Abweisen erlaubt? Wenn der Chef im Urlaub anruft
Für die Bundesländer Wien, Burgenland und Niederösterreich haben heute die Sommerferien begonnen. Für die meisten Eltern bedeutet das: Kinder einpacken und in den wohlverdienten Urlaub fahren. Aber auch im Urlaub, wenn man die Füße nur hochlegen möchte, kann die Entspannung laut Österreichischem Gewerkschaftsbund (ÖGB) schnell wieder vorbei sein: Neun von zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in Österreich von ihren Chefinnen oder Chefs im Urlaub angerufen.
Damit liegt Österreich laut Eurostat-Studie im europäischen Vergleich im Mittelfeld. Länder, in denen Anrufe im Urlaub am häufigsten vorkommen, sind die nördlichen Staaten – Schweden und Finnland. Doch bis zu welchem Ausmaß ist das in Ordnung? Der ÖGB hat hier klare Antworten.
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Erreichbarkeit ist nicht notwendig
Muss man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer überhaupt zwingend erreichbar sein? Martin Müller, ÖGB-Arbeitsrechtsexperte, antwortet darauf mit einem klaren „Nein“. Im Urlaub, oder allgemein der Freizeit, ist man nicht dazu verpflichtet telefonisch erreichbar zu sein. Auch E-Mails müssen weder gelesen noch beantwortet werden. Rechtlich gesehen, muss jede Arbeitsstunde, die man außerhalb der geregelten Arbeitszeiten erbringt, abgegolten werden. Auch wenn es nur ein kurzes Telefonat mit seinem Chef oder Chefin ist.
Natürlich gibt es Ausnahmen: Etwa bei vereinbarter Rufbereitschaft. Oder bei dringenden Notfällen. Ein Beispiel: Wenn ein wichtiges Passwort gebraucht wird, das aber nur die Person kennt, die gerade auf Urlaub ist. Dann ist ein Anruf legitim, allerdings ist es dann als Arbeitszeit zu notieren. Deswegen ist bei allen Arbeitsformen eine detaillierte Aufzeichnung sinnvoll.
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Zusammenfassend ist eine ständige Erreichbarkeit aber nicht zulässig, sagt der Arbeitsrechtexperte der Niederösterreichischen Arbeiterkammer Erich Tröstl.
Sollte die Führungskraft ständige Erreichbarkeit voraussetzen oder bei Nicht-Erreichbarkeit sogar mit einer Kündigung drohen, kann das rechtlich angefochten werden. Kommt es im Zuge eines Anrufs zu einem Urlaubsabbruch, gilt folgendes: Laut der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) müssen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber in solchen Fällen anfällige Schäden (etwa Stornogebühren für bereits bezahlte Urlaubsbuchungen) bezahlen. Und der Urlaub darf dann auch nicht von der Urlaubszeit abgezogen werden. So ein Abbruch ist jedoch nur bei einem Betriebsnotstand zulässig.
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