Preiserhöhung 2023 bei Verbund laut Gerichtsurteil nicht zulässig

Preiserhöhung 2023 bei Verbund laut Gerichtsurteil nicht zulässig
Der Verbraucherschutzverein VSV hat in einem Musterprozess am Handelsgericht Recht bekommen. Ob Konsumenten Geld zurückbekommen, ist aber noch nicht klar.

Die Strompreiserhöhung der Verbundgesellschaft vom März 2023 war unzulässig und damit unwirksam, urteilte das Handelsgericht Wien. Verbund-Kunden dürften daher auf Rückzahlungen hoffen, schreibt der Verbraucherschutzverein (VSV), auf dessen Betreiben das Verfahren lief, in einer Aussendung. Auch andere Energieanbieter hatten auf der gleichen Rechtsgrundlage wie der Verbund die Preise erhöht, auch hier könnte es daher Rückzahlungen geben, meint VSV-Obfrau Daniela Holzinger.

"Damit steht fest, dass die Preiserhöhung des Verbundes vom 1.3.2023, die sich auf diese nichtssagende Klausel gestützt hat, unwirksam ist und der Verbund allen betroffenen Kunden die deshalb bezahlten Mehrpreise zurückzuerstatten hat,“ sagt Holzinger.

Beim Verbund-Konzern sieht man das anders. In einer Reaktion auf das Urteil verweist der Konzern darauf, dass es bereits im Dezember 2023 mit der Arbeiterkammer Oberösterreich eine Einigung nach der strittigen Preiserhöhung gegeben hat. Die vereinbarten "Bonuszahlungen" wurden bereits als Pauschalbeträge zwischen 20 und 85 Euro an die Kunden ausbezahlt. Damit ist aus Sicht des Verbund die Verpflichtung zu Rückerstattungen abgedeckt, mit zusätzlichen Zahlungen rechnet das Unternehmen nicht. Ob der Konzern gegen das Urteil berufen wird, ist noch nicht entschieden, heißt es beim Verbund auf Anfrage des KURIER.

Preiserhöhung 2023 bei Verbund laut Gerichtsurteil nicht zulässig

Daniela Holzinger, VSV

Laut Holzinger ist dieser "Bonus" aber unzureichend, weil er in vielen Fällen nur einen kleinen Teil der Mehrkosten abdeckt, die durch die Preiserhöhung entstanden ist. Zudem sei die Preiserhöhung dabei nicht zurückgenommen worden, sagt die VSV-Chefin zum KURIER. Dass die AK einen "schlechten Vergleich" erzielt habe, beschneide nicht die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten. 

Unklare Rechtslage

Der VSV hat nach eigenen Angaben gegen den Verbund und andere Energieversorger Musterprozesse geführt. Dabei geht es um die Frage, ob ein Absatz im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Paragraf 80 Abs 2a ElWOG) den Stromanbietern unmittelbar das Recht auf Preisanpassungen einräumt.

Das HG Wien verneint diese Frage als Berufungsinstanz. Die Gesetzesbestimmung lege nur den Rahmen für Preisanpassungen fest, so das Gericht. Es seien im Einzelfall vertragliche Vereinbarungen als Basis für Preiserhöhungen nötig.

Es ist nicht der erste Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und Energieversorgern in Folge der gestiegenen Energiepreise. Eine neue Regelung im ElWOG im Jahr 2022 sollte eigentlich Klarheit darüber bringen, wie Tarife angepasst werden können. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht.

"Wir brauchen Rechts- und Preissicherheit für Konsument:innen und Energieunternehmen gleichermaßen", heißt es am Montag wiederum vom Verbund. Diese sollte im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) hergestellt werden, das das ElWOG ablösen soll. Die E-Wirtschaft pocht seit Monaten auf einen Beschluss noch in dieser Legislaturperiode, die nötige Zweidrittelmehrheit im Parlament kommt bisher aber nicht zustande.

Laut Holzinger könnte aber auch das Urteil noch eine politische Komponente haben: Sollte der Staat im Zuge der "Strompreisbremse" unzulässig hohe Tarife subventioniert haben, könnte auch dieser sein Geld von den Energieversorgern zurückverlangen, argumentiert die Verbraucherschützerin.

Als der Stromkunde, in dessen Namen der VSV das Musterverfahren geführt hat, gegen die Preiserhöhung Einspruch erhob, wurde er vom Verbund gekündigt. Diese Kündigung - mit angemessener Frist - war gültig und rechtens, urteilte das Handelsgericht weiter. Auch wurde die Schadensersatzforderung des Stromkunden wegen der erhöhten Preise vom Gericht abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen das Urteil wurde vom Gericht ausgeschlossen.

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