Der KURIER fasst die wichtigsten Fragen aus arbeitsrechtlicher Sicht zusammen:
Können Betriebe bzw. Institutionen strengere Covid-Regeln am Arbeitsplatz anordnen?
Ja. Wenn es ein hohes Ansteckungsrisiko gibt, seien Firmen gut beraten, bestehende Maßnahmen beizubehalten oder diese sogar zu verschärfen, sagt Arbeitsrechtsexperte Walter Pöschl, Partner bei Taylor Wessing, zum KURIER. Er verweist auf ArbeitnehmerInnenschutz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Im Rahmen des Hausrechts seien jederzeit strengere Regeln möglich, sofern sie nicht willkürlich und unsachlich sind. Für AK-Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes müsste die Fürsorgepflicht diesbezüglich erst präzisiert werden, ansonsten kämen zahlreiche arbeitsrechtlichen Probleme auf die Betriebe zu.
Darf ein Arbeitnehmer aus berechtigter Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben, ohne dass ihm Konsequenzen drohen?
Laut Verordnung können Risikogruppen bei Entgeltfortzahlung freigestellt werden. Wer keiner Risikogruppe angehört, muss einen berechtigten Grund dafür haben, etwa weil er von einem positiven Kollegen Kenntnis hat, der der Maskenpflicht nicht nachkommt. „Da könnte es schon Einzelfälle mit erhöhtem Risiko für eine Gesundheitsgefährdung geben“, so Pöschl. Die Gewerkschaft GPA fordert, dass besorgten Beschäftigten Homeoffice ermöglicht werden soll.
Drohen Konsequenzen, wenn ein infizierter Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint?
Aufgrund der Treuepflicht muss der Arbeitgeber über eine Covid-Infektion informiert werden. Grundsätzlich gelten infizierte, nicht krankgeschriebene Beschäftigte, die durchgehend eine FFP2-Maske tragen können, als arbeitsfähig und müssen daher zur Arbeit. Wenn das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist, etwa bei Schwerarbeit oder Hitze am Bau, muss die Arbeit nicht angetreten werden. Andere Lösungen müssen gesucht werden. Und: Eine Maske bietet keinen 100-Prozent-Schutz. Es sei daher ratsam, das weitere Vorgehen gemeinsam abzuklären, sagt Pöschl.
Müssen nicht infizierte MitarbeiterInnen ebenfalls durchgehend eine FFP2-Maske tragen, wenn der Arbeitgeber das anordnet?
Eine derartige Vorgabe durch den/die ArbeitgeberIn wäre überschießend, heißt es bei der GPA. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, für eine räumliche Trennung der infizierten und nicht infizierten MitarbeiterInnen und andere organisatorische und betriebliche Schutzmaßnahmen (zB Homeoffice) zu sorgen.
Wer haftet, wenn eine Ansteckung am Arbeitsplatz gesundheitlich schwerwiegende Folgen hat?
Der Arbeitgeber könnte aufgrund der Fürsorgepflicht schon bei leichter Fahrlässigkeit haften. Aber auch der infizierte Arbeitnehmer kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er seine Covid-Infektion verschwiegen und ohne Maske gearbeitet hat. Die Arbeiterkammer (AK) fordert klare und nachvollziehbare Rahmenbedingungen, die die sehr allgemein gehaltene Fürsorgepflicht präzisiert, um Haftungsfallen zu vermeiden.
Wer kontrolliert Infizierte am Arbeitsplatz?
„Das ist praktisch nicht kontrollierbar“, sagt Pöschl. Betriebe sollten aus diesem Grund auf alternative Maßnahmen wie betriebliche Testungen oder Zutrittssysteme setzen.
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