Experte erklärt Klausel: Wann die Wertsicherungsvereinbarung tatsächlich gültig ist

Mietvertrag für Wohnungen
Ein Arbeiterkammer-Experte erklärt, wann die Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag gültig ist und wann nicht. Die Causa ist viel kniffeliger als bisher bekannt.

Mieter können von ihren Vermietern bis zu 30 Jahre zurück Mieterhöhungen zurückfordern, wenn in den Mietverträgen eine bestimmte Klausel fehlt. Diese Ankündigung des Verbraucherschutzvereins (VSV) hat in den vergangenen Tagen wie eine Bombe eingeschlagen und für viel Wirbel am Wohnungsmarkt gesorgt.

Denn es sollen rund 700.000 Mietverträge betroffen sein. Fehlt in diesen Verträgen die Vereinbarung, dass in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist, soll die Mieterhöhung ungültig und rückforderbar sein. 

Doch die Causa ist viel kniffeliger als bisher bekannt, sagen zumindest die Experten der Arbeiterkammer Wien. 

Sie haben entsprechende Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) und dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) geführt. Die Arbeiterkammer  weist daraufhin, dass das Fehlen der besagten Wertsicherungsklausel nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit darstelle. Vorab muss man dazu wissen: Es geht nur um Verträge zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem privaten Mieter. Und es geht dabei nur um standardisierte Verträge, die die Mieter selbst nicht ausverhandelt, sondern vom Vermieter vorgelegt bekommen und unterschrieben haben. „Also, um Verträge, die dem Mieter aufs Auge gedrückt wurden“, formuliert es AK-Wohnrechtsexperte Walter Rosifka im Gespräch mit dem KURIER salopp.  

Ein paar Beispiele

Wann sind  Wertsicherungsvereinbarungen nun gültig und wann ungültig? „Wenn der Vermieter in den Vertrag reinschreibt, dass sich der Mietzins mit dem Verbraucherpreisindex jeden Monat ändert, dann ist das unzulässig, weil ich schon in einem Monat mehr zahle“, sagt Rosifka zum KURIER. „Wenn der Vermieter aber reinschreibt, der Mietzins erhöht sich jeden Monat, aber nicht in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss, dann ist das zulässig.“ 

Auch in anderen Fällen kann die Wertsicherungsvereinbarung gültig sein. „Wenn der Vermieter in den Vertrag reinschreibt, der Mietzins erhöht sich jedes Jahr zum Mietvertragsabschluss, dann muss er nicht ausdrücklich reinschreiben, dass die Erhöhung nicht in den beiden ersten Monaten stattfindet, weil es ja logisch ist, dass keine andere Erhöhung in diesem Zeitraum erfolgt“, sagt der AK-Experte.  

Es kommt auch immer darauf an, wann der Mietvertrag unterzeichnet wurde. „Wenn sie einen Mietvertrag am 27. März unterschrieben haben und der Mietbeginn ist 1. April und im Mietvertrag steht drinnen, dass sich am 1. Mai der Mietzins aufgrund des Verbraucherpreisindizes erhöht, dann ist eine Anhebung innerhalb der ersten zwei Monate möglich“, sagt Rosifka. „Wenn sie im Jänner einen Mietvertrag abgeschlossen haben und die Miete erhöht sich jeden Mai, dann braucht der Klausel-Satz auch nicht im Mietvertrag stehen.“
Rat zur Überprüfung 

Am Ende muss guter Rat aber nicht teuer sein. Sowohl für Vermieter als auch für Mieter ist Rechtssicherheit wichtig. Die Mieter können ihre Verträge von der Arbeiterkammer, der Mietervereinigung, dem Mieterschutzverband, dem Verbraucherschutzverein (VSV) oder einem Anwalt überprüfen lassen. Wie berichtet, hat der VSV schon 300 Fälle abgewickelt und die Erfahrung gemacht, dass die Vermieter eine Einigung mit den Mietern anstreben und Verfahren vermeiden wollen. Sie zahlen bis zu 70 Prozent der Mieterhöhungen zurück. 

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