungserklärungen oder Anzeigen handeln soll.

Die Hoteliers fühlen sich zwischen dem Gesetzgeber und den marktbeherrschenden Online-Portalen zerrieben. „Wir empfehlen, keine Unterlassungserklärungen zu unterschreiben, sondern es auf einen Prozess ankommen zu lassen“, so Stanits. Wegen allfälliger Strafen werde man Regressforderungen an Booking.com stellen.

Offene Rechtsfragen

Die strittige Rechtsfrage ist: Wen trifft die Veröffentlichungspflicht? Wer bietet die Dienste an?

Aus Sicht des Marktführers ist der Sachverhalt eindeutig. „Der Dienstleister hier ist Booking.com B.V.“, heißt es dort auf KURIER-Anfrage. Das ist die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, die im Impressum auf der Webseite ordentlich angeführt ist. Als „gesetzestreues Unternehmen“ habe man den Anspruch, geltende Vorschriften stets einzuhalten. Und von Regressforderungen der Hotels sei nichts bekannt.

Wer ist der Anbieter?

Aber ist Booking.com wirklich der Dienstleister? Dagegen sprechen dessen eigene Geschäftsbedingungen. Dort heißt es: Man stelle „eine Onlineplattform zur Verfügung, über die Reiseanbieter ihre Produkte und Services bewerben, vermarkten, verkaufen können.“ Der Kunde gehe das Vertragsverhältnis mit dem Reiseanbieter ein. Klingt nicht gerade so, als wäre Booking.com hier der Diensteanbieter.

„Die entscheidende Frage dafür, wen die Veröffentlichungspflichten betreffen, ist: Wer stellt den Content bzw. das Angebot zur Verfügung und hat die Hoheit darüber“, sagt eCommerce-Koryphäe Axel Anderl von der Anwaltskanzlei Dorda zum KURIER. Mit wem der Vertrag zustande komme – nämlich dem Hotel – könne zwar ein Indiz sein, müsse aber noch nicht alles bedeuten.

Börsewert 90 Mrd. Dollar

Aber auch beim Inhalt deuten die Booking.com-ABG darauf hin, dass die Hotels die Kontrolle behalten. Die Reiseanbieter hätten über ein Extranet Zugang zu den Systemen und „tragen somit die alleinige Verantwortung dafür“, dass alle Angaben stimmen. Was auch dafür spricht, dass das Impressum des Hotels eingebunden sein müsste. Und die angedrohten Anzeigen einen wunden Punkt treffen.

Könnte eine europäische Klagewelle die Geschäftsmodelle der Onlineportale ins Wanken bringen? Es trifft jedenfalls keine Kleinen, die Muttergesellschaft Booking Holdings hat einen Börsenwert von fast 90 Mrd. Dollar.

„Risiko relativ gering“

Und die Hotels? Verwaltungsstrafen wären „keine wirklich große Bedrohung“, so Anderl. Schlimmer wäre es, wenn einer Unterlassungsklage stattgegeben würde. Dann müsste sich das Hotel von der Plattform zurückziehen, weil Beugestrafen verhängt würden. „Ich halte das Risiko für relativ gering“, so Anderl.

Er hält das Vorgehen generell für fragwürdig. Der normale Weg zur Klärung der Rechtsfrage wäre eine Musterklage, keine Serienabmahnung – das rieche sehr nach „moderner Wegelagerei“.

Wegen Booking.com: Den Hotels droht eine Buchungsfalle

Axel Anderl, Dorda Rechtsanwälte

Info: Zersplitterte Rechtsmaterie

Das Grundproblem im Onlinehandel ist, dass die Materie extrem zersplittert ist. Einerseits gibt es das E-Commerce-Gesetz, dessen Paragraph 5 die Veröffentlichungspflichten betrifft. Daneben kommen aber auch das Fernabsatzgesetz  (basierend auf der Verbraucherrechte-Richtlinie) sowie das Mediengesetz zur Anwendung.

Und, als wäre das noch nicht genug, kann auch die Datenschutzgrundverordnung betroffen sein – abhängig davon, welche Art Daten ausgetauscht wird und wofür, könnte eine Information oder  Zustimmung des Kunden erforderlich sein. Rechtsexperte Axel Anderl spricht deshalb bereits von „Information overload“ – weniger wäre hier eindeutig mehr.

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