Quarantäne-Aus: Risikogruppen müssen nicht zur Arbeit
Die Corona-Quarantäne fällt wie erwartet. Das geht aus einem Verordnungstext hervor, der am späteren Nachmittag der Öffentlichkeit präsentiert werden soll und dem KURIER vorliegt. Wer sich nicht krank fühlt, kann demnach auch nach einem positiven Corona-Test das Haus verlassen, ist allerdings Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dies bedeutet, dass FFP2-Maske getragen werden muss, außer man ist im Freien und in zwei Metern Abstand niemand unterwegs.
Ferner werden in der Verordnung Betretungsverbote definiert. Das sind Krankenanstalten ebenso wie Pflege- und Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte. Allerdings dürfen Mitarbeiter diese Arbeitsorte betreten - mit Maske, wenn sie infiziert sind.
Infizierte dürfen zur Arbeit
Ohnehin ist Arbeiten mit positivem Test künftig - konkret ab Inkrafttreten der Verordnung mit 1. August - wieder möglich, wenn Maske angelegt ist. Dis gilt allerdings nicht in Berufen, wo das Tragen einer Maske die Job-Ausübung defacto verunmöglicht wie Logopäden und Musiker.
Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. In vulnerablen Settings wie Krankenhäusern ist eine Maske zu tragen.
Für Risikogruppen soll künftig wieder eine Ausnahme bestehen. Sie müssen nicht am Arbeitsort tätig werden, wenn es keine geeignete Schutzeinrichtung dort gibt. Zu diesem Zwecke wir die sogenannte Risikoverordnung wiedereingeführt. Personen mit einem COVID-19-Risiko-Attest haben Anspruch auf Homeoffice bzw. Veränderung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht möglich ist, besteht in letzter Konsequenz Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung. Die Entgeltkosten für die Freistellung werden weiterhin zu 100 Prozent rückerstattet.
Daheim ist auch für Infizierte keine Maske anzulegen, solange nur Personen des selben Haushalts anwesend sind, das gilt auch für Privat-Pkw. Dafür darf man selbst in Gasthäuser oder Schwimmbäder gehen trotz positiven Tests, allerdings nur mit Maske. Das heißt, im Lokal sitzen und plaudern geht, dort etwas konsumieren ist ausdrücklich nicht gestattet.
Beschränkungen gelten auch bei Antigen-Test
Zu beachten ist, dass die Verkehrsbeschränkungen nicht erst nach einem positiven PCR-Test laufen sondern bereits nach einem Antigen-Test, der eine Infektion mit Covid anzeigt. Wird dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt, fallen die Vorgaben. Ohnehin gelten die Verkehrsbeschränkungen maximal zehn Tage, nach fünf kann man sich freitesten.
Aktuell sehen die Regeln ja Quarantäne für mindestens fünf Tage vor, nach denen man sich mit einem CT-Wert von über 30 freitesten lassen kann. Außer in Wien gelten schon jetzt nach fünf Tagen bis zum zehnten Verkehrsbeschränkungen, wenn man noch positiv ist.
Generell bleibt Covid aber eine meldepflichtige Krankheit.
Präsentiert wurde die Verordnung offiziell am Nachmittag in einer Pressekonferenz von Gesundheits- und Arbeitsminister. Gesundheitsminister Johannes Rauch erklärte dabei, man müsse einen Weg aus dem Krisenmodus finden. Heute stehe man mit einer milderen Variante, der Impfung und Covid-Medikamenten völlig anders da als zu Beginn der Pandemie. In fünf anderen europäischen Ländern sei der Plan durchaus gut aufgegangen, die Hospitalisierungsraten nach dem Aufheben der Quarantänepflicht nicht gestiegen.
Arbeitsminister Martin Kocher betonte, es brauche gerade jetzt Zusammenhalt und keinen Egoismus. Für Unternehmer gebe es viele Möglickeiten, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Wer nicht nur infiziert, sondern krank ist, soll nicht arbeiten gehen.
"Wir haben eine Pandemie, wir kommen ihr nicht aus, aber wir müssen gerüstet sein", sagte Katharina Reich, Chief Medical Officer im Gesundheitsministerium. Und: "Wir können die Pandemie auch nicht weg-absondern". Im Ministerium geht man davon aus, dass die Menschen sich wieder häufiger testen lassen werden, wenn nicht die Gefahr besteht, danach in den Hausarrest zu müssen.
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