Start-ups: Beteiligung von Mitarbeitern wird ab 2024 attraktiver
Für Start-ups ist es besonders schwierig, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und längerfristig zu halten. Kurz nach der Gründung können sie noch keine hohen Gehälter zahlen, weshalb eine Firmenbeteiligung mit der Aussicht auf Wertsteigerung des Anteils eine attraktive Option darstellt.
Bisher gab es aber steuerliche Hürden. So wird bei der Übertragung der Anteile sofort Lohnsteuer fällig, obwohl die Beteiligung meist erst viel später – wenn überhaupt – zu Geld gemacht wird.
➤ Mehr zum Thema: Wiener ACP-Gruppe: Vom Start-up in Richtung Milliardenunternehmen
Steueraufschub
Ab 1. Jänner 2024 wird im Rahmen des Start-up-Förderpakets die Besteuerung aufgeschoben, in der Regel bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Damit werden erst Steuern bezahlt, wenn auch Geld fließt.
Bis zu 25 Prozent des Kapitals eines Start-ups kann unter diesen Bedingungen an Mitarbeiter gehen, wobei eine einzelne Person maximal 10 Prozent halten darf. Es gibt aber einige – umstrittene – Auflagen für die Steuerbegünstigung. Das Unternehmen darf nicht älter als 10 Jahre sein, nicht mehr als 100 Mitarbeitende haben und nicht mehr als 40 Millionen Euro umsetzen. Die Veräußerung oder Übertragung der Anteile ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
➤ Mehr zu Start-ups: ChatGPT macht Grazer Start-up zum Sanierungsfall
Die Mitarbeiterbeteiligungen können an GmbH und AG, aber auch an der geplanten neuen Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKap) eingeräumt werden. Bei der FlexKap gibt es eigene, stimmlose Unternehmenswert-Anteile, die nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.
Kommentare