Kurzarbeit: Debatte um Besteuerung

Die steuerlichen Auswirkungen der Corona-Kurzarbeit sind noch unklar.
Negative Auswirkungen auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sollen verhindert werden.

Kann die Kurzarbeit zu einem geringeren Urlaubs- und Weihnachtsgeld führen? Die Arbeiterkammer (AK) schlug am Freitag in einer Aussendung Alarm. Demnach könnten Arbeitnehmer durch die Reduktion der Arbeitszeit um einen Teil der Steuerbegünstigung auf Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) umfallen. Grundsätzlich sieht die Regelung zur Corona-Kurzarbeit vor, dass Arbeitnehmer vollen Anspruch auf die Sonderzahlungen haben. Da hierbei der begünstigte Steuersatz von 6 Prozent aber nur für zwei durchschnittliche Monatsgehälter gilt, müssten Arbeitnehmer den Rest entsprechend ihrer regulären Abgabenklasse nachversteuern. Der Steuersatz liegt dann nicht bei 6, sondern bei 25 bis 50 Prozent.

Philipp Gerhartinger, Leiter der Abteilung Steuerrecht der Arbeiterkammer (AK) Wien, rechnete an einem Beispiel vor, wie sich das auswirkt: Bei einem Bruttogehalt von 2.300 Euro und sechs Monaten Kurzarbeit würden Arbeitnehmer demnach etwa 100 Euro verlieren.

Kurzarbeit: Debatte um Besteuerung

AK-Steuerexperte Philipp Gerhartinger.

Kontrollsechstel

Grund für die drohende Nachzahlung ist das sogenannte „Kontrollsechstel“, das eigentlich nichts mit der Kurzarbeit zu tun hat. Diese im Vorjahr beschlossene Regelung sollte ab heuer vor allem Missbrauch bei Managerboni verhindern. Laut Arbeiterkammer trifft sie aber nicht nur Spitzenverdiener, sondern kann generell zu Nachversteuerungen von Sonderzahlungen führen, wenn das Einkommen im Laufe des Jahres sinkt.

Bisher wurde nämlich für die Monate vor der Ausschüttung der Sonderzahlung das Durchschnittsgehalt berechnet (Jahressechstel) und auf dieser Basis das steuerbegünstigte Urlaubsgeld ausgezahlt. Seit heuer wird aber zusätzlich mit der letzten Lohnzahlung des Jahres noch einmal geprüft, wie hoch der Monatslohn im Jahresschnitt war (Kontrollsechstel). Ist dieses Kontrollsechstel niedriger als die schon ausbezahlten Jahressechstel, dann muss die Differenz mit dem üblichen Lohnsteuersatz nachversteuert werden. Das kann auch jene treffen, die arbeitslos werden, länger im Krankenstand sind oder in Karenz gehen (ausgenommen Elternkarenz).

Die Arbeiterkammer fordert eine Abschaffung des „Kontrollsechstels“, um Härten bei fallenden Einkommen zu vermeiden. Sie kritisiert, dass die Regelung nur zuungunsten der Arbeitnehmer angewendet werde.

Ministerium beruhigt

Das Finanzministerium reagierte auf die Kritik der AK und kündigte am Freitag an, gesetzlich nachzubessern. Allerdings nur, soweit es die Kurzarbeit betrifft. „Menschen in Kurzarbeit sollen keine steuerlichen Nachteile beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben“, erklärte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP).

Generell wirkt sich die Kurzarbeit auf den einzelnen Betroffenen steuerlich höchst unterschiedlich aus. Niemand weiß derzeit, wie lange die Maßnahme überhaupt noch dauern wird. Je nach Gehaltsschwankung kann es sowohl zu steuerlichen Vor- als auch zu Nachteilen gegenüber vorher kommen.

Steuergrenze

Steuerpflichtige, die vor der Corona-Krise ein Einkommen knapp über der Steuergrenze (1.065 Euro netto/Monat) hatten, können in Zeiten der Kurzarbeit aufgrund der Einkommenshöhe unter die Lohnsteuergrenze fallen. Damit wären allerdings auch Steuerabsatzmöglichkeiten wie das Pendlerpauschale oder der Familienbonus plus betroffen. Die AK-Steuerexperten weisen auf die Möglichkeit hin, etwaige Differenzen über die Arbeitnehmerveranlagung wieder auszugleichen. Wer so wenig verdient, dass er keine Steuern zahlt, soll weiters von der im Corona-Hilfspaket vorgesehenen Negativsteuer von 100 Euro profitieren.

Eine klare Regelung gibt es für die Pendlerpauschale für Fahrtkosten. Sie kann auch dann bezogen werden, wenn während der Corona-Krise nicht im Büro, sondern im Homeoffice gearbeitet wird und deshalb der Weg von und zur Arbeit hinfällig ist. Auch steuerfreie Zulagen und Zuschläge bleiben während der Kurzarbeit aufrecht.

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