VKI klagte Ski amade um Kostenrückerstattung bei Saisonkarten

Symbolbild.
Der der Liftbetrieb im ersten Lockdown geschlossen wurde, fordern die Konsumentenschützer 24 Prozent der Kosten zurück.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eine Musterklage gegen den Salzburger Skiverbund Ski amade eingebracht. Gefordert wird eine anteilige Kostenrückerstattung für Ski-Saisonkarten für die Zeit im ersten Lockdown im Frühjahr 2020, als der Liftbetrieb aufgrund der Corona-Verordnungen vorzeitig geschlossen wurde. Die Frage dreht sich darum, wer in Fällen höherer Gewalt den Schaden trägt. Am Dienstag wurde darüber verhandelt.

Der VKI legte dar, dass sich Ski amade auf die betreffenden Klauseln aus den Geschäftsbedingungen (AGB) berufen hat und den Konsumenten wegen des vorzeitigen Saisonschlusses Angebote gemacht habe. Die Angebote seien aber viel niedriger gewesen als die anteilige Rückerstattung, argumentierte der VKI und führte den Fall einer vierköpfigen Familie aus Niederösterreich an, der das Angebot für die Kostenrückerstattung von Ski amade zu wenig war. Deshalb brachte der VKI, dem die niederösterreichische Familie ihre Ansprüche abgetreten hatte, diese Musterklage ein.

Oktober bis Mai

Die Familie zahlte insgesamt rund 1.700 Euro für die Saisonkarten, die von Mitte Oktober 2019 bis Anfang Mai 2020 gültig waren. Da aber die Skigebiete ab 16. März 2020 wegen des Lockdowns geschlossen waren, ist laut VKI die Nutzungsdauer der Saisonkarte um 24 Prozent verkürzt gewesen. Deshalb werden nun diese 24 Prozent zurückverlangt. Der Streitwert beträgt der Aktenlage zufolge 420 Euro für die gesamte Familie. Die Eltern bezahlten für die Saisonkarte jeweils 592 Euro, das 20-jährige Kind 416 Euro und das zweite, 13-jährige Kind 154 Euro.

Der Geschäftsführer von Ski amade, Christoph Eisinger, hatte im Vorfeld gegenüber Medien erklärt, man habe allen Saisonkarten-Besitzern einen Corona-Bonus angeboten, unabhängig von der Nutzung der Saisonkarte. Die meisten Kunden seien damit auch zufrieden gewesen. Die beklagte Partei hielt in dem Zivilverfahren auch dagegen, dass die Familie ihren Anspruch verbraucht habe, weil sie schon viele Skitage in Anspruch genommen habe.

Anteiliger Ersatz

Der Verein für Konsumenteninformation vertritt eine andere Rechtsmeinung. Demnach hätte es in der Zeit ab 16. März 2020 noch potenzielle Skitage gegeben. Daher würde den Saisonkartenbesitzern ein anteiliger Ersatz für die Skitage zustehen, die nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Generell habe es viele Beschwerden über den Umgang der Skigebiete mit dem Rücktrittsrecht im ersten Lockdown im vergangenen März gegeben, konkret etwa um die anteilige Rückerstattung bei Saisonkarten.

"Das Gericht wird zu klären haben, ob und in welchem Umfang ab Beginn des Lockdowns im Frühjahr 2020 für Skikarten ein Rückersatzanspruch besteht", sagte der Sprecher des Landesgerichtes Salzburg, Peter Egger, zur APA. "Dabei wird insbesondere die Rechtsfrage zu beurteilen sein, wer in Fällen höherer Gewalt den Schaden zu tragen hat."

Der Geschäftsführer der beklagten Partei wurde heute bei der ersten Tagsatzung am Bezirksgericht St. Johann im Pongau per Videokonferenz durch den zuständigen Richter einvernommen. Die Parteienvertreter wurden ebenfalls per Video zugeschaltet. Bereits am Vormittag ist die Verhandlung geschlossen worden. "Das Urteil ergeht schriftlich", informierte der Gerichtssprecher.

Kommentare