„Beratungsklau“ – jetzt anders herum

Der Rechtsstreit rund um Booking.com, Hotels und Online-Kunden wegen fehlender Informationen hat eine amüsante Pointe.
Hermann Sileitsch-Parzer

Hermann Sileitsch-Parzer

Zugegeben: Die Causa rund um die Veröffentlichungspflichten von Onlineportalen wie Booking.com ist ziemlich verwirrend. Sie ist zudem ein gesamteuropäisches Thema, das viele Anbieter von Onlinediensten betrifft.

Diese Internetriesen setzen sich ja gerne wahlweise den einen oder anderen Hut auf: Je nachdem, wie es Steuer- oder sonstige Gesetze gerade erfordern, sind sie reine Vermittler, die mit den Geschäften möglichst nichts zu tun haben. Oder sie sehen sich, wie bei der Veröffentlichungspflicht, doch als Diensteanbieter, der das Impressum stellen muss.

Man sollte sich allerdings vor Augen führen, wem der aktuelle Rechtsstreit nützt. Das Paradoxe daran: Auch wenn die Klagen die Hoteliers treffen, wären sie es, die langfristig profitieren. Bezüglich der Onlineportale gehen die Meinungen auseinander: Kritiker halten sie für ein parasitäres Geschäftsmodell. Andere orten eine Doppelmoral der Hoteliers: Es sei keiner gezwungen, dort anzubieten.

Die rechtlichen Grauzonen müssen ausjudiziert werden. Sollte sich dabei die Meinung durchsetzen, dass Onlineplattformen den Kunden den direkten Draht zum Hotel ermöglichen müssen, hätte das eine nette Pointe.

Bisher hatten stationäre Händler über „Beratungsklau“ geklagt: Die Kunden informieren sich im Geschäft und bestellen online. Jetzt wäre es erstmals umgekehrt: Die Kunden verschaffen sich online den Preisüberblick. Und buchen dann direkt beim Hotel.

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