Testpflicht im Handel gilt nicht für die Grundversorgung

Eine Einkaufsstraße.
Von 7. bis 10. April müssen Kunden einen negativen Corona-Test vorweisen. Die Maßnahme könnte auch verlängert werden.

Was bereits für körpernahe Dienstleister gilt, kommt jetzt auch für den Handel. In der Phase von 7. bis 10. April müssen die Angestellten von den Kunden und Kundinnen Zugangstests kontrollieren.

Die negativen Corona-Tests dürfen, wie auch bei den Friseuren, nicht älter als 48 Stunden sein. Die Maßnahme soll in weiterer Folge evaluiert und möglicherweise fortgesetzt werden.

Ausgenommen von der Regelung ist die sogenannte Grundversorgung, also unter anderem der Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken, Post und auch Drogerien. Handelsobmann Rainer Trefelik kritisierte das als wettbewerbsverzerrend. Fairer wäre es demnach, wenn die Regel für den gesamten Handel gelten würde und man ohne negatives Testergebnis also überhaupt nicht mehr einkaufen könnte.

Aber auch von Arbeitnehmerseite gibt es Kritik an der Maßnahme. GPA-Chefin Barbara Teiber erklärte, die "Eintrittstests im Handel sind realitätsfern und zur Pandemiebekämpfung ungeeignet". Die Regelung für körpernahe Dienstleister sei im Handel schon alleine aufgrund der höheren Kundenfrequenz nicht anwendbar.

"Bereits jetzt weigern sich Kundinnen und Kunden Maske zu tragen und es gibt verbale und leider auch körperliche Angriffe auf Beschäftigte", so Teiber weiter. Die Durchsetzung weiterer Maßnahmen durch die Angestellten sei deswegen nicht tragbar.

Daten nicht erfasst

Der Handelsverband kritisiert die Maßnahme auch mit der Begründung, dass es laut AGES-Daten kaum Cluster im Handel gebe. Allerdings ist fragwürdig, ob Ansteckungen im Einzelhandel überhaupt erfasst würden, weil beim Contact Tracing nach engen Kontakt zu Mitmenschen gefragt wird und nicht nach Aufenthalten in Geschäften.

Diese Daten werden auch -anders als zum Beispiel letztes Jahr in der Gastronomie- nicht erfasst. Ob es im Handel zu Ansteckungen kommt, ist insofern nicht bekannt.

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